Vorschriften / Empfehlungen für Verpackungshölzer
Haftungs- Einschränkung bei länderspezifischen Einfuhrvorschriften
Die Verpackung entspricht zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung, sofern dies Auftragsbestandteil ist, den jeweiligen Verordnungen des Empfängerlandes über die Einfuhr von Holz und Holzverpackungen. Eine über den Zeitpunkt der Auftrags-Fertigstellung hinaus gehende Haftung hinsichtlich dieser Eigenschaft ist ausgeschlossen.
Wir weisen darauf hin, dass zum 01.01.2006 mit Ausnahme
von Elfenbeinküste keine Nation mehr auf der Ausstellung eines Pflanzen-
gesundheitszeugnisses besteht und wir dieses somit auch nur auf besonderen Auftrag hin anfordern werden.
Eine Sonderstellung nimmt Australien ein. Ein Pflanzengesundheitszeugnis ist hier bereits seit September 2004 nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Leider verlangt die australische Quarantänebehörde AQIS jedoch nach
wie vor die vom Warenversender auszustellende, sogenannte "Packing Declaration". Neuerdings begehrt man sogar einen Nachweis über die Herkunft
der an Verpackungen verwendeten Sperrhölzer, was im Einzelfall Probleme
bereiten kann.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen bei Exporten nach Australien bis auf
weiteres die Ausstellung eines Pflanzen-Gesundheitszeugnisses beizubehalten,
da bei Vorliegen eines solchen Zertifikates die Forderung nach andersartigen
Erklärungen bislang nicht erhoben wurde. Selbstverständlich werden wir Sie
bei eventuellen, neuen Entwicklungen auf diesem Sektor unterrichtet.

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