Medienkonzentrationskontrolle in den USA, Großbritannien und Deutschland

Zugleich Tagungsbericht zum 3. Medienseminar in Köln. Der Bericht über die
Vorträge der Referenten wurde vom Verfasser um erläuternde, kommentierende
und weiterführende Ausführungen sowie Nachweise ergänzt.

 

von Michael Nienerza

 

Der Aufsatz ist ebenfalls in der Ausgabe 3/98 des Newsletters der
Deutsch - Amerikanischen Juristenvereinigung (S. 61 ff.)
erschienen (
http://www.sanet.de/DAJV/).
Stand der Arbeit: Sommer 1998

 

    1. Einleitung
    2. Am 4. Juni 1998 lud die Deutsch - Amerikanische Juristenvereinigung (DAJV) zu seinem 3. Medienseminar in Köln ein. Gastgeber war in diesem Jahr zum ersten Mal ein privater Fernsehanbieter, der Kölner Privatsender RTL. Thema des Seminars war die Kontrolle der zunehmenden Medienkonzentration in Deutschland und in den USA. Wie bedeutend dieses Thema inzwischen geworden ist, drückte sich nicht zuletzt in der regen Beteiligung aus. Etwa 150 Mitglieder und Gäste der DAJV hatten sich bei RTL eingefunden, um am Seminar teilzunehmen. Da der ursprünglich vorgesehene Veranstaltungsraum zu klein für diese große Zahl an Teilnehmern war, hatte RTL der DAJV kurzfristig eines seiner Fernsehstudios zur Verfügung gestellt. So konnte denn auch Ludwig Leyendecker die Teilnehmer im Formel 1 Studio von RTL begrüßen. Zutreffend wies er daraufhin, daß dieser in der Geschichte der DAJV Seminare sicherlich sehr herausragende Raum einer Veranstaltung zur Medienkonzentrationskontrolle das richtige Ambiente vermitteln könne.

      Referenten des Nachmittages waren Alexander Isadi, Leiter Business & Legal Affaires, RTL Television, Prof. Clifford A. Jones von der University of Oklahoma, Dr. Manfred Kühn, General Counsel, CLT-UFA S.A. und Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor des Institutes für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster. Da Herr Isadi sich verspätete, wurde sein Vortrag an das Ende der Veranstaltung verschoben.

      1. The Regulation of Mass Media Concentration in the United States, especially for Free TV and Pay TV
      2. Prof. Jones, der einzige englischsprachige Referent, sprach über die Regulierung der Massenmedienkonzentration in den USA, speziell im Bereich des Free TV und des Pay TV.

        Zunächst gab Prof. Jones einen Überblick über die amerikanischen Fernsehanbieter. Während sich die vier größten nationalen Anbieter (die Networks NBC, ABC, CBS und Fox) knapp über 50 % des amerikanischen Fernsehmarktes teilen, entfällt der Rest des Marktes auf mehrere hundert kleine regionale Anbieter. Viele dieser kleinen Anbieter haben kein eigenes Vollprogramm, sondern übernehmen ein Rahmenprogramm von einem nationalen Anbieter (hauptsächlich bestehend aus Filmen und Serien sowie Sportereignissen von nationalem Interesse), das sie durch einzelne eigene Sendungen (etwa Nachrichten, Sport und Werbung) ergänzen (sog. affiliates).

        1. Amerikanisches Medienkonzentrationsrecht bis 1996
        2. Das amerikanische Telekommunikationsrecht ist durch den Telecommunications Act 1996 (Fn1) grundlegend reformiert worden. Ausgangspunkt des amerikanischen Telekommunikationsrechtes ist der Communication Act 1934 (Fn2), zuletzt reformiert durch den Cable Act 1992 und den schon genannten Telecommunications Act 1996. Die zuständige Federal Communications Commission (FCC) hat über die Jahre eine restriktive Medienkonzentrationskontrolle betrieben. Noch unter dem Communication Act 1934 war es seit Mitte der 50er Jahre für Fernsehanbieter zulässig, 7 Fernsehstationen, 7 AM und 7 FM Radiostationen inne zu haben (sog. 7-7-7 rule (Fn3)). 1984 brachte die 12-12-12 rule, "which means just what you think" (Prof. Jones), mit der Einschränkung, daß der Anbieter höchstens eine Reichweite von 25 % aller amerikanischen Haushalte mit TV-Empfang haben durfte (Fn4). 1992 wurde die Zahl der erlaubten AM und FM Radiostationen auf 18 erhöht, die Zahl der Fernsehstationen blieb bei 12.

          Weiter waren seit 1970 cross-ownerships beim Kabel-TV (Fn5) verboten, d.h. ein Fernsehanbieter durfte nicht zugleich sein Programm verbreiten, also Netzbetreiber sein und umgekehrt. 1992 wurde diese Regelung dahingehend gelockert, daß Fernsehanbieter (Mehrheits-) Beteiligungen an solchen Netzanbietern halten durften, die höchstens 10 % der mit Kabelanschluß versehenen US-Haushalte (Fn6) versorgten. Weiter durfte der Netzanbieter nicht mehr als 50 % der Haushalte in einem lokalen Markt mit Kabel-TV versorgen (Fn7).

        3. Der Telecommunications Act 1996 (Fn8)
        4. Der Telecommunications Act 1996 bringt wesentliche Liberalisierungen. So wird die Zahl der Fernsehstationen an denen eine Beteiligung zulässig ist, freigegeben (Sec. 202 (c) (1) (A) Telecommunications Act 1996 (Fn9)). Die Reichweitengrenze von 25 % wird auf 35 % angehoben (Sec. 202 c.1.B. Telecommunications Act 1996). Im Radiobereich wird ein nach Marktgröße gestaffeltes System von Beteiligungsgrenzen errichtet (Sec. 202 (b). Telecommunications Act 1996). Weiter sind zukünftig cross-ownerships von Fernsehanbietern und Netzbetreibern zulässig (Sec. 202 (e). Telecommunications Act 1996). Was für Folgen diese Änderungen für die amerikanische Fernsehlandschaft haben werden, bleibt abzuwarten. Zweifellos wirken die Regelungen des neuen Telecommunications Act 1996 förderlich auf Fusionen und Kooperationen wie etwa zwischen Disney und ABC (Fn10), Time Warner und Ted Turner oder Westinghouse und CBS.

        5. Digitales Fernsehen in den USA

        Den zweiten Teil seiner Ausführungen widmete Prof. Jones der Einführung des digitalen Fernsehens in den USA, das ebenfalls durch den neuen Telecommunications Act 1996 gefördert, wenn nicht sogar forciert werden soll. Mit der Digitaltechnologie beginnt für das Fernsehen ein neues Zeitalter. Neben der Steigerung von Ton- und Bildqualität können gegenüber einer analogen Verbreitung wesentlich mehr Kanäle übermittelt werden (Fn11), sei es nun, um dem Zuschauer die Wahl über die Kameraperspektive zu überlassen oder um ein breit gefächertes Spartenprogramm anzubieten (Fn12). Auch ist es möglich, neben dem Fernsehbild sog. Additional Services in der Art eines Videotextes anzubieten. Als Additional Services könnte auch ein Rücksendekanal eingerichtet werden, um so Interaktionen des Zuschauers zu ermöglichen (etwa für Internet oder Teleshopping).

