Allgemeine Informationen zum IPPC- Standard Holzverpackungen (ISPM Nr15)
Auszug aus dem IPPC- Standard Holzverpackungen (ISPM Nr.15)
Das Verpackungsholz muss einer Hitzebehandlung (HT-Behandlung) mit einer Kerntemperatur von mindestens 56°C für die Dauer von mindestens 30 Minuten oder einer Begasung mit Methylbromid (MB) unterzogen worden sein.
Anwendung von Methylbromid
Eine Begasung des Verpackungsholzes mit Methylbromid (MB) wird ebenfalls als IPPC- Standardmethode anerkannt. Die Behandlung nach den Vorgaben der Importhändler darf jedoch nur von zugelassenen Spezialfirmen durchgeführt werden. Die Anwendung von Methylbromid in der EU wird voraussichtlich zum 1.Januar 2005 verboten (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000). Unter besonderen Voraussetzungen sind hiervon Ausnahmen möglich, u.a. auch für die Anwendung vor dem Versand und zu Quarantäne-Zwecken.
Druckimprägnierung
Der IPPC- Standard Nr.15 sieht derzeit kein Verfahren mit zugelassenen Chemischen Substanzen zur Druckimprägnierung des Verpackungsholzes vor. Australien, Neuseeland und Indien haben hierzu eigene Vorschriften erlassen.
Zusätzliche Hinweise zum Verfahren
- Neuseeland, USA, Kanada und Mexico, ebenso einige südamerikanische Länder verlangen in ihren nationalen Einfuhrvorschriften, die zusätzlich zum oben genannten Standard beachtet werden müssen, Verpackungsholz vollständig zu entrinden. Da vermutlich noch weitere Länder Rindenfreiheit fordern können, wird empfohlen, auf saubere Entrindung zu achten. (Kennzeichnung DB für debarked d.h. entrindet).
- Die Biologische Bundesanstalt Braunschweig (BBA) hat umfangreiche Informationen zum Verpackungsholz einzelner Länder bereitgestellt.
den Link dazu finden Sie hier
- Es wird empfohlen, für die HT-Behandlung nur auf Endfeuchte getrocknetes Holz zu verwenden, weil sonst die Gefahr einer verstärkten Schimmelbildung nach der Behandlung bestehen kann (wird durch den IPPC- Standard nicht gefordert).
- Der IPPC- Standard sieht keine zeitliche Begrenzung zwischen der Behandlung und dem Verlassen des Exportlandes vor.
- Unterlagen über erfolgte Behandlungen (Behandlungsbescheinigungen, Wärmeschreiberdiagramme) müssen im Betrieb für zwei Jahre für Nachprüfungen aufbewahrt werden.
Spezielle Anforderungen einzelner Importländer
Importländer mit Forderung des IPPC- Standards und ohne Pflicht zur Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses
Es wird derzeit davon ausgegangen, dass im Handel befindliche Euro-Paletten für den Export in Länder, die eine Behandlung entsprechend dem IPPC- Standard fordern, nachmarkiert und entsprechend nachbehandelt werden müssen.
USA, Kanada und Mexico fordern seit 2.Januar 2004 (Ankunft der Ware in diesen Ländern) den IPPC- Standard Nr.15 für Holzverpackungen. Für diese Länder ist die Markierung (siehe unten) und eine dem IPPC- Standard entsprechende Behandlung anzuwenden. Ein Pflanzengesundheitszeugnis wie für China ist jedoch nicht erforderlich. Ausführliche Informationen zu Kanada sind auf der Webseite der Canadian Food Inspection Agency (CFIA) abrufbar.
den Link dazu finden Sie hier
Informationen zu Mexico:
finden Sie hier
Die vollständigen Bestimmungen der USA:
finden Sie hier
Neuseeland erkennt den IPPC- Standard Nr.15 in Verbindung mit der in der Abbildung vorgegebenen Markierung an (siehe: Einfuhrvorschriften NZ zu Verpackungsholz). Ein weiteres anerkanntes Standardverfahren ist die HT-Behandlung bei mindestens 4 Stunden bei 70°C. Bei diesem Verfahren muss keine IPPC- Markierung angebracht werden und es ist eine firmeneigene Behandlungsbescheinigung erforderlich. Es gilt eine Frist von 21 Tagen zwischen der HT- Behandlung und dem Verlassen des Exportlandes. Neuseeland erkennt auch die Druckimprägnierung als Behandlungsmethode an.
