Rechtliche Folgen der Clunyazensischen Reform

für das Verhältnis von Reich und Kirche im Mittelalter

 

von Michael Nienerza

 


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  1. Die ottonische Kirchenpolitik
  2. Die Kirchenpolitik Ottos I. (936-973) bestand hauptsächlich darin, der Kirche die wichtigsten Reichsämter zu übertragen. Ottos Ziel war, die Teilung des Reichs zu stoppen und die Reichsgewalt zu zentralisieren. (Fn1) Sein erster Versuch dieses Ziel zu erreichen war sein Reichsplan, der auf eine patriarchale Hegemonie abzielte, Angehörige des Königshauses sollten in die Stammesherzogtümer einheiraten. Dieser Plan scheiterte jedoch, selbst Ottos engste Verwandte stellten sich gegen ihn.

    Ottos zweiter Versuch seine Macht zu stabilisieren war seine neue Kirchenpolitik. Er übertrug Reichsbischöfen und Reichsäbten die höchsten Reichsämter, das Kirchengut wurde Teil des Reichsgutes. Dies hatte den Vorteil, daß auf Grund des Zölibats nicht die Gefahr bestand, daß die Ämter erblich wurden und sich verselbstständigten, der Kaiser behielt stets die Kontrolle. Zusätzliche erhielten die Bistümer durch die "ottonischen Privilegien" große Zuwendungen sowie die volle Immunität, also die Unabhängigkeit vom jeweiligen Landesfürsten, sie waren fortan direkt dem König unterstellt. Als Gegenleistung erbrachte die Kirche das servitium regis, leistete also Abgaben an das Reich und stellte dem König Krieger zur Verfügung. Die Investitur der Reichsbischöfe und Reichsäbte behielt sich Otto weiterhin vor, er leitetete sein Königstum selbst vom göttlichen Königsheil ab und hatte somit die Berechtigung die designierten Bischöfe und Äbte in ihre Ämter einzuführen.

  3. Die clunyazensische Reform
    1. Die Reform
    2. Zu Beginn des 11. Jahrhunderts war die weströmische Kirche durch den Einfluß des Adels stark weltlich geprägt. Durch die ottonische Kirchenreform hatten die Bischöfe durch ihre Reichsämter einen großen Einfluß im Reich bekommen. OttoI. (936-973) hatte die Bischöfe in die hohen Ämter gesetzt, um der Vererbung der Ämter entgegenzuwirken und somit die Kontrolle über die Besetzung der Ämter bei sich zu behalten (Fn2).

      Die Clunyazensische Reformbewegung richtete sich nun genau gegen diese Verweltlichung der Kirche. Zu Beginn des 10. Jahrhunderts war es üblich, daß ein Kloster seinem Gründer, dem Klosterherren, unterstand; für gewöhnlich war der Gründer ein Bischof, der König oder manchmal auch der jeweilige Landesfürst. Schon in der Gründungsurkunde Clunys von 910 wurde das Kloster direkt dem Papst unterstellt, der Landesfürst Wilhelm von Aquitanien verzichtete auf sein Eigentumsrecht am Kloster, somit stand weder ein Laie noch ein Bischof dem Kloster vor. Da das Kloster keinem Bischof unterstellt war, konnten die Mönche nach ihren eigenen Idealen leben, man versuchte, die monastische Tradition wieder aufzugreifen, zum Leben im Dienste Gottes zurückzukehren, sowie den kirchlichen Urzustand wieder herzustellen; eine Revolution der Rechtsverhältnisse war wohl kaum anfängliches Ziel der Bestrebungen Clunys (Fn3). Man ging gegen den Einfluß der Laien auf die Klosterverwaltung, gegen Priesterehe und Simonie, also den Kauf geistlicher Ämter, vor (Fn4). Generell ging es somit um eine Entweltlichung der Kirche, der Rückkehr zum Geistlichen (Fn5).

      Da der deutsche König im äußersten Westen seines Reiches keine Autorität mehr hatte und der Papst im fernen Rom nördlich der Alpen auch keine große Rolle mehr spielte, waren die beiden einzigen Mächte, denen Cluny theoretisch Untertan war, unbedeutend für das Kloster geworden (Hoffmann, [4]), man konnte seine eigenen Ideen verwirklichen. Clunys Quasisouveränität (Hoffmann, [4]) zeigte sich deutlich in der Frage der Abtwahl. Der neue Abt wurde jeweils in einem Designationsverfahren vom alten Abt ausgewählt und von den anderen Klosteroberen, der Kongregation, bestätigt (Fn6), weder der König, der Bischof, noch der Papst hatten einen Einfluß auf diese Wahl.

    3. Die Clunyazensergemeinschaft
    4. Aus seiner Quasisouveränität heraus erweiterte Cluny seinen Einfluß, es wurden neue Kirchen und Klöster gegründet, sowie die Kontrolle über ältere Abteien übernommen. Cluny und seine Dependancen bildeten einen Verband, der weit über das normale Lehensherr-Vasallenverhältnis hinausging, es war ein "Zusammenschluß unter Kontrolle" (Schiefer, [13]), der zentralistisch auf Cluny ausgerichtet war; so mußten die Klosteroberen der anderen Klöster dem Großabt von Cluny ein Handgelöbnis als Treuebeweis ablegen. Wollte sich ein Kloster nicht Cluny unterordnen, begnügte man sich auch mit geringerem Einfluß bis hin zum bloßen losen Zusammenhang. Die Clunyazenser konnten somit nicht überall ihr komplettes Reformprogramm durchsetzen. Schon Odo von Cluny, der erste Großabt von Cluny, wußte "Je zügelloser die Mächtigen es treiben, desto vorsichtiger sind sie zu behandeln" (Fn7), einige Fürsten blieben die Herren über ihre Klöster (Fn8). Doch gerade durch diesen Opportunismus erweiterte sich die Clunyazensergemeinschaft auf circa 200 Klöster, sowie viele Niederkirchen, also Pfarreien, in denen die Laien ihren Gottesdienst feierten, die mehr oder weniger im Sinne der Clunyazensischen Reform lebten und somit der libertas ecclesiae als Wegbereiter dienten (Fn9).

    5. Simonie und Zölibat
    6. Neben der Beschränkung des Laieneinflusses auf die Kirche war es auch Ziel der clunyazensischen Reformen, die Priesterehe und die Simonie, also den Kauf geistlicher Ämter, aus der Kirche zu verbannen (Fn10).

      Unter Simonie ist generell der Kauf geistlicher Ämter zu verstehen. Schon im Frühmittelalter galt es ebenfalls als Simonie, wenn jemand sein Amt durch Beziehungen zu den Mächtigen oder durch Versprechungen erlangte (Fn11). Später wurde der Simonievorwurf sogar regelrecht zum Kampfmittel, als die Gegner des Bischofs Hermann von Bamberg den Bischof wegen Simonie beim Papst anklagten, um ihn loszuwerden (Fn12). Auch G. Tellenbach ist dieser Auffassung, er meint, daß Simonie "zum Hauptverbrechen des jeweiligen Feindes" geworden sei (Fn13).

      Auch die Priesterehe wurde verdammt. Priesterehe und eheähnliche Lebensgemeinschaften von Priestern mit Frauen wurden als nicolaitica haeresis, also als Häresie bezeichnet (Fn14). Tellenbach ist zwar der Meinung, daß die Forderung nach dem Zölibat durch die Reformer weder neu noch weiterentwickelt war (Fn15), doch ist dem entgegenzustellen, daß spätestens in der gregorianischen Epoche die Mobilisierung der Laien im Kampf gegen die Priesterehe eine wichtige Rolle gespielt hat (Fn16).

  4. Die Verbreitung der Clunyazensischen Ideen
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    Die Wahlfrage
    1. Wilhelm von Volpiano
    2. Einer der erfolgreichsten Schüler Clunys war zweifellos Wilhelm von Volpiano, der von Kassius Hallinger treffend als der "Überclunyazenser" bezeichnet wurde (Fn17). Der erste seiner vielen Erfolge war die Berufung zum Abt des Klosters Saint-Bénigne in Dijon durch Bischof Bruno von Langres. Wilhelm baute das Kloster zu einem Zentrum der örtlichen Reformbewegungen aus, wie er es in Cluny gelernt hatte. Nach und nach übertrug Bischof Bruno Wilhelm mehr Klöster. Wilhelms Hauptklöster waren Saint-Bénigne, Fécamp und Fruttuaria, welches er selbst auf einem Familiengut in Norditalien gegründet hatte. Wilhelm schaffte es, alle drei aus der Bischofsgewalt zu lösen (Fn18), Fruttuaria war dank seiner Gründung durch Wilhelm sogar frei von jeder fürstlichen Gewalt. In allen seinen Klöstern führte Wilhelm die Designationswahl des Abtes ein, welche er aus Cluny kannte.Wilhelm von Volpiano kümmerte sich, wie auch die Clunyazenser, um die Niederkirchen in seinem Einflußgebiet. Er förderte die Pfarrerbildung (Fn19) und hielt seine Predigten auch vor Laien. Im Zuge des von ihm eingeführten Designationsverfahrens für die Abtwahl bestimmte er vor seinem Tod seine Nachfolger in Fruttuaria, Fécamp, Dijon und in Saint-Bénigne.