        Im Digitalfernsehen werden mehrere digitale Bildformate unterschieden. Neben dem höchsten Bildqualitäten bietenden high definition television (Fn13) (HDTV) bieten sich Varianten mit geringeren Bildqualitäten, die es aber aufgrund geringerer Datenmengen erlauben, mehr Kanäle zu übertragen (Fn14).

        Der Telecommunications Act 1996 beschäftigt sich in sec. 201 (Fn15) mit der Einführung des terrestrisch verbreiteten digitalen Fernsehens (Fn16). Um zunächst eine parallele Verbreitung von analogem und digitalem Fernsehen zu ermöglichen, können den heute bestehenden Stationen zusätzlich 6 MHz neuen Frequenzspektrums zugeteilt werden (vgl. sec. 201 (a). (A)-1996). Die Übergangszeit von digitalem und analogem Fernsehen soll bis 2006 dauern (Fn17), dann erfolgt der "analoge switch-off", der analoge Sendebetrieb wird eingestellt. Während dieser Übergangszeit erfolgt eine gestaffelte Verpflichtung der Fernsehanbieter, auch digitale Programme anzubieten. Bis zum 1. Mai 1999 müssen die vier größten Anbieter (ABC, NBC, CBS und Fox) sowie deren affiliates in den zehn größten Fernsehmärkten der USA ein digitales Programm anbieten (Fn18). Bis zum 1. November 1999 müssen diese Anbieter in den dreißig größten Märkten, was 53 % der TV-Haushalten entspricht, ein digitales Programm anbieten (Fn19). Ziel ist es, zum Weihnachtsgeschäft 1999 ein attraktives Digitalprogramm zur Verfügung zu stellen - im vierten Jahresquartal erfolgen 40 % des jährlichen Fernsehgeräteumsatzes (Fn20). Die Fernsehanbieter haben laut FCC ihr Einverständnis signalisiert (Fn21). Nach dem analoge switch-off zieht die FCC die für das Analogfernsehen genutzten Frequenzen ein, wobei Ausnahmen für Nachzügler zulässig sein sollen (Fn22). Über deren Verwendung herrscht noch Streit.

        Prof. Jones kritisierte an diesem Verfahren, daß nur bereits etablierten Anbietern neue Frequenzen zur Verbreitung von Digitalfernsehen eingeräumt würden. Newcomer wären ausgeschlossen.

      3. Erfahrungen mit dem neuen deutschen Medienkonzentrationsrecht im Spannungsfeld zwischen KEK und Landesmedienanstalten
      4. Dr. Kühn sprach im Anschluß an Prof. Jones über seine praktischen Erfahrungen mit der Medienkonzentrationskontrolle in Deutschland. Nach mehreren Stationen bei europäischen Medienfirmen ist er heute Justitiar bei einem der größten Medienhäuser Europas, der CLT-UFA S.A.. Den Schwerpunkt seiner Ausführungen bildete die jüngst von der Europäischen Kommission abgelehnte Gründung einer Gesellschaft zur Vermarktung des digitalen Fernsehens in Deutschland durch CLT-UFA, Bertelsmann und der Deutschen Telekom AG. Dieses Projekt verdient nicht zuletzt deswegen besonderes Augenmerk, weil es das erste Vorhaben ist, das sich am neu gefaßten Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) vom 19.8.1996, in Kraft getreten am 1.1.1997 (Fn23), messen lassen mußte.

        1. Medienkonzentrationskontrolle in Deutschland
        2. Mit der Neufassung des Rundfunk-Staatsvertrages (RfStV) wurde der Bereich der privaten Fernsehanbieter neu geregelt. Unter dem alten RfStV erfolgte die Konzentrationskontrolle neben dem GWB vornehmlich durch § 21 RfStV a.F. (Fn24), nach dem ein Veranstalter bundesweit höchstens zwei Radio- oder Fernsehprogramme verbreiten durfte. Von diesen zwei Programmen durfte nur eines schwerpunktmäßig informatives Programm haben. Verbundene und andere abhängige Unternehmen wurden einem Veranstalter zugerechnet, soweit er vorherrschender Gesellschafter war oder andere vergleichbare Einflußmöglichkeiten aus anderem Grund hatte. Weiter wurden Beteiligungen an Drittveranstaltern limitiert. Zuständig war die Landesmedienanstalt des Herkunftslandes des Anbieters, eine ausdrückliche Zuweisung erfolgte nicht (Fn25).

          Auch nach dem neu gefaßten RfStV (Fn26) bedarf es zur Zulassung eines neuen privaten Veranstalters weiter eines Antrages an die zuständige Landesmedienanstalt (Fn27) (§ 20 Abs. 1 RfStV n.F. (Fn28)). Ist die Zulassung aus Sicht der Landesmedienanstalt nicht schon aus anderen Gründen als denen der Konzentrationskontrolle zu untersagen, muß die Landesmedienanstalt gemäß § 37 Abs. 1 RfStV n.F. vor Stattgabe des Antrages die für sie grundsätzlich bindende Entscheidung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) einholen.

          Gemäß § 35 Abs. 3 RfStV n.F. besteht die KEK aus sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei Volljuristen sein müssen. Weiter trifft § 35 Abs. 3 RfStV n.F. Regelungen über Ersatzmitglieder und ausgeschlossene Personen. Die KEK ist weisungsfrei. Sie wird nicht gesellschaftspluralistisch, sondern durch die Ministerpräsidenten berufen (Fn29). Ihre Aufgabe besteht darin, vorherrschende Meinungsmächte bei Medienveranstaltern bundeseinheitlich festzustellen. Sie wird auf Antrag einer Landesmedienanstalt im Zulassungsverfahren eines neuen Anbieters tätig (§ 37 II RfStV n.F.). Organisationsrechtlich ist die KEK Organ einer jeden Landesmedienanstalt, Bumke spricht daher auch von einer "Supraföderalen Koordination" durch die KEK (Fn30). Wird sie durch eine Landesmedienanstalt angerufen, aktualisiert sich ihre Organeigenschaft und sie wird als Teil derselben Landesmedienanstalt im Innenverhältnis tätig (Fn31). Diese Eigenschaft eines "wanderndes Organs" (Fn32) hat der KEK schon die Bezeichnung "Wanderniere" (Fn33) eingebracht.

          Dieses Verfahren hat zur Folge, daß bundeseinheitlich ohne Zwischenschaltung einer Bundesverwaltung gleichartige Entscheidungen der Landesmedienanstalten zur Medienkonzentration ergehen; es ist erklärtes Ziel, Streitigkeiten zwischen den Landesmedienanstalten, wie im Fall DSF (Fn34), zu verhindern (Fn35). Will die Landesmedienanstalt vom Spruch der KEK abweichen, muß sie gemäß § 37 Abs. 2 RfStV n.F. zwecks Wahrung der Rechtseinheitlichkeit die nach § 35 Abs. 2 Nr. 2 RfStV n.F. gebildete Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) anrufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RfStV n.F.). Die KDLM kann einen vom Spruch der KEK abweichenden Beschluß fassen. Kommt es zu einer Feststellung vorherrschender Meinungsmacht durch die KEK oder die KDLM, so darf für weitere diesem Anbieter zurechenbare Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden (§ 26 Abs. 3 RfStV n.F.). Dies ist für die Landesmedienanstalt verbindlich.