Die vollständigen Einfuhrvorschriften finden Sie hier
Die Anerkennung des IPPC- Standards von Indien für die Einfuhr von Verpackungsmaterial ist für den 1.November 2004 vorgesehen. Die bisherige Forderung nach einem Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) für den Export von Verpackungsholz ist ab sofort aufgehoben. Ab 1.November 2004 haben die Betriebe dann zwei Wahlmöglichkeiten, entweder den IPPC- Standard anzuwenden, ohne zusätzliches PGZ. Beide durch den ISPM 15 anerkannte Behandlungsverfahren sowie Ofentrocknung (K.D. Kiln-Dry) oder Chemische Druckimprägnierung (CPI, Chemical Pressure Impregnation) werden in Verbindung mit der standardkonformen Markierung akzeptiert, wenn dabei die HT- Anforderung erreicht werden. Als weitere Möglichkeit wird ein Pflanzengesundheitszeugnis mit dem Eintrag der durchgeführten Behandlung akzeptiert, wenn die Betriebe nicht nach dem IPPC- Standard markiertes, aber behandeltes Holz verwenden. Ein PGZ ist nur in diesem Fall erforderlich. Papierprodukte und Holzwerkstoffe (Sperrholz, OSB-Platten etc.) und Holz mit einer Dicke von weniger als 6mm unterliegen keinen Anforderungen.
Die neuen Importbestimmungen Süd-Koreas bezüglich der Einfuhr von Verpackungsmaterial sehen die Anerkennung des IPPC- Standards für den 1.Juni 2005 vor.
Hier finden Sie mehr Informationen
Es liegen derzeit keine Informationen vor, ob Australien den IPPC- Standard demnächst einführen wird. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist für den Export von Verpackungsholz nach Australien nicht erforderlich. Bei Australien sind für Massivholz eine Firmeneigene Behandlungsbescheinigung und eine firmeneigene Eidesstattliche Erklärung beizulegen. Für Australien gilt eine Frist von 21 Tagen zwischen der HT- Behandlung und dem Verlassen des Exportlandes. Australien erkennt auch die Druckimprägnierung als Behandlungsart an. Vollständige Informationen zur Einfuhr von Verpackungsholz nach Australien finden Sie in der Broschüre: "Cargo Containers - quarantine aspects and procedures"
die Sie hier finden.
Brasilien und Argentinien
Brasilien und Argentinien fordern derzeit nicht den IPPC- Standard für Holzverpackungen.
Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist für den Export von Verpackungsholz in die o.g. Länder nicht erforderlich.
Verpackungsholz muss frei von Rinde, frei von sichtbarem Insektenbefall und durch diese verursachten Schäden (Fraßgänge, Fraßlöcher, Bohrlöcher) sein. Für Brasilien wird den Exportfirmen eine Firmeneigene, sendungsbezogene Erklärung empfohlen, in der erklärt wird, dass das Holz seinen Ursprung in Europa hat. Bei der Einfuhr von Verpackungen nach Argentinien ist entsprechend der SENASA-Resulution 2002/19, eine firmeneigene Erklärung erforderlich.
Diese Resolution können Sie hier nachlesen.
Für China gilt für den Export von Holzverpackungen aus der EU die Bekanntmachung 2002/58
hier nachzulesen.
China erkennt den IPPC- Standard für Holzverpackungen an. Ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ) ist für den Export von Verpackungsholz nach China vorerst weiterhin erforderlich.
Hinweise für Betriebe, die bereits eine Registrierung für China haben
Die bisher für China vergebenen Registriernummern behalten ihre Gültigkeit und können für weitere Länder mit IPPC- Forderung, verwendet werden. Die Regierungspräsidien sind in NRW für die Vergabe von Registriernummern zuständig. Die Holzverpackungen müssen mit dieser erteilten Registrierungsnummer markiert werden.
Pflanzengesundheitszeugnis (gilt nur für China)
Die für China erforderlichen Pflanzengesundheitszeugnisse stellen in NRW unter der Vorlage der Behandlungsbescheinigung und/oder des Wärmeschreiberdiagramms die jeweils zuständigen Ämter für Landwirtschaft aus. Die Gültigkeitsdauer eines PGZ beträgt in Deutschland 14 Tage. Innerhalb dieses Zeitraumes muss die Ware das Exportland verlassen haben.
Nichtholzerklärung (gilt nur für China)
Verarbeitetes Holz (z.B. Sperrholz, Spanplatte, OSB-Platte, MDF-Platte etc.), das in seinem Herstellungsverfahren bereits einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, ist nicht als Verpackung im Sinne der Regelung anzusehen. In diesem Fall ist der Sendung eine sendungsbezogene, firmeneigene Erklärung anzufügen, dass es sich um Nichtholz handelt.
Hier finden Sie ein Muster einer Erklärung für Nichtholzverpackungen