    3. Wazo von Lüttich
    4. Als HeinrichIII. 1046 den ihm unbequemen Erzbischof Edgar von Ravenna absetzen wollte, kritisierte Bischof Wazo von Lüttich (1042-1048) sein Verhalten. Er argumentierte, die Bischöfe schuldeten dem Kaiser nur in weltlichen Dingen Treue, folglich könne er auch nur in weltlichen Angelegenheiten über sie richten (Fn20). Noch im gleichen Jahr zog Heinrich III. nach Rom, um sich dort zum Kaiser krönen zu lassen. Da der derzeitige Papst GregorVI. sein Amt durch Kauf von seinem Vorgänger BenediktIX. im Mai 1045 erhalten hatte, befürchtete Heinrich, daß der Papst durch die Simonie möglicherweise als illegitim gelten könnte und seine Kaiserkrönung somit nicht anerkannt werden könnte. Um diesem entgegen zu wirken, enthob er auf zwei Synoden in Sutri und in Rom 1045 GregorVI, BenediktIX. sowie SylvesterIII, einen Gegenpapst Gregors, ihrer Ämter. Auch gegen diese Amtsenthebung wandte sich Wazo, seiner Meinung nach sei der König nicht befugt, den Papst abzusetzen (Fn21).

      1046 oder 1047 zog HeinrichIII. in den Krieg gegen den Grafen Dietrich von Holland. Wazo meinte, daß Heinrich den Feldzug schlecht vorbereitet habe und verweigerte die Teilnahme, um seine Männer vor unnötiger Gefahr zu schützen. Nachdem HeinrichIII auf Wazo Druck ausgeübt hatte, fügte sich Wazo und sandte seine Männer in den Kampf. Laut Anselm von Lüttich stellte Wazo jedoch bei dieser Gelegenheit die königliche Herrschaft über die Kirche in Frage. Heinrich war der Meinung, kraft seiner Königssalbung, also der kirchlichen Weihe, könne er über alle Menschen, die Laien, das Episkopat, ja die gesamte Kirche, befehlen. Wazo war jedoch der Ansicht, daß die Königssalbung und die Bischofssalbung zwei verschiedene Dinge seien. Die Bischofssalbung bringe Leben, die Königssalbung hingegen den Tod, folglich müsse die Bischofssalbung der Königssalbung überlegen sein (Fn22). Wazo griff direkt die Herrscherweihe an;der Herrscher sei nicht legitimiert, in kirchlichen Angelegenheiten zu handeln. Durch die Aberkennung der Legitimation des Herrschers für kirchliche Eingriffe stellte Wazo auch das gesamte ottonische Kirchensystem in Frage (Fn23), denn wenn dem Herrscher die Rechtfertigung zum Eingreifen fehlte, konnte er auch nicht auf die von Bischöfen besetzten Reichsämter Einfluß nehmen, die Basis der Kirchenpolitik OttosI.. Leider ist nicht bekannt, welche weiteren Konsequenzen Wazo aus seinen Schlüssen zog, ob er die Investitur der Bischöfe durch den Kaiser kritisieren wollte, oder ob er sich nur gegen den Reichsdienst der Bischöfe, den servitium regis, wandte (Fn24).

    5. Leo IX.
    6. 1048 starb Papst DamasusII nach nur drei Wochen an der Spitze der Kirche, als Nachfolger erwählte HeinrichIII. den Bischof Bruno von Toul aus dem Hause der Grafen von Egisheim-Dagsburg, der sich später Papst LeoIX. nannte. Wibert von Toul, Leos Biograph berichtet, daß Bruno die Annahme des Amtes mit der Bedingung verknüpfte, daß die Römer die kaiserliche Nominierung durch eine Wahl bestätigen sollten (Fn25). Fraglich ist, ob Bruno nur eine Scheinwahl zur öffentlichen Bestätigung forderte, wie es damals üblich war, oder ob er tatsächlich die Zustimmung des römischen Adels und des Klerus erhalten wollte, damit er nicht als Schützling des Kaisers Papst wurde, sondern als wahrer Papst aller Christen den Thron besteigen wollte (Fn26). Es wird auch berichtet, daß schon während der Reise Brunos nach Rom Hildebrand, der spätere Papst GregorVII., eine der zentralen Figuren im Investiturstreit, zu Brunos Gefolge stieß (Fn27).

      Bruno wurde im Februar 1049 in Rom zum Papst LeoIX. gewählt. Leos Pontifikat brachte den Durchbruch der Reformideen in Rom, so schreibt Gerd Tellenbach über LeoIX.: "Sein Pontifikat bedeutet einen ganz wichtigen Abschnitt in dem großen kirchlichen Wachstumsprozeß des 11. Jahrhunderts. Leo war es, der viele von den großen Persönlichkeiten um sich scharte, die wenig später die weltumformenden Gedanken des kommenden Zeitalters hervorbrachten und mit gewaltigem Willen an ihrer Verwirklichung arbeiteten: Hildebrand, Friedrich von Lothringen, den großen Humbert von Silva Candida, Hugo den Weißen, Bonifatius von Albano. Sie fanden in ihrem Dienst für die römische Kirche einen Zusammenhalt, durch sie wurde unter LeoIX. die Kurie zu einem neuen Begriff. Der Papst ließ sich von ihnen, seinen Helfern, beraten, und es wurde in ihrem Kreise der Gang der päpstlichen Politik diskutiert. Die eigentlichen Reformmaßnahmen beriet man vor allem" (Fn28). Noch im Jahr 1049 berief Leo eine Synode in Reims ein, auf der er einen Canon verkündete, demzufolge fortan niemand ohne Wahl durch Volk und Klerus zu einem geistlichen Amt gelangen dürfe (Fn29). In seinen Reformbemühungen wurde Leo hauptsächlich vom Kaiser unterstützt. So waren zu der Synode in Reims nur wenige Bischöfe gekommen, der französische König erschien überhaupt nicht, zu Leos nächster Synode in Mainz fanden sich hingegen fast alle deutschen Bischöfe sowie der Kaiser HeinrichIII. ein. Das Wahlverfahren, das Leo verkündete, war im Prinzip nichts neues, da dieses erst seit relativ kurzer Zeit nicht mehr angewandt wurde. Noch unter HeinrichII. (1002-1024) wurden die geistlichen Ämter durch Wahl besetzt, erst er beendete dieses Verfahren, indem er selbst die Kandidaten für die Ämter bestimmte (Fn30). Leos Canon stand nicht nur auf dem Papier, er wurde auch angewandt. Schon auf der bereits erwähnten Mainzer Synode von 1049 lehnte Leo den von König Rudolf von Burgund ausgewählten Kanidaten für den Bischofsposten im Erzbistum Besançon ab, da dieser vom Kirchenvolk des Bistums weder gewählt noch anerkannt worden sei (Fn31). Auch bei der Neubesetzung von Toul, Leos ehemaligem Bistum, ließ er seinen Nachfolger erst durch Volk und Klerus wählen und dann vom Kaiser bestätigen (Fn32).

  5. Der Investiturstreit
    1. Heinrich IV. (*1050-†1106)
      1. Die Kindheit (1050-1065)
      2. Am 11. November 1050 wurde Heinrich IV. geboren, er war der Sohn von Kaiser HeinrichIII. und Kaiserin Agnes. Sein Taufe erfolgte am 31. März 1051, sein Taufpate war Abt Hugo von Cluny. Im November 1053 wurde Heinrich zum König gewählt und am 17. Juli 1054 in Aachen gekrönt. Heinrichs Vater HeinrichIII. starb am 5. Oktober 1056, kurz vor seinem Tod übertrug er die Vormundschaft für seinen Sohn Papst ViktorI. (1055-1057). Heinrichs Mutter Agnes übernahm nach dem Tod des Vaters die Regierung des Reiches, bis ihr Sohn volljährig war.