          Wann die KEK eine vorherrschende Meinungsmacht annehmen kann, wird in § 26 Abs. 2 bis 5 RfStV n.F. definiert (Fn36), (Fn37). Grundsätzlich kann jedermann in der Bundesrepublik eine unbegrenzte Anzahl an Programmen veranstalten, es sei denn, er erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht im Sinne des § 26 Abs. 2-5 RfStV n.F. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RfStV n.F. wird vorherrschende Meinungsmacht widerleglich vermutet, wenn der Anbieter mit seinen ihm zurechenbaren Programmen im Jahresdurchschnitt einen Zuschaueranteil von 30 % gehabt hat. Wird die 30 % - Marke nur "geringfügig" unterschritten, wird Meinungsmacht auch in den Fällen vermutet, in denen der Anbieter auf anderen medienrelevanten verwandten Märkten (etwa Werbung, Presse, Rechte, Produktion (Fn38)) eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, daß der dadurch erzielte Meinungseinfluß dem einem Anbieter mit einem Zuschaueranteil von 30 % im Fernsehen entspricht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 RfStV n.F.). Bei der Feststellung des Zuschaueranteiles werden dem Unternehmer nicht nur die unmittelbar von ihm veranstalteten Programme zugerechnet, gemäß § 28 RfStV n.F. werden ihm Programme zugerechnet, die Dritte Anbieter veranstalten, an denen der Unternehmer mit mehr als 25 % beteiligt ist, die verbundene Unternehmen sind oder die einen wesentlichen Teil ihres Programmes von dem Unternehmer beziehen.

          Diese Vermutung ist gemäß § 26 Abs. 4 RfStV n.F. grundsätzlich widerleglich, indem der Anbieter Maßnahmen zur Entflechtung seiner Beteiligung oder zur Reduzierung seines Marktanteils in verwandten Märkten ergreift. Weiter können gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 30 bis 32 RfStV n.F. vielfaltsichernde Maßnahmen, namentlich die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte oder die Einrichtung eines Programmbeirates, ergriffen werden.

        3. Kritik
        4. Dr. Kühn kritisierte an diesem Verfahren vorrangig, daß die abstrakte Feststellung eines Zuschaueranteiles durch die KEK nicht kontrollierbar sei. Die Ermittlung des Zuschaueranteils durch ein durch die KEK beauftragtes Unternehmen (§ 27 Abs. 2 RfStV n.F.) verzeichne die auf der Grundlage der von der Gesellschaft für Konsum-, Markt- und Absatzforschrung (GfK) ermittelten Einschaltquoten entwickelte Medienlandschaft in Deutschland (Fn39). Letztlich werde der erfolgreiche Anbieter diskriminiert, indem ihm eine weitere Entwicklung abgeschnitten werde (Fn40).

          Dem ist entgegenzuhalten, daß es dem von der Landesmedienanstalt negativ beschiedenen Anbieter offen steht, diesen Beschluß vor den Verwaltungsgerichten anzufechten (vgl. § 37 Abs. 4 RfStV n.F.). Im Rahmen der richterlichen Überprüfung der Entscheidung der Landesmedienanstalt kommt es auch zur Prüfung, ob die Zulassung berechtigterweise wegen einer vorherrschenden Meinungsmacht verweigert worden ist. Das Tatbestandsmerkmal der vorherrschenden Meinungsmacht wird durch § 26 Abs. 2 RfStV n.F. beziehungsweise die entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsgesetze abschließend definiert. Der KEK steht kein Ermessen zu, es handelt sich bei der vorherrschenden Meinungsmacht vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegt dieser grundsätzlich der richterlichen Kontrolle. Einschränkungen dieser Kontrolle sind durch besondere Sachkenntnisse der entscheidenden Behörden unter dem Stichwort "gerichtsfreier Beurteilungsspielraum" (Fn41) bekannt. Soweit man mit der ständigen Rechtsprechung (Fn42) diese Einschränkung akzeptiert, so muß sie doch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG restriktiv Anwendung finden. Nur dort, wo tatsächlich eine überwiegenden Sachkompetenz einer pluralistisch besetzten Behörde vorliegt, kann die richterliche Tatsachenwürdigung eingeschränkt werden.

          Kommt nun aber das von der KEK nach § 27 Abs. 2 RfStV n.F. in Auftrag gegebene Gutachten zu einem Zuschaueranteil von über 30 %, kann die KEK nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RfStV n.F. gar nicht mehr anders entscheiden, als den Antrag für unzulässig zu erklären (Fn43). Hier handelt es sich nicht um eine auf Sachkompetenz basierende Entscheidung eines pluralistischen Gremiums, sondern vielmehr um ein bloßes bestätigen des privaten Gutachtens. In diesen Fällen kann nicht von einem gerichtsfreien Beurteilungsspielraum der Behörde ausgegangen werden. Es ist davon auszugehen, daß Anbieter die Entscheidung der Landesmedienanstalt erfolgreich mit dem Einwand anfechten können, die Ermittlung des Zuschaueranteiles von über 30 % sei fehlerhaft.

          Sehr viel kritischer ist der ebenfalls von Dr. Kühn beanstandete zweite Satz des § 26 Abs. 2 RfStV n.F., wonach eine vorherrschende Meinungsmacht auch bei einem geringfügig unter 30 % liegenden Zuschaueranteil vermutet wird, wenn der Anbieter auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder wenn eine Gesamtbetrachtung aller Aktivitäten des Anbieters auf eine meinungsbeherrschende Stellung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 RfStV n.F. schließen läßt. Erster Streitpunkt ist hier, was eine geringfügige Unterschreitung der 30 %-Marke ist. Der Zusammenschluß von Bertelsmann/CLT und Kirch für das digitale Fernsehen hat nach Angabe von Dr. Kühn den Segen der KEK erteilt bekommen, da der Zuschaueranteil bei circa 27,5 % lag. Ob das die KEK daran gehindert hatte, eine Meinungsbeherrschung kraft Marktbeherrschung auf verwandten Märkten anzunehmen, konnte er jedoch nicht sagen.

          Für die Frage, ob eine marktbeherrschende Stellung in einem medienrelevanten verwandten Markt vorliegt, ist angesichts der umfänglichen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der "überragenden Markstellung" als Voraussetzung für die Annahme einer marktbeherrschenden Stellung in § 22 Abs. 1 GWB (Fn44) davon auszugehen, daß der KEK kein Beurteilungsspielraum zusteht, sondern eine gerichtliche Kontrolle möglich ist.

