Satzung

§ 1

Der Verein unter dem Namen Föderation Conterganbehinderter und deren Freunde e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
 

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
 
 

§ 3

Zweck des Vereins ist, die Durchsetzung der Rechte der Conterganbehinderten und anderer durch Arzneimittel Geschädigter zu unterstützen.
 
 

§ 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 

§ 5

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden.
 
 

§ 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

§ 7

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB bildet die Gesamtheit der ordentlichen Mitglieder. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch die Zustimmung des Vorsitzenden und des Gesamtvorstandes.

Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen die Entscheidung des Vorstandes abändern.
 
 

§ 8

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4 der abgebenen Stimmen, Mitglieder ausschließen, die gegen den Zweck des Vereins verstossen. Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich.
 
 

§ 9

Der Beitritt zu dem Verein begründet keine finanzielle Verpflichtungen. Der Verein finanziert sich durch Spenden.
 
 

§ 10

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für je zwei Jahre gewählt. Seine Zahl und Ämterverteilung wird bei jeder Neuwahl von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
 

§ 11

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen, und zwar schriftlich mit einer Frist von einer Woche. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Ver-sammlungsleiter zu unterzeichnen.
 
 

§ 12

Der Kassenwart wird ebenfalls für je zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er ist verpflichtet, jedes Mitglied nach schriftlichem formlosen Antrag über die Finanzlage des Vereins aufzuklären. Er ist Mitglied des Vorstands.
 
 

§ 13

Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks oder zur Auflösung des Vereins sind 9/10 der Stimmen der eingetragenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die

Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
Domstr. 56
5000 Köln 1,

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.