      3. Aktivitäten des Papsttums während Heinrichs Kindheit/
        Das Papstwahldekret
      4. Nach dem Tod Papst ViktorII. im Jahr 1057 wurde Friedrich von Lothringen zum neuen Papst gewählt, Friederich nahm als Papst den Namen StephanIX. an. Vor der Wahl hatte man nicht die Einverständniserklärung von Kaiserin Agnes eingeholt, wie es eigentlich üblich gewesen wäre. Da Stephan nicht mit dem deutschen Königshof brechen wollte, schickte er Ende 1057 eine Delegation unter Führung Hildebrands und des Bischofs Anselm von Lucca, des späteren Papstes AlexanderII., an den deutschen Hof. Die Delegation bat Kaiserin Agnes um die Genehmigung der Wahl Stephans zum Papst; Agnes erteilte diese. Noch während die Delegation in Deutschland war, starb Stephan, nachdem er nur acht Monate an der Spitze der westlichen Kirche stand.

        Da Hildebrand noch in Deutschland weilte, waren die Reformer in Rom führungslos. Daraufhin ergriffen die Tuskulaner die Gelegenheit, ihrerseits einen Papst einzusetzen. Man wählte den Bischof Johannes von Velletri, den die römische Adelspartei bestätigte. Er nannte sich fortan BenediktX.. Da der für die Weihe zuständige Kardinalbischof von Ostia Johannes von Velletri die Weihe jedoch nicht erteilen wollte, mußte ein einfacher Priester diese vornehmen.

        Am 6. Dezember 1058 wählten die Kardinalbischöfe einen neuen Papst, obwohl Benedikt noch nicht aus dem Amt geschieden war. Man berief Bischof Gerhard von Florenz zum Papst, der den Namen NikolausII. annahm. Auf der Lateranpalastsynode im April 1059 erließ Nikolaus das Papstwahldekret, in dem er das Wahlverfahren für kanonische Wahlen festlegte. Dem Papstwahldekret zufolge sollte die Wahl durch Klerus und Volk erfolgen, wobei die Kardinalbischöfe eine wesentliche Rolle spielten, der König sollte in honor et reverentia (=" in Amt und Würde") berücksichtigt werden (Fn33). Krause ist der Meinung, daß das Papstwahldekret eine "nachträgliche Selbstrechtfertigung des aus dem Schisma siegreich hervorgegangenen Papstes NikolausII.." sei (Fn34). Bemerkenswert ist auch der sogenannte Königsparagraph, der eine sehr unklare Definiton der Rolle des Königs bei der Papstwahl beinhaltet. krause sieht im Wortlaut eine zurückhaltende Formulierung der Rechte des Kaisers; er meint, daß das Papstwahldekret "nicht Beseitigung oder Minderung, sondern kirchliche Sanktionierung des kaiserlichen Gewohnheitsrechts gebracht" habe (Fn35). Auch Stürners Interpretation des Königsparagraphen geht in diese Richtung, seiner Meinung nach seien die Kardinalbischöfe durch den Paragraphen aufgefordert worden, die Rolle des Königs nach ihrem eigenen Ermessen festzulegen (Fn36).

        Das Papstwahldekret liegt heute in zwei Fassungen vor, eine "päpstliche" und eine "kaiserliche". P. Schiefer-Boichforst hat gezeigt, daß die päpstliche Fassung die echte Version ist, wogegen die kaiserliche jedoch eine nachträgliche Fälschung ist (Fn37). In der kaiserlichen Fassung hat der Kaiser ein weitaus größeres Eingriffsrecht als in der päpstlichen Version. Jasper meint, die falsche Version sei im Frühjar 1076 von Anhängern Heinrichs IV. in Oberitalien geschrieben worden (Fn38). Stürner ist hingegen der Ansicht, die Autoren seien im Kreise der 1084 von Papst GregorVII. abgefallenen Kardinäle zu suchen (Fn39).

        Ob und in wie weit das Papstwahldekret angewendet wurde, ist wenig bekannt. Ein Rundschreiben, in dem der Papst die Beschlüsse der Lateranpalastsynode veröffentlicht, ist bekannt, Textzeugen aus ganz Europa belegen zwar, daß das Rundschreiben eine gewisse Verbreitung fand (Fn40), dennoch wurde es wohl nie vollständig angewendet (Fn41).

        Neben dem Papstwahldekret faßte NikolausII. auf der Lateransynode 1059 noch andere Beschlüsse. So wurde Laien verboten, an Gottesdiensten teilzunehmen, die von verheirateten Priestern abgehalten wurden; die Laien wurden direkt in das Ringen um das Zölibat einbezogen (Fn42). Ferner wurde das Simonieverbot ausgeweitet. Nach dem Beschluß der Synode galt es als Simonie, wenn man ein geistliches Amt aus der Hand eines Laien erhielt. Dies wurde früher (G. Tellenbach) dahingehend interpretiert, daß dies das von Humbert von Silva Candida geforderte Laieninvestiturverbot sei (Fn43). Doch neuere Forschungen zeigen, daß mit diesem Verbot nur das Eigenkirchenwesen im Bereich der Niederkirchen getroffen werden sollte (Fn44).

      5. Die Zuspitzung des Konfliktes Reich/Kirche
      6. Im Sommer 1059 beendete NikolausII. die antinormannische Politik seiner Vorgänger, indem er mit den Normann in Melfi einen Friedensvertrag schloß. Gleichzeitig belehnte er den Normannenfürsten Richard von Aversa mit Capua und Robert von Guiskard, ebenfalls Normanne mit Kalibrien, Apulien und Sizilien. Auf dem Papier war der Heilige Petrus der Lehensgeber, effektiv war jedoch der Papst zum ersten Mal der Lehensherr. Die Gebiete, die Nikolaus als Lehen ausgab, waren im 8. Jahrhundert durch die Konstantinische Schenkung Eigentum des Heiligen Petrus geworden. Der deutsche Königshof mißbilligte dieses Verhalten und weigerte sich, einen päpstlichen Legaten zu empfangen (Fn45).

        Nach dem Tode NikolausII. 1061 ergriff Hildebrand die Initiative und sorgte dafür, daß Bischof Anselm von Lucca zum neuen Papst geweiht wurde. Dieser wurde am 1. Oktober 1061 als Papst AlexanderII. inthronisiert. Nachdem der Widerstand des römischen Adels gegen AlexanderII. durch normannische Truppen unter Richard von Capua gebrochen worden war, wählten die römische Adelspartei, die oberitalienischen Bischöfe sowie der deutsche Königshof in Basel den Bischof Cadalus von Parma zum Gegenpapst. Dieser konnte sich jedoch nicht in Rom behaupten.

        Ein weiterer Streit zwischen König und Papst entbrannte um die Nachfolge des 1071 gestorbenen Erzbischofs von Mailand. HeinrichIV. setzte mit Zustimmung des Mailänder Adels den Adligen Gottfried als Nachfolger ein. Die Pataria, eine Bewegung im niederen Klerus Mailands, die entschieden gegen Priesterehe und Simonie vorging, erhob hingegen Atto, einen Geistlichen niederer Herkunft, mit Zustimmung des Papstes zum Nachfolger. Zusätzlich bannte AlexanderII. die Berater Heinrichs, die an der Erhebung Gottfrieds beteiligt waren. Hierdurch wurde ein offener Konflikt zwischen dem deutschen König und dem Papst unausweichlich.

      7. Das Dictatus Papae
      8. Im Jahr 1073 starb AlexanderII. Auf seiner Leichenfeier kam es zu einem Tumult, in dem Hildebrand aufgefordert wurde, neuer Papst zu werden. Am 22. April 1073 wurde Hildebrand ohne Berücksichtigung des Papstwahldekretes zum Papst erhoben, er nannte sich GregorVII.. Mit der Wahl der Nummer VII machte Gregor deutlich, daß er GregorVI. (1045-1046) als Papst anerkannte, obwohl dieser nach der Absetzung durch HeinrichIII. 1045 seines Amtes enthoben worden war (Fn46). Zu Beginn seines Pontifikates verhielt sich GregorVII. gegenüber Heinrich IV. durchaus versöhnlich, er erteilte ihm die Absolution und löste die von AlexanderII. im Zuge des Mailänder Bischofsstreites gebannten Berater Heinrichs aus ihrem Bann.