          Im gerichtsfreien Beurteilungsspielraum der KEK verblieben damit nur noch Gesamtbeurteilungen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RfStV n.F. Eine Auslegung nach dem Wortlaut ergibt, daß die im Rahmen der "Gesamtbeurteilung" gefundene Entscheidung grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

          Weiter kritisierte Herr Dr. Kühn die Anrechnungsklausel des § 28 RfStV n.F. Nach dieser würde in einen Topf geworfen, was nicht zusammen gehöre. Einzelne Anbieter könnten nach Herrn Dr. Kühn zu Zuschauerquoten von über 100 % kommen. Diese Position ist aus Sicht eines an einer Vielzahl von Fernsehanbietern beteiligten Unternehmens sicherlich verständlich. Von der anderen Seite her ist jedoch zu bedenken, daß das gesamte Verfahren der Feststellung von Meinungsmacht dient. Es geht um die faktischen Einflußmöglichkeiten eines Anbieters, sei es durch ein eigenes Programm oder durch ein vom Anbieter kontrolliertes Drittprogramm.

          Das Verfahren nach § 26 RfStV n.F. ist ferner als zu formalisiert zu kritisieren. Werden die Zuschaueranteile des Unternehmers und seiner abhängigen Unternehmen zusammengerechnet, kommt es zu der nur umständlich widerlegbaren Vermutung der vorherrschenden Meinungsmacht und damitweiter nach § 26 Abs. 2 und 3 RfStV n.F. zur Unzulässigkeit des gesamten Vorhabens. Es fehlt an einer Ausnahmeklausel, die es der KEK erlaubt, gegebenenfalls auch bei einem - rechnerisch gegebenen - Zuschaueranteil von über 30 %, einem Zulassungsantrag stattzugeben, wenn die übrigen tatsächlichen Voraussetzungen gegen eine vorherrschende Meinungsmacht sprechen (Fn45).

        5. Europarechtliche Dimension

        Den eigentlichen Schwerpunkt seiner Ausführungen legte Herr Dr. Kühn auf die Nichtzulassung des Gemeinschaftsunternehmens Beta Research GmbH von Bertelsmann/CLT, Kirch und der Telekom. Herr Dr. Kühn kritisierte die Kommissionsentscheidung, deren schriftliche Begründung noch nicht vorlag (Fn46), heftig. Allen voran habe der für den Bereich Wirtschaft zuständige Kommissar Karel van Miert die Grenzen seiner Kompetenzen überschritten, indem er das Gemeinschaftsunternehmen untersagt habe, habe er Medienkonzentrationskontrolle betrieben, diese läge aber nicht in seinen Kompetenzen. Die Kommission habe ihre Zustimmung zu der Zusammenarbeit von einer Reihe von Zugeständnissen der beteiligten Gesellschaften abhängig gemacht. Letztendlich habe die Forderung das Faß zum überlaufen gebracht, die von der Gruppe Bertelsmann/CLT, Kirch, Telekom via Digitalfernsehen übermittelten Kanäle nicht nur im Paket, sondern auch einzeln zu verkaufen (Fn47). Dies sei nicht hinnehmbar gewesen, so daß der Forderung nicht nachgekommen wurde. Die darauf ergangene negative Kommissionsentscheidung habe dem digitalen Fernsehen in Deutschland und auch in Europa einen schweren Rückschlag erteilt, von dem dieses sich nun erst erholen müsse. Die zukünftige Entwicklung werde aufgrund der Kommissionsentscheidung langsamer und für den Bürger teurer werden.

        Gegen diese Ausführungen Kühns faßte Prof. Jones die Einwände aus dem Plenum treffend zusammen, indem er darlegte, er verstehe die Kommissionsentscheidung (Fn48) so, daß ein Zusammenschluß des marktbeherrschenden Unternehmens für die Digitaltechnik (Bertelsmann/CLT), des marktbeherrschenden Unternehmens für die Filmrechte (Kirch) und des marktbeherrschenden Unternehmens für die Übertragungstechnik (Telekom) uin unzulässiger Weise zu einem in einem weiteren Bereich (Digital-TV) marktbeherrschenden Unternehmen führen würde.

        Angesichts der ablehnenden Kommissionsentscheidung zu dem von Bertelsmann, Kirch und der Telekom Anfang der 90er Jahre geplanten analogen Pay TV Anbieter Media Service GmbH (Fn49), ist die neue Kommissionsentscheidung nicht überraschend. Die Kommission hatte 1994 die Gemeinschaftsgründung abgelehnt, da davon auszugehen war, daß der Zusammenschluß zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen werde, durch die ein wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft erheblich behindert werden würde. Der Zusammenschluß war daher nach Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung (Fn50) und Art. 57 des EWR-Abkommens für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären (Art. 8 Abs. 3 Fusionskontrollverordnung) (Fn51). Entsprechende Erwägungen dürften auch zur Ablehnung der Neuauflage der Media Service GmbH durch die Beta Research GmbH geführt haben.

      5. Regelungen der Zugangssicherung als "Konzentrationskontrolle" im Abonnentenfernsehen (Pay TV)
      6. Dritter Referent war Prof. Dr. Holznagel. Er sprach zu Regelungen der Zugangssicherung als "Konzentrationskontrolle" im Abonnentenfernse

        hen (Pay TV), wobei er die deutschen und die britischen Reformpläne einander gegenüber stellen wollte.

        Zunächst legte Herr Prof. Dr. Holznagel die Stufen der Übertragung von digitalem Fernsehen dar, in denen eine Zugangssicherung für Wettbewerber als Konzentrationskontrolle notwendig seien. Das zu übertragende Fernsehbild muß in digitaler Form vorliegen. Entweder wurde es unmittelbar digital aufgezeichnet oder mit Hilfe eines Analog/Digital-Wandlers von einem analogen in ein digitales Signal transformiert. Dieses Signal geht an den Multiplexer, der ersten Station des Übertragungsweges. Dieser verpackt den Datenstrom des digitalen Fernsehsignals in virtuelle Datencontainer und versendet diese auf einer Frequenz. Dabei können Datencontainer mehrere Programme sowie Additional-Services (Fn52) über die selbe Frequenz übermittelt werden - eben darin liegt einer der entscheidenden Vorteile des digitalen Fernsehens; das analoge Fernsehen erlaube nur die Übertragung eines Programmes pro Frequenz. Nach dem Versand durch den Multiplexer empfängt der Zuschauer das digitale Signal bei sich zu Hause. Da die Fernseher mit einer analogen Technik arbeiten, muß das digitale Signal durch einen Digital/Analog-Wandler wieder in ein analoges Signal umgesetzt werden. Dies soll zukünftig durch ein in den Fernseher integriertes Modul erfolgen. Heute ist noch der Einsatz einer sog. Set-Top-Box (Fn53) erforderlich, die die Daten umwandelt. Dies ist die zweite Station auf dem Übertragungsweg.

        Ist das Programm einmal am Fernseher des Zuschauers angekommen, muß dieser noch ein Programm auswählen. Dies soll mit Hilfe der dritten Station der Übertragung, dem Navigationssystem (auch Browser genannt) erfolgen. Dieses zeigt nach Themen sortiert dem Zuschauer auf dem Fernseher die derzeit angebotenen Programme an, so daß dieser dann eine Auswahl treffen kann.

