Geschäftsordnung des KITA Regenbogen e.V.
Vorwort
Die Kindertagesstätte ist eine Einrichtung der Elterninitiative KITA Regenbogen e.V., in der
die Mitglieder die Möglichkeit haben, den Ablauf möglichst flexibel und anpassungsfähig am
Kind orientiert zu gestalten. Durch gesetzliche Bestimmungen, Arbeitsverträge und
dergleichen wird der Rahmen der Flexibilität begrenzt. Deshalb sind einige grundlegende
Regelungen notwendig, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Neben der
Satzung, die die Vereinsmodalitäten regelt, soll diese Aufgabe von dieser Geschäfts- und Beitragsordnung erfüllt werden.
I. Teil Allgemeiner Teil
§ 1 Sinn und Zweck
- Die Geschäftsordnung soll als Leitfaden den reibungslosen Ablauf zwischen den Eltern, dem Personal und dem Vorstand der Einrichtung regeln und sich an den Gegebenheiten orientieren.
- Änderungswünsche sind schriftlich zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand zu beantragen. Die Änderung muß von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden.
- Die Geschäftsordnung ist für alle beteiligten Personen bindend.
§ 2 Schweigepflicht
Beteiligten, wie z.B. KITA-Leitung, Erzieherinnen und Vorstand unterliegen einer
Schweigepflicht, wenn es sich um personenbezogene Daten, Beschlüsse, Entscheidungen
o.ä. handelt.
II. Teil Geschäftlicher Bereich
§ 3 Vorstand
Um eine Kontinuität des Vorstandes zu gewährleisten, sind ausscheidende oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder verpflichtet, ihren Nachfolger einzuweisen und beratend zu unterstützen, bis er seinen Aufgabenbereich selbständig erfüllen kann. Dies kann, z.B. im haushaltstechnischen Aufgabenbereich geschehen, und sollte auch nicht länger als ein Jahr dauern.
§ 4 Kindergartenjahr
Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines jeden Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgendes Jahres.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Eltern verpflichten sich, entsprechend der Satzung die jeweils in der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
- Die Aufnahmegebühr beträgt 26,00 €.
- Der monatliche Beitrag für passive Mitglieder beträgt 3,00 €. Mitglieder, die keine die Einrichtung besuchende Kinder haben und gemäß der Satzung zu aktiven Mitgliedern gemacht wurden, zahlen den Beitrag für passive Mitglieder.
- Der Beitrag der Fördermitglieder soll den Beitrag, den passive Mitglieder zu zahlen haben, nicht unterschreiten.
§ 6 Trägeranteil der Eltern
- Die Stadt bezuschusst die Einrichtung mit 95 % aller zuschußfähigen Betriebskosten.
Für die restlichen 5 % und die Kosten, die nicht zuschußfähig sind, haben die Eltern, deren Kinder die Einrichtung besuchen, zu tragen (Trägeranteil). - Der Trägeranteil ist zusätzlich zu dem normalen Kindergarten- bzw. Kindertagesstättenbeitrag der Stadt Köln zu zahlen. Der Trägeranteil ist ein Monatsbeitrag pro Kind und im voraus zu entrichten.
- Der Vorstand errechnet aufgrund der Haushaltsplanung und der genehmigten Zuschüsse den jeweiligen Trägeranteil und legt diese der Mitgliederversammlung zum Beschluß vor.
§ 7 Öffnungszeiten
- Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags von 7.30 bis 16.30 Uhr geöffnet.
- Um den Kindern die gewünschte Förderung und unrein ungestörtes Gruppenarbeiten
zu gewährleisten, sollten in den Zeiten zwischen 9.00 und 12.00 Uhr sowie 14.00 und
16.00 Uhr keine Kinder mehr gebracht oder abgeholt werden. Zwischen 12.30 und 14.00 Uhr ist Mittagsruhe. - Zwischen Weihnachten und Neujahr bleibt die Einrichtung geschlossen. Während der Sommerferien kann bis zu drei Wochen geschlossen werden. Die Bekanntmachung wird vom Vorstand nach der Urlaubsplanung jeweils zum Anfang des jeweiligen Jahres (z.B. im Januar) erfolgen.
§ 8 Vergabe von KiGa, KiTa und Hortplätzen
- Voraussetzung zur Vergabe eines Platzes ist grundsätzlich die Mitgliedschaft der Eltern oder Erziehungsberechtigten im Verein. Die Entscheidung zur Vereinsaufnahme trifft der Vorstand.
- Unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze werden die zur Verfügung stehenden Plätze nach folgenden Kriterien vergeben:
- Dauer der Vereinsmitgliedschaft
- Anmeldezeitpunkt des Kindes (Anmeldung muss schriftlich vorliegen)
- Alter des Kindes bei Aufnahme in die Einrichtung
- (Mindestalter des Kindes im Aufnahmemonat : 3 Jahre)
- Wohnort des Kindes Die KITA ist in erster Linie für die ortsnahe Versorgung im Stadtbezirk Feldkassel, Kasselberg, Langel, Merkenich und Rheinkassel bestimmt.