        Im Briefbuch Gregors stehen zwischen den Briefen des dritten und vierten März 1075 27 'Leitsätze' des Papstes, das sogenannte Dictatus Papae, das sich in äußerst knapper Form mit den Rechten der Kirche gegenüber Geistlichen und Laien befaßt. R. Schiefer (Fn47) und H. Hoffmann (Fn48) haben nachgewiesen, daß das Dictatus Papae ein Eigendiktat Gregors sein muß. Ungeklärt ist nach wie vor der Sinn des Dictatus Papae. Eine Zeit lang war fast allgemein akzeptiert, daß das Dictatus Papae der Index einer verlorengegangen - oder noch zu erstellenden - Kanonessammlung (Fn49) sei, Furhmann wies jedoch nach, daß diese These nicht haltbar ist (Fn50). Die Grundtendenz des Dictatus Papae ist die Behauptung der Sonderstellung der römischen Kirche. Direkt im ersten Leitsatz (DP I) (Fn51) wird die göttliche Gründung der römischen Kirche festgestellt, mir der die Unterordnungsforderung gegen die byzantinische Kirche begründet wurde (Fn52). Gregors Anspruch ging jedoch weit über die Unterordnung Konstantinopels hinaus. Nach dem Dictatus Papae hatte der Papst die oberste Gerichtsgewalt (DP XXI.), er war niemandem auf Erden verantwortlich (DP XVIIII.), er durfte Bischöfe ab- und wiedereinsetzen (DP III.), Bistümer teilen oder zusammenlegen (DP VII.), den Rechtscharakter von kirchlichen Instituten ändern (DP VII.) und - falls es notwendig ist - Gesetze erlassen (DP VII.). Die beiden bemerkenswertesten Leitsätze sind jedoch DP XII. und DP XXVII., da Gregor hier das Verhältnis der Kirche zur weltlichen Gewalt definiert. DP XII besagt "Quod illi liceat imperatores deponere", der Papst kann den Kaiser absetzen, die päpstliche Absetzungsgewalt hat auch gegenüber dem höchsten Fürsten Geltung. In DP XXVII. gibt sich Gregor die Möglichkeit der Eideslösung, "Quod a fidelitate iniquorum subiectos potest absolvere", der Papst kann Untertanen vom Treueeid gegenüber straffällig Gewordenen (iniqui) lösen. Diese beiden Sätze gaben dem Papst eine starke Eingriffsgewalt in die weltliche Herrschaft, wodurch er mehr Möglichkeiten hatte, die Reform nach seinen Vorstellungen fortzuführen.

      9. Der libertas ecclesiae Begriff
      10. Was Gregor unter der Reform verstand, läßt sich gut an dem Namen, den Gregor ihr gab erkennen. Gregor bat schon zwei Monate nach seinem Amtsantritt den Bischof von Pavia, sich pro libertate sancte ecclesie gegen den gebannten Erzbischof Gottfried von Mailand und die Bischöfe, die die Weihe vollzogen hatten, zu stellen (Fn53). Darüber hinaus berief der Papst seine erste Fastensynode (1074) ad subsidum ecclesiastice libertatis et religionis ein (Fn54). Man sieht, daß der Begriff libertas ecclesiae schon zu Beginn des Pontifikats Gregors eine große Rolle spielte. B. Szabó-Bechstein gibt fünf Forderungen an, die für das Verständnis des libertas ecclesiae Begriffs Gregors essentiell sind (Fn55). Ein wesentliches Merkmal des libertas ecclesiae-Begriffs ist völlige Loslösung der Kirche vom Weltlichen. Dies war nur möglich, indem man dem weltlichen Herrscher, also König bzw. Kaiser, den geistlichen Charakter seines Amtes absprach, so daß dieser zu einem normalen Laien außerhalb der Kirche wurde. Wenn der König jedoch "nur" ein Laie ist, hat er keine Legitimation mehr, um eine Investitur geistiger Ämter zu betreiben. Es ist verständlich, daß der deutsche König gegen diese Entsakralisierung seines Amtes ankämpfte. Ein weiteres Merkmal der libertas ecclesiae war die Notwendigkeit einer hierachisch gegliederten Kirche unter der Leitung der römischen Kurie. Die Kirche war der Ausfluß des göttlichen Willens und handelte im Auftrag Jesus Christus. Aus diesen beiden Thesen, der König als Laie und die Kirche als Vertretung des Geistes Gottes folgte die dritte Forderung, nämlich die absolute Führungsrolle des Papstes innerhalb der christlichen Welt. Die vierte Forderung für die libertas ecclesiae ergibt sich aus den vorhergehenden drei. Kam eine der vorangegangen Forderungen nicht zu ihrem gottgewolten Recht, "mischten sich allgemeine, juristische und transzendente Bedeutung des Freiheitsbegriffs und verstärkten den Absolutheitscharakter des päpstlichen Anliegens". Die fünfte Forderung für die libertas ecclesiae war die Klosterfreiheit. Gregor verlieh den Klöstern die libertas Romana, sie unterstanden wie schon Cluny nur Rom, weder ein Bischof noch ein Laie stand dem jeweiligen Kloster vor (Fn56).

      11. Der Verbannung HeinrichsIV. und der Bußgang von Canossa
      12. Um die Interessen der Bischöfe hatte sich Gregor schon als Archidiakon wenig gekümmert, wenn es darum ging, die Reform fortzutreiben. Während seines Pontifikates änderte Gregor nichts an seiner Einstellung, Erzbischof Liemar von Bremen bezeichnete Gregor sogar als "gefährlichen Mann" (Fn57). HeinrichIV. hielt sich zunächst aus dem Konflikt zwischen Papst und Episkopat heraus.

        Als jedoch im April 1075 der Führer der Mailänder Patria starb, baten die Mailänder Adligen Heinrich IV. um einen neuen Bischof (Fn58). Heinrich setzte daraufhin den Mailänder Subdiakon Thedald, ein Mitglied seiner Hofkapelle, als neuen Bischof ein, ohne sich um den königlichen Bischof Gottfried oder den päpstlichen Kandidaten Atto zu kümmern (Fn59). Nachdem Heinrich auch noch in Fermos und Spoletus, zwei Städte im Kirchenstaat, Investituren betrieb (Fn60), mußte Gregor reagieren. Er schrieb Heinrich einen Brief, in dem er ihm vorwarf, die libertas ecclesiae verletzt zu haben (Fn61), und ihn dringend mahnte, die Investituren rückgängig zu machen. Heinrich verbündete sich darauf mit einem großen Teil der deutschen Bischöfe auf einer Reichsversammlung in Worms. Man verweigerte dem Papst den Gehorsam, da seine Amtsübernahme illegal gewesen sei und er außerdem einen unmoralischen Lebenswandel hätte (Fn62). Zusätzlich sandte Heinrich einen Brief an Gregor, in dem er auf die eigenständige Sakralfunktion seines Amtes hinwies und Gregors Politik verurteilte, da sie nur dazu diene, ihn aus dem Amt zu verdrängen. Abschließend forderte er Gregor auf, aus dem Amt zu scheiden (Fn63).

        Gregors Reaktion war überraschend. In einem feierlichen Gebet an den Apostel Petrus erklärte er auf der Fastensynode 1076 den deutschen König für abgesetzt, sprach über ihn den Bann aus und löste seine Untertanen vom Treueid (Fn64). Die Verbannung Heinrichs zerstörte das Bündnis zwischen Heinrich und den Bischöfen, nur wenige blieben an der Seite des gebannten Königs. Im Herbst 1076 hatten sich Heinrichs Gegner, hauptsächlich die sächsischen und süddeutschen Fürsten in Tribur vereinigt. Heinrich lagerte auf der anderen Rheinseite in Oppenheim. Als er sah, daß er immer weniger Anhänger hatte, widerrief er seine Absageerklärung vom Januar in Worms. Die Fürstenversammlung in Tribur beschloß, Heinrich nicht mehr als König anzuerkennen, wenn dieser nicht bis zum ersten Jahrestag seiner Verbannung die Loslösung vom Bann erreicht hätte, der Stichtag zur Wahl eines neuen Königs war der 2. Februar 1077; auch Gregor wurde zu dieser Wahl eingeladen. Heinrich geriet nun in Zeitdruck. Im Winter 1076/77 zog er mit kleinstem Gefolge über die Alpen zur Burg Canossa, wo er am 25. Januar, dem Fest der Bekehrung Paulus, ankam, um bei Gregor, der sich in der Festung aufhielt, zu büßen. Gregor löste ihn, nachdem Heinrich einige Tage im Hof im Schnee gestanden hatte, auf Drängen der Markgräfin Mathild, die sich ebenfalls in der Burg aufhielt, und seines Paten Hugo von Cluny, am 28.Januar 1077 vom Bann. Heinrich hatte seine Krone zwar durch die Buße gerettet, doch hatte er ebenfalls gezeigt, daß auch Könige dem päpstlichen Richteramt unterstanden. Mayer-Pfannholz sprach zuerst von der "Wende von Canossa" und sah in diesem Ereignis den Beginn der Entsakralisierung des Reiches, da hier die "Entheiligung der Kaiseridee" begonnen hätte (Fn65).