        Vierte und letzte Station des Übertragungsweges ist das nur beim Pay-TV auftretende Conditional-Access-System. In dieses Gerät muß eine Berechtigungskarte (sog. Smart-Card) eingeführt werden, welche den Zuschauer als bezahlenden Abonnenten des Programmes ausweist und dieses ihm dann freischaltet (Fn54).

        Auf allen diesen vier Stufen (Mulitplexer, Set-Top-Box, Navigationssystem und Conditional-Access-System) kann der jeweilige Betreiber Konkurrenten ausschließen. Der Multiplexer kann die Aufnahme eines Programmes in das über die Frequenz übermittelte Programmpaket verweigern, der Inhaber der Set-Top-Box transformiert nur bestimmte Programme, der Betreiber des Navigationssystems listet bestimmte Programme gar nicht oder nur versteckt auf oder der Vertreiber des Conditional-Access-Systems verweigert den Einsatz seines Systems und seiner Smart-Card-Technik für bestimmte Pay-TV Sender (Fn55). Unternehmen, die eine dieser vier Positionen besetzen, werden wegen ihrer Einflußmöglichkeiten als gatekeeper bezeichnet (Fn56).

        Grundlage für die Medienkonzentrationskontrolle in Großbritannien ist der Broadcasting Act 1996 (Fn57). Nach diesem bedürfen Anbieter von Programmdiensten oder Additional Services einer Lizenz, welche den heutigen Lizenzen für das analoge Fernsehen der Independent Television Commission (ITC) weitgehend entsprechen (Fn58).

        Multiplexer bedürfen ebenfalls einer Lizenz, diese wird jedoch nur unter wesentlich strengeren Bedingungen erteilt. Nachdem die Frequenzvergabe durch öffentliche Ausschreibung erfolgt und die Bewerber technische und redaktionelle Ablaufpläne einreichen müssen (Fn59), der Multiplexer Angaben über die Decodierung seines Signals durch den Set-Top-Box-Betreiber machen muß (Fn60), erfolgt die Vergabe der Lizenzen an die auserkorenen Bewerber nur unter strengen Auflagen. Neben inhaltlichen Aufsichtspflichten des Multiplexers enthalten die Multiplexerlizenzen sog. must carry rules gemäß Sec. 28 des BA 1996. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß der Fernsehnutzer auch das (öffentliche) Free TV (Fn61) neben dem Pay TV beziehen kann und diese Public-Service-Anbieter auch an der Entwicklung des digitalen Fernsehens teilnehmen (Fn62). Die schon angesprochene Problematik der Verbreitung von allein dem Multiplexer genehmen Programmpaketen (Fn63), ist Prof. Holznagel der Auffassung, die Aufsicht der ITC bei der Lizenzvergabe würde einseitig ausgerichtete Pakete verhindern (Fn64).

        Auf der Ebene der Navigationssysteme (im Englischen auch Electronic Program Guide (EPG) genannt) ist, wie schon erwähnt, ein Marktmachtmißbrauch durch gezielte (De-) Plazierung eines Programmanbieters im Menuesystem möglich. Weiter ist zu bedenken, daß durch die Flut neuer Programme das Ende der Fernsehzeitschrift im heutigen Sinne nahe gekommen sein dürfte. Die Printmedien in diesem Sektor sind darauf angewiesen, sich zukünftig als Navigationssysteme zu etablieren. Zur Darstellung eines Navigators ist in jeder Set-Top-Box ist ein Interface installiert, auf das ein Navigationssystem eines Anbieters zur Bildschirmsteuerung zugreifen kann. Hält der Set-Top-Box-Betreiber Informationen über dieses Interface zurück, um bestimmte Navigationssysteme zu privilegieren, liegt ein Marktmachtmißbrauch vor - der vorherrschende Set-Top-Box-Anbieter könnte das vorherrschende Navigationssystem bestimmen (sog. leverage effect). Soweit die Programminformation für das Navigationssystem mit dem Fernsehsignal ausgestrahlt wird, ist die ITC zuständig, die erklärt hat, daß jedenfalls die Anbieter des Free TV nicht behindert werden dürfen (Fn65).

        Der vierte gatekeeper auf dem Übertragungsweg ist der Anbieter des Conditional-Access-Systems. Die telekommunikationsrechtliche Lizenz zum Betrieb digitalen conditional access' hat das zuständige Department of Trade and Industry (DTI) am 7. Januar 1997 als class licence, in Form einer Rahmengenehmigung im Sinne von Sec. 7 Abs. 3 Telecommunications Act 1984, erteilt. Dies bedeutet, daß jeder ein Conditional-Access-System anbieten kann, soweit er die im Telecommunications Act 1984 genannten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. Das für die Überwachung der Conditional-Access-Anbieter zuständige Office for Telecommunications (OFTEL) hat hierzu umfängliche guidelines verfaßt, die genau festlegen, wie diese Aufsicht zukünftig erfolgen soll (Fn66). Nach diesen guidelines müssen sich die die Conditional-Access-Systemanbieter verpflichten, allen Programmanbietern zu chancengleichen und angemessenen Bedingungen Zugang zu ihrem System zu gewähren (Fn67). Weiter müssen sie ein unbundling betreiben, also ihre Dienste, die grundsätzlich zum einen aus dem technischen Service und dem administrativen Service (Abonnentenverwaltung) bestehen, den Programmanbietern getrennt anbieten (Fn68).

        Eine wichtige Rolle spielt in diesem Rahmen die oben schon erwähnte Set-Top-Box. Sie sorgt dafür, daß das digitale Signal in ein analoges Signal umgewandelt wird, welches dann der vom Conditional-Access-Anbieter gestellte Entschlüsseler noch decodiert. Der Set-Top-Box-Betreiber kann seine Box nun aber so konfigurieren, daß sie nur mit bestimmten Decoderanbietern benutzt werden kann. Da der Zuschauer sich kaum mehrere Sätze von Set-Top-Box und Decodierer anschaffen wird, kann der Set-Top-Box Betreiber so wirksam Konkurrenten ausschließen und etwa den eigenen Entschlüsseler, mit dem eigenen Pay TV Kanal bevorzugen. Weiter kann er bestimmen, welche Anschlußsysteme verwendet werden (sog. interfaces) und so Anbieter von Decodierern an sich binden (Fn69).

      7. Digitales Fernsehen in Deutschland
      8. Nachdem Prof. Jones neben der allgemeinen Medienkonzentrationskontrolle einen Überblick über die amerikanischen Maßnahmen zur Einführung des digitalen Fernsehens gegeben hat und Prof. Dr. Holznagel die entsprechenden britischen Regelungen dargelegt hat, sollen im folgenden zur Ergänzung kurz ein Überblick über die deutschen Regelungen zur Einführung des digitalen Fernsehens gegeben werden.