- Geschwisterkind
- Struktur des Kindergartens
- Bei der Aufnahme neuer Kinder muss berücksichtigt werden, in den Gruppen ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen zu erhalten und die einzelnen Einschulungs- bzw. Geburtsjahrgänge möglichst gleich stark zu besetzen.
- Alleinerziehende Eltern
- Berufstätigkeit der Eltern
- Situation und Umfeld des Kindes
- Bei der Aufnahme eines Kindes muss geprüft werden, ob die persönliche Lebenssituation und/oder der Entwicklungsstand des jeweiligen Kindes die Betreuung und Förderung in einer Kindergartengruppe besonders dringlich macht.
- Engagement für den Regenbogen
- Der Vorstand vergibt die Plätze nach Anhörung der Leitung der Kindertagesstätte.
- Über die Entscheidung ergeht den Eltern ein schriftlicher Bescheid.
- Nehmen die Eltern/Erziehungsberechtigten den Platz in der Einrichtung an, wird ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen.
III. TEIL Mitwirkungsrechte und -Pflichten der Eltern
§ 9 Wahl des Elternrats
- Die Eltern, deren Kinder die Einrichtung besuchen, haben das Recht und die Pflicht in
den ersten drei Monaten eines Kindergartenjahres in den jeweiligen Gruppen einen
Elternsprecher und seinen Stellvertreter zu wählen. - Der Elternrat wird für ein Kindergartenjahr gewählt.
- Die Eltern (Vater und Mutter) haben eine Stimme in der Gruppe, die das/die Kind/er besucht/en, sowohl im aktiven als auch im passiven Wahlrecht.
- Die gewählten Elternsprecher bilden den Elternrat und wählen aus ihrer Mitte den Elternratssprecher.
- Der Elternrat soll Vorschläge der Eltern, die die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder betreffen, entgegennehmen und der Leitung und dem Vorstand zuleiten.
- Der Sprecher des Elternrats und/oder sein Stellvertreter sollen eng mit der Leitung der KITA und dem Vorstand des Vereins zusammenarbeiten.
§ 10 Mitwirkungspflichten der Eltern
- Entsprechend § 3 Ziffer 3 Absatz 3 der Satzung haben die Eltern (aktive Mitglieder) die Pflicht, einen Teil ihrer Arbeitskraft und ihrer Freizeit zur Förderung und Erhaltung der KITA zur Verfügung zu stellen. Die Mindestleistung beträgt z.Zt. 24 Stunden im Jahr und ist unentgeltlich zu erbringen. Die geleisteten Stunden werden in Zeitkonten festgehalten.
- Die Mindestleistung kann jährlich durch Beschluß des Vorstandes den sachlichen Gegebenheiten angepaßt werden. Auf Verlangen, muß der Vorstand die sachlichen Gründe für eine grundlegende Änderung darlegen.
- Jedes Mitglied hat nach seinen Fähigkeiten seine Eigenleistung und Zeit zu erbringen.
Die Eigenleistung ist u.a. für nachstehende Bereiche vorgesehen:
- Gestaltung und Pflege der Außenanlagen
- Betreuung der Kinder in besonderen Fällen- Hilfestellung bei der Betreuung von Kindern bei Ausflügen
- Organisation und Durchführung von Festen (z.B. durch Elternrat)
- Renovierungsarbeiten
- Sollte ein aktives Mitglied dieser Pflicht nur teilweise oder gar nicht nachkommen, so ist für die Fehlstunden ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 15,00 € je Stunde zu erbringen.
§ 11 Nutzung der Räumlichkeiten außerhalb der Öffnungszeiten
Sofern es die Termine und Räumlichkeiten zulassen, können Veranstaltungen stattfinden.
Diese müssen einen unmittelbaren Bezug zur Kindertagesstätte haben. Die Veranstaltungen
müssen sowohl von der Leitung der Kindertagesstätte als auch dem Vorsand genehmigt wer
den und sind ggf. kostenpflichtig.
IV. Teil Schlussbestimmungen
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Mitgliederbeschluß in Kraft. Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat den Entwurf der Geschäfts- und Beitragsordnung der Mitgliederversammlung zur Beratung und zum Beschluß vorgelegt. Beschlossene Änderungen wurden berücksichtigt.
Die Mitgliederversammlung hat der Geschäfts- und Beitragsordnung
einstimmig am 10. Juni 1996 zugestimmt. Sie tritt daher gemäß § 12 am gleichen Tage in
Kraft.
Köln, Februar 1999