      13. Das Gegenkönigtum und das Verbot der Laieninvestitur
      14. Trotz Heinrichs Buße in Canossa wählte der Kern seiner Gegner am 15.März 1077 in Forchheim Heinrichs Schwager Rudolf von Schwaben zum Gegenkönig. Schlesinger meint, in Forchheim habe eine Absetzung Heinrichs durch die Fürsten stattgefunden (Fn66). Um die Zustimmung der päpstlichen Legaten und der Fürsten zu erhalten, verpflichtete Rudolf sich, die Bischofsstühle in einer freien kanonischen Wahl unter Ausschluß der Simonie zu besetzen (Fn67) und außerdem auf eine Designation seines Sohnes als Nachfolger zu verzichten und eine freie Königswahl beizubehalten. GregorVII. unterstützte die Wahl Rudolfs, obwohl er sich zunächst nicht festgelegt hatte, ob Heinrich nach seinem Bußgang ohne weiteres wieder König geworden war oder nicht. Zunächst bezeichnete Gregor Heinrich in seinen Briefen weiterhin als rex (Fn68). Am 3. September 1077 spricht er jedoch vom sogenannten König, der exkommuniziert und dem die königlichen Würde aberkannt worden sei, und bringt den Gedanken einer Neuwahl als Lösung der Problematik, ob Heinrich noch König sei, ins Spiel (Fn69). Am 12.November wurde Heinrich in Goslar erneut von päpstlichen Legaten, sowie Bischöfen, die Rudolf treu waren, gebannt. Gregor hatte nun nicht mehr viel Widerstand Heinrichs zu erwarten, als er sein seit langem geplantes (Fn70) absolutes Laieninvestiturverbot im November 1078 verhängte. Könige und Kaiser wurden ausdrücklich als Laien bezeichnet, niemand durfte ein Bistum oder eine Abtei aus der Hand eines Laien annehmen. Auf der Fastensynode bekräftigte Gregor das Investiturverbot, drohte mit dem Bann für alle, die Laieninvestitur betrieben, exkommunizierte erneut HeinrichIV. und übergab das deutsche Reich an Rudolf, den er Lehensmann des Apostel nannte.

        Nach diesem zweiten Bann Gregors über Heinrich vereinigten sich Gregors Gegner aus dem deutschen und oberitalienischen Episkopat mit Heinrich. Auf der Synode von Brixen vom 25. Juni 1080 wurde Gregor verurteilt und zum Rücktritt aus dem Amt aufgefordert. Im Oktober 1080 starb Rudolf an einer Verletzung, die er in einer gewonnen Schlacht gegen Heinrich erlitten hatte.

        Im April 1081 wollte Heinrich endlich selbst für klare Verhältnisse sorgen und zog nach Rom. Ihm gelang es nur unter großen Schwierigkeiten einen Teil der Stadt einzunehmen, zu einem Ausgleich mit Gregor kam es übrhaupt nicht. Als er schon auf dem Rückweg nach Deutschland war, erreichte ihn die Bitte der Römer, nach Rom zurückzukehren und über Gregor zu richten, da inzwischen dreizehn seiner Kardinäle von ihm abgefallen waren. Auf einer sofort einberufenen Synode trat Heinrich als Ankläger auf, verurteilte Gregor als Majestätsverbrecher und exkommunizierte ihn. Nachfolger wurde der schon auf der Synode in Brixen 1080 gewählte Erzbischof Wibert von Ravenna, als Papst nannte er sich ClemensIII.. Ostern 1084 krönte er HeinrichIV. und seine Frau zu Kaiser und Kaiserin.

        Gregor, der zu dieser Zeit nicht in Rom war, rief die Normannen, zu denen der Papst seit der Friedenspolitik NikolausII. gute Beziehungen hatte (Fn71), zu Hilfe. Diese kamen auch mit einem großen Heer nach Rom, Heinrich mußte sich mit seinem kleinen Heer zurückziehen. Nachdem sie einen Bürgeraufstand niedergeschlagen hatten, verwüsteten die Normannen Rom jedoch so stark, daß Gregor die Stadt mit ihnen verlassen mußte. Er starb am 25. Mai 1085 in Salerno.

      15. Die Entwicklung nach dem Tod Gregors VII.
      16. Auch nach Heinrichs Kaiserkrönung und dem Tod GregorsVII. blieb die Kirche im deutschen Reich gespalten. So exkommunizierten die gregorianischen Bischöfe auf der Ostersynode von 1085 alle Bischöfe, die dem Kaiser oder seinem Papst anhingen. Der Kaiser antwortete darauf, indem er auf einer Synode in Mainz alle Anhänger Gregors für abgesetzt erklärte und begann, ihre Posten mit ihm freundlich gesinnten Personen zu besetzen. Die Spaltung der Kirche in Deutschland war vollkommen. Gregors Nachfolger wurde erst ein Jahr nach Gregors Tod inthronisiert, Abt Desiderius von Montecassino wurde zum Papst gewählt und nannte sich seitdem ViktorIII. Mit dem Namen knüpfte er zweifellos an ViktorII. (1055-1057) an, der der letzte von HeinrichIII. erhobene Papst gewesen war. Seine prokaiserliche Gesinnung läßt sich auch durch Exkommunikation des fanatischen Gregorianers Hugo von Die auf der Synode von Benevent ersehen. Die Synode fand zwar auf Drängen der Gregorianer statt, dennoch wurde Wibert-ClemensIII. nicht exkommuniziert (Fn72). ViktorIII. starb am 16. September 1087.

        Im Frühjahr 1088 wurde Odo von Ostia in Terracina am südlichen Rande des Kirchenstaates zum Nachfolger Viktors gewählt. Odo war zwischen 1067 und 1070 in das Kloster Cluny eingetreten, zehn Jahre später war er von GregorVII.: zum Kardinalbischof erhoben worden. Odo nannte sich als Papst UrbanII.. Direkt nach seiner Amtseinführung bezeichnete sich Urban als Erbe GregorsVII.: "was jener verworfen hätte, verwerfe auch er; was jener gebilligt habe, billige auch er" (Fn73). Urban konnte sich in Rom kaum durchsetzen, er war auf die Tiberinsel beschränkt, während ClemensIII. (Fn74) in St. Peter eine große Synode feierte.

        1090 zog Heinrich nach Italien, um zum einen seinen Papst, ClemensIII. in Rom endgültig durchzusetzen, zum anderen aber auch, weil Urban eine Ehe zwischen Heinrichs größten Gegnern in Süddeutschland und Mittelitalien gestiftet hatte. Zunächst sah es gut für Heinrich aus. Die Friedensverhandlungen mit einer seiner größten Wiedersacherinnen, Mathilde von Tuszien, scheiterten nur an seiner Forderung, sie müsse ClemensIII. als den einzigen Papst anerkennen. Nach dem Scheitern der Friedensverhandlungen hatte Heinrich das Glück verlassen, ihm gelang es nicht, die Burg Canossa einzunehmen, er wurde zurückgedrängt, Mathilde gewann ihr Land zurück. 1093 fiel Heinrichs erster Sohn Konrad von seinem Vater ab, 1095 sicherte Urban Konrad die Kaiserkrönung zu.

    2. Heinrich V. (1106-1125)
    3. Heinrichs zweiter Sohn wurde, nachdem Konrad in Ungnade gefallen war, am 6. Januar 1099 zum König gekrönt, er mußte den Eid ablegen, Leben und Sicherheit des Kaisers nicht anzutasten, sowie sich nicht gegen den Willen des Kaisers in Regierungsgeschäfte einzumischen. Ende 1104 kehrte jedoch auch HeinrichV. seinem Vater den Rücken, um sich an die Spitze der Gegner seines Vaters zu stellen. Ob HeinrichV. seinem Vater aus Eigennutz in den Rücken fiel, oder ob er nur seiner Familie das Königstum nach einer Revolution zu erhalten, ist nicht klar, Hartmann meint, er hätte seinem Haus nur das Königstum sichern wollen (Fn75). Durch eine List gelang es HeinrichV., seinen Vater gefangenzunehmen und ihm die Reichsinsignien abzupressen. Am 31. Dezember 1105 erklärte HeinrichIV. den Verzicht auf den Thron. HeinrichIV. starb am 7. August 1106.