        Seit Ende November 1997 gilt in Deutschland das Gesetz über die Anwendung von Normen für die Übertragung von Fernsehsignalen (Fernsehsignalübertragungs-Gesetz-FÜG) (Fn70). Dieses wiederholt bezüglich der Zugangssicherung fast wörtlich die Vorschriften der schon angesprochenen Richtlinie 95/47/EG (Fn71). Das FÜG regelt schwerpunktmäßig die Verbreitung von Programmen mit Zugangsberechtigung (conditional access). Gemäß § 7 FÜG müssen Anbieter von Zugangsberechtigungssystemen allen Rundfunkveranstaltern zu chancengleichen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen technische Dienste (Fn72) anbieten, die es gestatten, daß deren digitale Fernsehdienste von zugangsberechtigten Fernsehzuschauern mit Hilfe von Decodern, die von den Anbietern von Diensten verwaltet werden, empfangen werden können (so § 7 Abs. 1 FÜG). Weiter muß der Einbau einesstandardisierten Interfaceszum Anschluß eines Pay TV Decoders grundsätzlich möglich sein (§ 9 Abs. 3 FÜG).

        Im Gesetzgebungsverfahren sprach sich der Bundesrat dafür aus, § 7 FÜG aus dem Entwurf zu streichen, da eine Zugangsberechtigung im Sinne der Richtlinie bereits mit § 53 RfStV n.F. eingerichtet worden sei (Fn73) und der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für den Rundfunk habe (Fn74). Die Bundesregierung war dagegen der Auffassung, § 7 FÜG regele lediglich die technische Pflichten der Dienstanbieter, nicht aber (publizistische) Pflichten der Fernsehanbieter;, die Bundes-Kompetenz ergebe sich daher aus Art. 74 Abs. 1. Nr. 11 und 16 GG (Fn75). Zudem reiche § 53 RfStV n.F. zur Umsetzung der Richtlinie 95/47/EG nicht aus (Fn76).

        Die Einführung des digitalen Fernsehens hat in den USA und Großbritannien eine umfassende Regelungen in den oben besprochenen Gesetzeswerken erhalten. In beiden Ländern wurden Markt- und Meinungsmachtskontrollen auf den Stufen des Übertragungsweges eingeführt. Zum Teil wurde den Fernsehveranstaltern die Verpflichtung auferlegt, zukünftig digitale Programme anzubieten. Die deutschen Regelungen zur Einführung des digitalen Fernsehens wirken hingegen zersplittert. Dies beruht zum einen auf der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern, zum anderen dem gesetzgeberischen Vertrauen, die meisten notwendigen Kontrollen, wie etwa die Marktmachtkontrolle, allein aufgrund der allgemeinen Gesetze, wie etwa dem GWB, vornehmen zu können. Nur wo es zu speziell medienrechtlichen Problematiken kommt, hat der deutsche Gesetzgeber Einzelregelungen getroffen (etwa das FÜG, das Telekommunikationsgesetz (Fn77) und den RfStV). Der Vorteil einer solchen Regelung liegt zweifellos darin, daß für den Medien- und Telekommunikationssektor, soweit es möglich ist, kein Sonderrecht geschaffen wird. Andererseits erscheint fraglich, ob der Flickenteppich der deutschen Gesetze zwischen den Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern allen Anforderungen gerecht werden kann (Fn78). Dies gilt insbesondere für die zu erwartende Verschmelzung von Fernsehen, Internet und Individualkommunikation (Fn79).

      9. Output deals und andere Programmlizenzverträge mit amerikanischen Studios - Rechtsfragen und Verhandlungspraxis
      10. Letzter Referent des Nachmittages war Alexander Isadi, der als Generalsekretär bei RTL Television hauptsächlich für den Programmeinkauf verantwortlich ist. Als Vertreter des Gastgebers, RTL Television, rundete er das Seminar mit einem Blick aus der Praxis ab, indem er über den Abschluß von sog. output deals mit amerikanischen Studios sprach.

        Output deals sind Verträge, mit denen ein Fernsehanbieter die gesamte Produktion (eben das output) eines großen Filmstudios (dem sog. major) für eine festgelegte Zahl von Jahren kauft. Weiter verpflichtet sich das Studio, keine Produktionen an Konkurrenten des Käufers zu verkaufen. Das Volumen eines solchen Vertrages beläuft sich regelmäßig auf mehrere hundert Millionen Dollar. Nach dem output deal steht dem Käufer das Recht zu nationalen Fernsehverbreitung, regelmäßig zur ein- bis dreifachen Ausstrahlung, zu. Die Stationen einer Produktion im amerikanischen Markt sind Kino, danach (Kauf- und Miet-) Video, danach TV, in einem Intervall von etwa 6 Monaten. Im deutschen Markt sind die Schritte die gleichen, die Kinoauswertung erfolgt aber meist erst parallel zur amerikanischen Videoauswertung, so daß es zu einer Verzögerung um etwa 6 Monate gegenüber dem amerikanischen Markt kommt.

        Output deals sind für den Käufer ausgesprochen riskant: er weiß nicht, ob das Studio in den nächsten Jahren erfolgreiche Produktionen oder nur Flops auswerfen wird. Um eine gewisse Sicherheit zu erlangen, werden daher sog. qualifier eingebaut, etwa wird die Frage, ob eine einzelne Produktion übernommen (und damit bezahlt) werden muß, von der Zuschauerzahl bei der amerikanischen Kinoauswertung oder der Einschaltquote im amerikanischen Fernsehen abhängig gemacht. Dies ist zwar noch kein Garant für einen Erfolg in Deutschland, aber immerhin ein Indiz, wie gut ein Film beim Publikum ankommen kann. Das in einem output deal geschnürte Paket besteht stets aus einer Anzahl von Topfilmen, einigen Fernsehfilmen sowie einer Zahl von Serien von mehr oder minder großer Güte. In Deutschland waren Output deals auf nationaler Ebene in den sechziger und siebziger Jahren als gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 GWB verbotene Koppelungsgeschäfte Gegenstand von Verfügung des Bundeskartellamtes (Fn80).

        Gerade für neue Fernsehsender ist es schwierig, an output deals mit großen amerikanischen Studios heranzukommen. Mitte der 80er Jahre, als Privatsender wie RTL auf den Markt kamen, hatten diese Probleme, ein 24-Stundenprogramm auf Sendung zu bringen, da sie kaum Filmrechte auf dem Markt erwerben konnten. Es fehlte das Geld für qualitative Eigenproduktionen, so daß das Programm mit einer (Un-)Zahl eigenproduzierter Shows betrieben werden mußte. Ende der 80er Jahre gelang es RTL erstmals einen output deal mit einem major studio, der Columbia abzuschließen (Fn81).Mittlerweile sind diesem ersten Output deal zahlreiche weitere mit anderen majors, zum Beispiel Warner, gefolgt. Der Columbia-deal ist 1996 für weitere 10 Jahre verlängert worden.