      HeinrichV. behielt sich, wie schon sein Vater die Investitur der Bischöfe mit Ring und Stab vor, während Papst PaschalisII. (1099-1118) im Oktober 1106 auf der Synode von Guastella das Investiturverbot erneuerte. Auf der selben Synode lehnte er es auch ab, das von Heinrich erbetene ius imperii zu gewähren; das ius imperii bedeutete für Heinrich, daß er die Bischöfe erwählte und diese auch selbst in das Amt mit Ring und Stab erhob. Die Bischöfe waren ihm nach der Investitur einen Treueid (homagium) schuldig. 1108 drohte er, wie schon GregorVII. (Fn76), denjenigen mit Exkommunikation, die Laieninvestituren betrieben. Theoretisch war somit auch HeinrichV. betroffen, diesen kümmerte dies jedoch wenig. So schickte er 1109 eine Gesandtschaft nach Rom, um zur Vorbereitung seiner Kaiserkrönung die Investiturfrage endgültig zu klären. Ein Grund war wohl die Lösung des Investiturstreites in England und Frankreich. In England sollte die Bischofswahl im Beisein den Königs stattfinden, er verlangte auch eine vasallistische Huldigung (hominum) im Vorfeld der Weihe. In Frankreich gab es zwar eine freie Wahl des Bischofs, der König behielt sich jedoch das Recht vor, die Temporalienleihe vorzunehmen, der französische König verzichtete jedoch auf die Investitur mit Ring und Stab.

      Heinrich bestand im Gegensatz zu seinen europäischen Amtskollegen auf das Investiturrecht, seine Gesandten betonten, Heinrich brauche das Investiturrecht, da die Kirche reich und mächtig sei. Ohne daß zuvor eine Einigung erreicht worden wäre, zog HeinrichV. im Winter 1110/11 nach Rom. Papst Paschalis stellte jedoch die Akzeptanz des Investiturverbotes als Bedingung für die Kaiserkrönung Heinrichs. Heinrich argumentierte, er könne nicht auf das Investiturrecht verzichten, da dieses die Basis seiner Macht sei. Paschalis konterte mit einem ungewöhnlichen Vorschlag: er bot an, daß die Kirche alle ihre Regalien im Reich an den König zurückzugeben werde, falls dieser das Investiturverbot annehmen würde. Paschalis definierte auch direkt, was er unter Regalien verstand, nämlich: Städte, Herzogtümer, Markgrafenschaften, Grafschaften, Münzen, Zoll, Markt, Reichsvogteien, Zentgerichte, Pfalzen, Heeresdienst und Burgen (Fn77), die Regalien beinhalteten jedoch nicht den Eigenbesitz der Kirche. Verständlicherweise waren die Bischöfe und Fürsten über den Vorschlag des Papstes brüskiert. Die Bischöfe würden ihre Posten als Reichsfürsten verlieren, weltliche Fürsten, deren Macht häufig auf Kirchenlehen beruhte, hätten ihre Machtbasis verloren. Die Aufregung war so groß, daß die Kaiserkrönung Heinrichs nicht an dem geplanten Tag stattfinden konnte.

      Da die Fürsten wohl nicht über den Plan unterrichtet worden waren, sah Heinrich die Notwendigkeit jetzt um so stärker, auf sein Investiturrecht zu pochen. Paschalis verweigerte dieses jedoch, woraufhin Heinrich den Papst gefangennahm. Trotz einiger Tumulte in Rom gelang es Heinrich, mit dem Papst und einigen Kardinälen die Stadt zu verlassen. Nach zweimonatiger Gefangenschaft entschloß sich der erschöpfte Papst, Heinrich nachzugeben und schloß am 11. April 1111 mit Heinrich einen Vertrag, der diesem das Investiturrecht mit Ring und Stab nach der Wahl, jedoch vor der Weihe zusicherte. Zusätzlich schwor Paschalis, Heinrich niemals mit einem Bann zu belegen. Zwei Tage später, am 13. April 1111 wurde HeinrichV. zum Kaiser gekrönt.

      Verständlicherweise waren die Reformer über das Zugeständnis des Kaisers aufgebracht. Man wollte Paschalis schon absetzen, nur der Einspruch des angesehenen Rechtskenners Ivo von Chartres bewahrte Paschalis vor einer Absetzung. Paschalis gab dem Druck der Reformer schließlich nach und wiederrief indirekt auf der Lateransynode vom März 1112 seinen Vertrag, Paschalis formulierte seinen Rückzug nur indirekt, da er so hoffte, dem Vorwurf des Eidesbruchs zu entgehen. Heinrich kümmerte dies wenig, er setzte weiterhin Bischöfe in ihre Ämter ein.

  6. Die Lösung des Investiturstreites
    -
    Das Wormser Konkordat

Das Pontifikat von Calixt II. brachte die Wende im Investiturstreit. Am 2.Februar 1119 wurde Guido von Vienne, der während des Pontifikats PaschalisII. einer der radikalsten Gregorianer gewesen war, in Cluny zum neuen Papst gewählt, er nannte sich CalixtII..

Die Voraussetzungen für die Lösung des Konfliktes wurden auf dem Fürstentag von Mainz im Juni 1119 geschaffen, man beschloß den Reichsfrieden und erkannte CalixtII. als Papst an. Ein erster Einigungsversuch zwischen Papst und König erfolgte noch im selben Jahr in Mouzon. Die Verhandlungen scheiterten jedoch daran, daß der Papst auf das Investiturverbot beharrte und eine Gegenleistung der Bischöfe für die Investitur, das hominium, nicht zugestehen wollte (Fn78).

Nach weiteren Kämpfen Heinrichs gegen die Sachsen schlossen die Fürsten im September 1121 in Würzburg einen "ganz sicheren Frieden" (pax firmissima). Bedingung der Fürsten an Heinrich war, daß dieser sich mit dem Papst über die Investitur einigen müsse. Als Gegenleistung und um die Ehre des Reiches zu wahren, wolle man dann seinen Einfluß auf den Papst nutzen, damit dieser zustimme. Die Verhandlungen erfolgten 1122 in Worms; sie wurden am 23. September 1122 mit dem Wormser Konkordat abgeschlossen. Das Wormser Konkordat bestand aus zwei Urkunden, einer päpstlichen, adressiert an HeinrichV., genannt das "Calixtinum" und einer kaiserlichen, adressiert an Papst CalixtII., die heiligen Apostel Pertrus und Paulus und die Kirche, genannt das "Heinricianum". Die kaiserliche Urkunde befindet sich im Original heute noch im vatikanischen Archiv. In ihr verzichtete Heinrich auf die Investitur der Bischöfe mit Ring und Stab. Zusätzlich sicherte er die freie kanonische Wahl und die unbehinderte Weihe des Gewählten zu. Das Heinricianum wurde zum einen von HeinrichV., zum anderen aber auch von Bischöfen und Fürsten unterschrieben. Classen sieht darin einen bedeutenden verfassungsgeschichtlichen Schritt, da hier zum erstenmal das Reich nicht nur durch den König, sondern auch durch die Fürsten vertreten wurde (Fn79). Zudem schloß Heinrich das Wormser Konkordat auf Weisung der Fürsten, dieses Fürstenweistum war zwar nicht das erste, doch wurden nun Fürstenweistümer mehr und mehr eine Form der Mitregierung, so versuchten die Fürsten 1125 in einem Fürstenweistum die Gründsätze der Kirchenpolitik LotharsIII. (1125-1137) festzulegen (Fn80). Ein weiteres Fürstenweistum verlangte die Teilung des salischen Erbes in Reichs- und Hausgut (Fn81). Viele weitere Weistümer folgten in den nächsten Jahrzehnten.

Die päpstliche Urkunde ist nicht im Original erhalten (Fn82). In ihr gesteht Calixt Heinrich das Recht zu, bei der Wahl des Bischofs anwesend zu sein, danach stattet die Gewählten noch vor der Weihe mit den Regalien (Fn83) aus. Im Gegenzug waren die Belehnten aufgefordert, ihre Pflichten gegenüber dem König zu erfüllen. In Burgund und Italien sollte die Regalieninvestitur innerhalb von sechs Monaten nach der Weihe stattfinden. Im deutschen Reich hatte Heinrich somit großen Einfluß auf die Bischofswahl, in Burgund und Italien hingegen war sein Einfluß nur minimal. Da das Calixtinum nur an HeinrichV. adressiert war, stellt sich die Frage, ob es fortan für alle deutschen Könige gelten sollte, oder ob es nur ein Zugeständnis an Heinrich war. Nach A. Hofmeister ist dies jedoch völlig unerheblich, da es in damaligen Zeit nicht so stark auf die formale Gültigkeitsdauer der Urkunde ankam, sondern vielmehr auf deren Verhältnis zur Rechtstradition und ihre Anwendung in der Praxis (Fn84). Im November 1122 billigte der Hoftag in Bamberg die Verträge. Die Lateransyode vom März 1123, die über das Konkordat entscheiden sollte, stimmte dem Heinricianum begeistert zu, sah man doch das seit Jahren geforderte Investiturverbot durchgesetzt. Man wehrte sich jedoch entschieden gegen die Zugeständnisse des Calixtinum an HeinrichV.; CalixtII. verwies später darauf, die Synode habe das Calixtinum nicht gebilligt, sondern nur um des Frieden Willen geduldet.

Im Calixtinum gestattete Calixt Heinrich die Investitur in die Regalien, die Frage, ob diese Regalien nach der Investitur Kircheneigentum waren, oder ob sie nach dem Tod des Bischofs wieder an den König zurückfielen, wurde nach langem Streit auch im Wormser Konkordat gelöst. Die Reaglienleihe an den Bischof sollte vollkommen analog zur weltlichen Leihe abgewickelt werden, außer einem Unterschied in der Zeremonie der Verleihung - statt der Fahne sollte das Zepter die Übergabe symbolisieren. Damit die Bischöfe das als Gegenleistung zur Regalienleihe verlangte hominium - Abgaben und Dienste an das Reich - leisten konnten, mußten sie selbst als Lehensherren auftreten, um von ihren Vasallen dann das nötige Geld und die Männer zu erhalten. So schrieb dann auch der bayerische Regulakanoniker Gerhoch von Reichersberg, die Kirche habe mit der Freigabe der Investitur durch HeinrichV. nur die halbe Freiheit gewonnen (Fn85).

 

Fußnoten (Verzeichnis der durch Nummern zitierten Werke am Ende):

 

(1) aus Mitteis-Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte 19.Auflage S. 120 f. [10] - zurück: bei1

(2) Mitteis-Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte 19.Auflage S. 120 f. [10] - zurück: bei2

(3) T. Schieffer, Clunyazensische oder gorzische Reformbewegung [13], in H. Richter, Cluny, Wege der Forschung Band CCXLI (1975) [11] S.118f. - zurück: bei3

(4) siehe bei Hallinger Punkt 6. in 5; Priesterehe: Coll. 2, 26, 30 und 3, 19 BC 206, 206 f. und 234; Simonie: Coll. 3,9 BC 226 und Joh. v. Salerno 1 BC 30 - zurück: bei4

(5) siehe auch die Zusammenstellung der "Collationes", der Reformthesen des Großabtes Odo von Cluny bei K. Hallinger, Zur geistigen Welt der Anfänge Clunys, Dt. Archiv für Erforschung des Mittelalters 10 (1954) S. 417 - 445 - zurück: bei5

(6) M. Rothenhäusler, Zur ältesten clunyazensischen Abtswahl, Stud. und Mitt. zur Geschichte des Benediktinerordens 33 (1912), S. 605-620 - zurück: bei6

(7) III, 24, Migne PL. 133, 607 - zurück: bei7

(8) H.-E. Mager, Studien über das Verhältnis der Clunyacenser zum Eigenkirchenwesen, in: J. Wollasch, H.-E. Mager, H. Diener, Neue Forschungen über Cluny und die Clunyacenser, hrsg. v. G. Tellenbach (1959) - zurück: bei8

(9) vgl. S. * - zurück: bei9

(10) siehe bei Hallinger, Punkt 6. in 5; Priesterehe: Coll. 2, 26, 30 und 3, 19 BC 206, 206 f. und 234; Simonie: Coll. 3,9 BC 226 und Joh. v. Salerno 1 BC 30 - zurück: bei10

(11) H. Meier-Welcker, Die Simonie im frühen Mitteralter, in: ZKiG 64 (1952/53) S. 61-93 - zurück: bei11

(12) R. Schiefer, Spirituales Latrones, zu den Hintergründen der Simonieprozesse in Deutschland zwischen 1069 und 1075, in: HJb 92 (1972) S. 19 - 60 - zurück: bei12

(13) G. Tellenbach in [16]: Westl. Kirche, 140 ff., Zitat: S.143 - zurück: bei13

(14) G. Fornasari, Celibato sacerdotale e "autocoscienza" ecclesiale. Per la storia della "Nicolaitica haeresis" nell'Occidente medievale. Udine 1981 - zurück: bei14

(15) G. Tellenbach in [16]: Westl. Kirche, S. 136 ff. - zurück: bei15

(16) E. Werner, Pauperes Christi. Studien zu sozial-religiösen Bewegungen im Zeitalter des Reformpapstums. Leipzig 1956. - zurück: bei16

(17) Hallinger, Gorze-Kluny I, S.62 und öfter; Hoffmann in [4] mit weiteren Nachweisen - zurück: bei17

(18) Lemarignier, in: A Cluny, S 317 f. - zurück: bei18

(19) Rodulf Glaber, Vita s. Willelmi Divionensis c. 14, Migne PL. 142, 709 f. - zurück: bei19

(20) Anselm, gesta epp. Leod. II, c. 58, MG. SS. 7,224; Vgl. auch Tellenbach, Libertas, S. 124-126 - zurück: bei20

(21) Anselm, Gesta epp. Leod. II, c. 65, MG. SS. 7, 228 f. - zurück: bei21

(22) Anselm, Gesta epp. Leod. II, c. 66, MG. SS. 7, 229 f. - zurück: bei22

(23) vgl. S. * - zurück: bei23

(24) siehe Hoffmann in [4] - zurück: bei24

(25) Vita Leonis IX., II, c. 2, ed. Watterich, S. 150 - zurück: bei25

(26) siehe Hoffmann in [4] - zurück: bei26

(27) Gregor VII., Reg. VII, 14 a, ed. Caspar, MG. Epp. sel. II 2, S. 483; dazu Hauck, Kirchengeschichte III, S.597, Anm. 2 - zurück: bei27

(28) Gerd Tellenbach, Libertas. Kirche und Weltordnung im Zeitalter den Investiturstreites (= Forschungen zur Kirchen- und Geistesgeschichte 7) Stuttgart 1936, S. 119 f. - zurück: bei28

(29) Anselm von Saint-Rémi, Historia dedicationis ecclesiae s. Remigii, Migne PL. 142, 1437 (can. 1) - zurück: bei29

(30) G. Weise, Königtum und Bischofswahl im fränkischen und deutschen Reich vor dem Investiturstreit (1912), S. 117 f. - zurück: bei30

(31) MG. Const. I, S.98, Nr. 51 - zurück: bei31

(32) Gesta epp. Tullensium c. 41, MG. SS. 8, 645 - zurück: bei32

(33) D. Jasper, Das Papstwahldekret von 1059. Überlieferung und Textgestalt. Sigmaringen 1986 [6] - zurück: bei33

(34) H.G. Krause in [8], Zitat: S. 255; abweichend: D. Hägermann, Untersuchungen zum Papstwahldekret von 1059, in: ZRG Kan. Abt. 56 (1970) S. 157-193 - zurück: bei34

(35) H.G. Krause in [8], Zitat: S. 256 - zurück: bei35

(36) W.Stürner, Salvo debito honore et reverentia. Der Königsparagraph im Papstwahldekret von 1059, in: ZRG Kan. Abt 54 (1968) S. 1-56 - zurück: bei36

(37) P.Schieffer-Boichforst, Die Neuordnung der Papstwahl duch Nikolaus II., Straßburg 1879. - zurück: bei37

(38) siehe Jasper in [6] S. 98-119 - zurück: bei38

(39) W. Stürner, Das Papstwahldekret von 1059 und seine Verfälschung, in: Fälschungen im Mittelalter, Teil 2. Hannover 1988, S.157-190 - zurück: bei39

(40) R.Schieffer, Die Entstehung des päpstlichen Investiturverbotes für den deutschen König, Stuttgart 1981, Inhalt des Rundschreibens: S.212 ff., Textzeugen: S. 64 ff. - zurück: bei40

(41) R.Schieffer, Rechtstexte des Reformpapstums und ihre zeitgenössische Resonanz, in H. Mordek (Hrsg.), Überlieferung und Geltung normativer Texte des frühen und hohen Mittelalters, Sigmaringen 1986, S. 51-69 - zurück: bei41

(42) siehe Hartmann S.18 - zurück: bei42

(43) G. Tellenbach, Libertas. Kirche und Weltordnung im Zeitalter des Investiturstreits. Stuttgart 1936 - zurück: bei43