        Nach Herrn Isadis Angaben sind output deals in der Medienbranche im Rückgang. Die inzwischen wirtschaftlich bedeutenden privaten Fernsehsender wollen nicht mehr auch den Ausschuß der majors kaufen - was nicht auf dem amerikanischen Markt verkäuflich ist, ist es meist auch nicht auf dem deutschen Markt. RTL ist daher in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, Serien in großem Stil in Eigenproduktion oder durch selbständige Produzenten in Auftragsarbeit herzustellen. So gibt es im heutigen Abendprogramm nur noch einen Abend, der mit amerikanischen Serien bestückt ist (Fn82). Die deutschen Eigenproduktionen kommen die Sender zwar nicht viel billiger als der Einkauf der amerikanischen Ware, der Vorteil liegt vielmehr darin, daß dem Senderim Gegensatz zu den beschränkten Nutzungsrechten bei eingekauften Produktionen (Fn83), die uneingeschränkten Nutzungsrechte zustehen. Weiter kann die Serie speziell auf den deutschen Markt (und die zwischengeschaltete Werbung) zugeschnitten werden. Herr Isadi erwähnte nicht, daß auch die Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie, die einen bestimmten Prozentsatz inländischer Produktionen vorschreibt, durchaus ein Grund für RTL gewesen sein mag, vermehrt deutsche Produktionen in das Programm aufzunehmen.

        Worauf die deutschen Fernsehanbieter weiterhin angewiesen sind, sind die großen Kinofilme. Die majors sind verständlicherweise nicht glücklich über die Tendenz, daß europäische Sender nicht mehr neben den Topfilmen auch die Flops erwerben und so das Risiko einer Produktion mit tragen. Diese Risikoverlagerung lassen sie sich dementsprechend bezahlen, so beträgt der Preis für einen einzelnen Kinohit viele Millionen Dollar.

        Weiter berichtete Herr Isadi über die Verhandlungen zu output deals zu berichten. Allein der Zeitunterschied zwischen Deutschland und den USA (Kalifornien: neun Stunden) lassen Verhandlungen schnell zu Nachtschichten werden. Das Aushandeln eines output deals nehme etwa 4 bis 6 Wochen in Anspruch, daß hieße 4 bis 6 Wochen mit höchstens 4 Stunden Schlaf die Nacht. Da die majors regelmäßig nicht nur mit einem ausländischen Sender über die Rechte verhandelten, hieße es "ständig am Ball zu bleiben".

      11. Zusammenfassung

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist die Medienkonzentrationskontrolle national wie international ein aktuelles Thema. Gerade durch die mit der - schon an sich problematischen - Einführung des digitalen Fernsehens und der damit zu erwartenden Flut neuer Sender, bedarf es einer Kontrolle der hinter den Sendern und deren Programm stehenden Meinungsmachern mehr denn je. Die Vorträge konnten den Zuhörern die wesentlichen Probleme dieser Kontrolle rechtsvergleichend nahebringen.

cand. iur. Michael Nienerza (Köln)

 

Fußnoten:

(1) Public Law No 104-104, 110 Stat. 56 (1996). - zurück: bei1

(2) 47 U.S.C. 151 et seq. - zurück: bei2

(3) Vgl. Korn, DAJV-NL 4/93, 53 (54). - zurück: bei3

(4) Es zählte allerdings nur der Empfang des Vollprogrammes. Soweit Haushalte das Angebot über einen affiliate bezogen, wurde dies nicht eingerechnet. - zurück: bei4

(5) Bis zum CA-1984 war die FCC nicht zuständig für Kabelfernsehen. Zur Entwicklung der Aufsicht speziell über das Kabelfernsehen vgl. Pornchaisiriarun, http://192.195.23.219/~cisg1/papers/charn.htm/. - zurück: bei5

(6) 1992 konnten ca. 95 % aller Haushalte der US-Haushalte Kabelprogramm beziehen, etwa 60 % der Haushalte nutzten dieses Angebot, vgl. Pornchaisiriarun, a.a.O. (Fn ) - Für 1996 wurden eine Reichweite von 96 % und eine Nutzung von 64,6 % gezählt, vgl. Lampert/Valentino/Dori/Berg, http://www.mintz.com/newspubs/Communications/Video.htm m.w.N. - zurück: bei6

(7) Vgl. zu weiteren Erleichterungen Korn, a.a.O. (Fn. ) S. 54 ff. - zurück: bei7

(8) Public Law No 104-104, 110 Stat. 56 (1996). - zurück: bei8

(9) Sec. 202 Telecommunications Act 1996 lautet auszugsweise: SEC. 202. BROADCAST OWNERSHIP. - zurück: bei9

(10) Vgl. dazu Kreile, ZUM 1996, 227 (228). - zurück: bei10

(11) Bei der Verbreitung über Kabel geht man heute von etwa 30 Digitalkanälen pro Analogkanal aus, bei terrestrischer Verbreitung von 6 bis 10 Kanälen pro analogem Kanal. - zurück: bei11

(12) Vgl. die sehr überschwengliche Rede des FCC Mitgliedes Susan Ness, deren Credo "Dream On" ist, http://www.fcc.gov/Speeches/Ness/spsn710.html; zur Nachfrage bei den amerikanischen TV-Zuschauern Jones, http://www.cpb.org/library/presentations/esomar.html. - zurück: bei12

(13) Technische Definiton in Sec. 201 (g).(3). Telecommunications Act 1996. - zurück: bei13

(14) Eine Definition vieler im Bereich des digitalen Fernsehens liegender Fachtermini findet sich bei Lampert/Valentino/Dori/Berg, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei14

(15) Abdruck bei Bender, DAJV-NL 1998, 1 (6 ff.). - zurück: bei15

(16) Ausführlich hierzu Bender, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei16

(17) Vgl. dazu die Pressemitteilung der FCC vom 3. April 1997, http://www.fcc.gov/Bureaus/Mass_Media/News_Releases/1997/nrmm7005.html. - zurück: bei17

(18) FCC Pressemitteilung vom 3. April 1997, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei18

(19) FCC Pressemitteilung vom 3. April 1997, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei19

(20) FCC Pressemitteilung vom 3. April 1997, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei20

(21) FCC Pressemitteilung vom 3. April 1997, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei21

(22) Vgl. Bender, a.a.O. (Fn. ) S. 5. - zurück: bei22

(23) Abgedruckt bei Ring, Medienrecht II C-0. - zurück: bei23

(24) Überblick bei Engel, ZUM 1993, Sonderbeilage S. 557 ff. - zurück: bei24

(25) Vgl. Engel, a.a.O. (Fn. ) S. 560. - zurück: bei25

(26) Eingehend zum neuen RfStV Hess, AfP 1997, 680, 777. - zurück: bei26

(27) Auch in der Neufassung des RfStV erfolgte keine ausdrückliche Regelung der Frage, welche Landesmedienanstalt zuständig ist. Es dürfte aber aus den schon von Engel (a.a.O. (Fn. ) S. 560) zum alten RfStV dargelegten Gründen bei einer Zuständigkeit der Landesmedienanstalt des Herkunftslandes bleiben (entsprechende Anwendung der Sitztheorie des internationalen Privatrechts auf das interlokale öffentliche Recht), vgl. auch Bumke, ZUM 1998, 121 (127). - zurück: bei27

(28) Selbstredend ist nicht der RfStV sondern allein seine Umsetzung durch die entsprechenden landesrechtlichen Ausführungsgesetze geltendes Recht. Zur Vereinfachung geht der Beitrag im folgenden dennoch allein vom RfStV aus. - zurück: bei28