(44) G.Miccoli, Gregorio VII, in Bibliotheca Sactorum 7. Rom 1966, S. 294-379, hier speziell S. 335 f. - zurück: bei44

(45) siehe hartmann in [3] S.18 - zurück: bei45

(46) siehe Hartmann in [3] S.22 - zurück: bei46

(47) R.Schiefer, Tomus Gregorii papae. Bemerkungen zur Diskussion um das Register Gregors VII., in ArchDipl 17 (1971) S. 169-184 - zurück: bei47

(48) H.Hoffmann, Zum Register und zu den Briefen Papst Gregors VII., in DA 32 (1976) S. 86-130 - zurück: bei48

(49) K.Hoffmann, Der "Dictatus Papae" Gregors VII. als Index einer Kanonessammmlung, in: Studi Gregoriani I (1947) S. 531-537 - zurück: bei49

(50) H.Fuhrmann: Papst Gregor VII. und das Kirchenrecht. Zum Problem des Dictatus Papae, in: Studi Gregoriani 13 (1989) S. 123-150 - zurück: bei50

(51) DP I = Dictatus Papae Leitsatz Nummer 1; zum Dictatus Papae siehe Karl Hofmann, Der "Dictatus Papae" Gregors VII., zu den DP 12 und 27 S.141 ff. - zurück: bei51

(52) B. Szabó-Bechstein in [15] S.141 mit weiteren Nachw. - zurück: bei52

(53) Reg. I, 12, MG Epp. sel. 2 (ed E. Kasper, 1920-23), S.20 vom 29. Juli 1073 - zurück: bei53

(54) Reg. I, 42, MG Epp. sel. 2, S. 65, an den Patriarchen Sigehard von Aquileja (24.1.1074) - zurück: bei54

(55) B.Szabó-Bechstein in [15] - zurück: bei55

(56) B.Szabó-Bechstein in [15]: 1. Forderung: S. 139, 153; 2. Forderung S. 140 ff.; 3. Forderung S. 142 ff., 4. Forderung: S. 156 f., 164, 170 ff. 175, Zitat 194; 5. Forderung S. 187 ff. - jeweils mit weiteren Nachweisen - zurück: bei56

(57) siehe Hartmann in [3] S.24 - zurück: bei57

(58) Vgl. G. Meyer von Knonau, Jahrbücher 2, S. 571 ff. - zurück: bei58

(59) Vgl. oben S. * - zurück: bei59

(60) Näheres ist nicht bekannt, vgl. G. Schwartz, Die Besetzung der Bistümer Reichsitaliens unter den sächsischen und salischen Kaisern, 1913, S. 234 f., 240 - zurück: bei60

(61) Reg III, 10, MG Epp. sel. 2, S. 267 (8.12.1075) - zurück: bei61

(62) Absageschreiben der dt. Bischöfe an Gregor VII., ed C. Erdmann, MG. Dt. Ma. 1 (Die Briefe Heinrichs IV.), S. 66 - zurück: bei62

(63) Die Briefe Heinrichs IV., Nr. 11, MG Dt. Ma, 1, S. 14 f. - zurück: bei63

(64) Reg V 14a Nr. 15 S. 372 - zurück: bei64

(65) A.Mayer-Pfannholz in Canossa als Wende, hrsg. von H.Kämpf, S. 1-26, Darmstadt 1963 - zurück: bei65

(66) W. Schlesinger in [14] S. 69 f. - zurück: bei66

(67) Brunos Buch vom Sachsenkrieg c.91 (bearb. H.-E. Lohmann, MG Dt. MA, Krit Studientexte 2, 1937, S.85 f.; hrsg. F.-J. Schmale in: Quellen z Gesch. Ks. Heinrich IV., Ausgew. Quellen z. dt. Gesch. d. MA. 12, 1963, S. 332/334 - zurück: bei67

(68) Register Greg. VII. III 12, S. 274; 15, S. 277; IV 1, S. 290 f. (dreimal), hrsg. E. Caspar (1955) - zurück: bei68

(69) Reg. Greg. VII. IV 3, S. 298: anathematic vinculo alligatus et a regio potestate depositus; vgl. W. Schlesinger in [14] S. 66 f. - zurück: bei69

(70) vgl. hartmann in [3] S.28 - zurück: bei70

(71) vgl. oben S. *, * - zurück: bei71

(72) vgl. S. *; Hartmann in [3] S. 31 - zurück: bei72

(73) A. Becker, Papst Urban II. (1088-1099), Teil 1 Stuttgart 1964; Teil 2 Stuttgart 1989 - zurück: bei73

(74) vgl. S. * - zurück: bei74

(75) vgl. hartmann in [3] S.34 - zurück: bei75

(76) vgl. S. * - zurück: bei76

(77) Aufzählung übernommen von Hartmann in [3] S. 38 - zurück: bei77

(78) päpstlicher Entwurf des Vertrages: MG. Lib. de lite 3, S. 23 f. = MG. Const. 1, 158 Nr.105 - zurück: bei78

(79) vgl. P. Classen in [1] S. 455 ff. - zurück: bei79

(80) Vgl. den Text der Narratio de electione Letharii, MG. SS. 12, 511 f. cap. 6 und 7; vgl. auch P.Classen in [1] S. 457 - zurück: bei80

(81) Annales S. Disibodi 1125, MG. SS. 17, 23 - zurück: bei81

(82) MG Const. 1, 161; A.Hofmeister, Das Wormser Konkordat, in: FS Dietrich Schäfer (1915) S. 64-148 - zurück: bei82

(83) vgl. S. * - zurück: bei83

(84) A. Hofmeister, Das Wormser Konkordat, in: Forschungen und Versuche zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. FS für D. Schäfer. Jena 1915, S. 64-148 (Sonderausgabe 1962), vgl bes. S. 94 ff., 100 ff., 109 ff. - zurück: bei84

(85) Gerhoch, de aedificio Dei. cap. 8, MG Lib. de lite 3, S. 141 f., schildert die Unfreiheit der Kirche unter dem Bild der ins Pfilisterland entführten Bundeslade - zurück: bei85

Verzeichnis der zitierten Literatur

[1] Peter Classen, Das Wormser Konkordat in der deutschen Verfassungsgeschichte, (1973) S. 411 ff. in [18]

[2] J. Fleckenstein, Investiturstreit und Reichsverfassung (VF 17) (1973)

[3] Wilfried Hartmann, Der Investiturstreit, Enzyklopädie deutscher Geschichte Band 21, herausgegeben von Lothar Gall, München 1993

[4] Hartmut Hoffmann, Von Cluny zum Investiturstreit, Archiv für Kulturgeschichte 45 (1963) S.165-203, auch in [2]

[5] Karl Hofmann, Der "Dictatus Papae" Gregors VII. Eine rechtsgeschichtliche Erklärung. Paderborn 1933

[6] D. Jasper, Das Papstwahldekret von 1059. Überlieferung und Textgestalt. Sigmaringen 1986

[7] Kinder-Hilgemann, dtv-Atlas zur Weltgeschichte Band 1

[8] H.G. Krause, Das Papstwahldekret von 1059 und seine Rolle im Investiturstreit, in: Studi Gregoriani 7 (1960) S. 1-287

[9] Monika Minninger, Von Clermont zum Wormser Konkordat

[10] Mitteis-Lieberich, Deutsche Rechtsgeschichte, 19.Auflage

[11] Hartmut Richter (Hrsg.), Cluny, Wege der Forschung Band CCXLI (1975)

[12] Theodor Schieffer, Cluny et la querelle des Investitures, Revue Historigue 255 (1961) S.47-52, auch in [2] unter "Cluny und der Investiturstreit"

[13] Theodor Schieffer, Clunyazensische oder gorzische Reformbewegung, Archiv für mittelrheinische Kirchengeschichte 4 (1952) S. 24 - 94, auch in [2]

[14] Walter Schlesinger, Die Wahl Rudolfs von Schwaben zum Gegenkönig 1077 in Forchheim

[15] Brigitte Szabó-Bechstein, Libertas Ecclesiae, Ein Schlüsselbegriff des Investiturstreites und seine Vorgeschichte 4.-11. Jhd., Studi. Gregoriani (1985)

[16] Gerd Tellenbach, Die westliche Kirche vom 10. bis zum frühen 12. Jahrhundert. Göttingen 1988

[17] Joachim Wollasch, Der Einfluß des Mönchtums auf Reich und Kirche vor dem Investiturstreit, aus "Reich und Kirche vor dem Investiturstreit", FS f. G.Tellenbach


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