(29) Kritisch hierzu Stock, JZ 1997, 583 (593). - zurück: bei29

(30) Bumke, a.a.O. (Fn. ) S. 126. - zurück: bei30

(31) Vgl. Bumke, a.a.O. (Fn. ) S. 127. - zurück: bei31

(32) So Stock, a.a.O. (Fn. ) S. 593. - zurück: bei32

(33) Dörr, MP 1996, 621 (623). - zurück: bei33

(34) Vgl. BVerwG, 19.3.1997, ZUM 1998, 170 ff. - zurück: bei34

(35) So Ring, Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, ZUM 1996, 448 (452). - zurück: bei35

(36) § 26 RfStV n.F. lautet: "§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen - zurück: bei36

(37) Zu den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 RfStV n.F. Neft, ZUM 1998, 458. - zurück: bei37

(38) Aufzählung aus der amtlichen Begründung zu § 26 RfStV n.F., abgedruckt bei Ring, a.a.O. (Fn. ) C-0.1 S. 11. - zurück: bei38

(39) So auch Clausen-Muradian, ZUM 1996, 934 (938 f.). - zurück: bei39

(40) Vgl. Clausen-Muradian, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei40

(41) Vgl. Kopp, VwVfG, § 40 Rn. 40 ff. - zurück: bei41

(42) Nachweise bei Kopp, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei42

(43) Kritisch zu diesen starren Grenzwerten Stock, a.a.O. (Fn. ), S. 591 ff. - zurück: bei43

(44) Vgl. Möschel in Immenga/Mestmäcker, GWB § 22 Rn. 52 ff. - zurück: bei44

(45) Kritisch zur starren 30 % Marke auch Stock, a.a.O. (Fn. ), S. 591 ff. - zurück: bei45

(46) Vgl. aber die Pressemitteilung der Kommission, ip/98/477 vom 27.5.1998. - zurück: bei46

(47) Vgl. zu den Problemen der Programmpaketbildung Holznagel, ZUM 1996, 16 (23 f.); Bullinger, AfP 1997, 761. - zurück: bei47

(48) Vgl. den Hinweis bei Fn. . - zurück: bei48

(49) Entscheidung der Kommission vom 9. November 1994 (Sache Nr. IV/M.469 - MSG Media Service), Abl. Nr. L 364 vom 31.12.1994, 1. - zurück: bei49

(50) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 vom 21.12.1989. - zurück: bei50

(51) So die Zusammenfassung der Gründe der Kommission, a.a.O. (Fn. ) S. 20. - zurück: bei51

(52) Vgl. oben S. *. - zurück: bei52

(53) Auf dem deutschen Markt wird heute nur Kirch's D1-Box angeboten. - zurück: bei53

(54) Zu allen Stufen vgl. Holznagel, ZUM 1997, 417 (418 f.). - zurück: bei54

(55) Vgl. Holznagel, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei55

(56) Vgl. den ITC Report zum Digital Terrestrial Broadcasting, http://www.culture.gov.uk/DTB1.HTM. - zurück: bei56

(57) Http://www.hmso.gov.uk/acts/acts1996/1996055.htm; über das Internet sind neben dem bereits erwähnten ITC-Gutachten (a.a.O. Fn. *) ein Gutachten über die Einführung des digitalen Fernsehens in Großbritannien der National Economic Research Association (NERA; http://www.culture.gov.uk/NERA1.HTM und http://www.culture.gov.uk/NERA2.HTM, Ergebnisse unter http://www.culture.gov.uk/NERA.HTM) sowie die Stellungnahme der Regierung zu diesem Gutachten (http://www.culture.gov.uk/CONS.HTM) verfügbar. - zurück: bei57

(58) Vgl. Holznagel, a.a.O. (Fn. ) S. 419. - zurück: bei58

(59) Vgl. den ITC Report a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei59

(60) Vgl. Holznagel, a.a.O. (Fn. ) S. 419 f. - zurück: bei60

(61) Also mit Ausnahme der Kosten für die Empfangsgeräte und gegebenenfalls einer öffentlichen Gebühr unentgeltliches Fernsehen. - zurück: bei61

(62) Vgl. Holznagel, a.a.O. (Fn. ) S. 421. - zurück: bei62

(63) Vgl. Holznagel, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei63

(64) So Holznagel, a.a.O. (Fn. ) S. 421. - zurück: bei64

(65) ITC, Draft ITC Code of Conduct on Electronic Programme Guide; näheres bei Holznagel, a.a.O. (Fn. ) S. 422; für nur im Pay TV Bereich verwendete Navigatoren vgl. die guidelines des Office of Telecommunications (OFTEL) zur Regulierung des conidtional access bei Anbietern von digitalem Fernsehen, Introduction Nr. 25 ff., http://www.oftel.gov.uk/broadcast/conacc.htm. - zurück: bei65

(66) OFTEL, The Regulation of Conditional Access für Digital Televisions Servises (OFTEL Guidelines), http://www.oftel.gov.uk/broadcast/conacc.htm. - zurück: bei66

(67) So auch die zugrunde liegende Richtlinie 95/47/EG zur Einführung des digitalen Fernsehens vom 24.10.1995, Abl. Nr. L 281/51 unter Art. 4 c). - zurück: bei67

(68) Soweit ein Programmanbieter bereits einen Kundenstamm hat, will er die zugehörigen Adressen und Daten verständlicherweise nicht dem conditional-access-Betreiber weitergeben, der unter Umständen selbst ein Pay TV Programm anbietet, vgl. Introduction der guidelines Nr. 7, a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei68

(69) Darauf weist auch die von Regierung beauftrage unabhängige Untersuchungskommission National Economic Research Associates (NERA) hin, NERA; A study to estimate the econonmice impact of government policies towards digital televisions, Appendix 6.2.2, http://www.culture.gov.uk/NERA2.htm. - zurück: bei69

(70) BGBl. I 1997, 2710. - zurück: bei70

(71) A.a.O. Fn. . - zurück: bei71

(72) Damit unbundling von technischen und administrativen Diensten, vgl. oben S. *, dort auch Fn. . - zurück: bei72

(73) § 53 RfStV lautet: "Zugangsfreiheit - zurück: bei73

(74) Gegenäußerung des Bundesrates, BT-Drs. 13/7337, Anlage 2 Nr. 2; zu den kompentenzrechtlichen Fragen ausführlich Weisser, ZUM 1997, 877 (880 ff.; 888 ff.). - zurück: bei74

(75) Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs. 13/7337, Anlage 3 zu Nr. 2 sowie die weiteren Nachweise bei Fn. . - zurück: bei75

(76) Es fehle insbesondere eine Bestimmungen zu Artikel 4 Buchstabe c Abs. 1 zweiter Spiegelstrich (getrennte Rechnungsführung für technischen/administrativen Dienst) sowie Abs. 2 (Tarifliste) und 3 (Allgemeine Geltung) der Richtlinie, vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung a.a.O. (Fn. ). - zurück: bei76

(77) Telekommunikationsgesetz vom 25.7.1996, BGBl. I 1996, 1120. - zurück: bei77

(78) Vgl. in diesem Sinne auch Ladeur, ZUM 1998, 261. - zurück: bei78

(79) So hat jüngst die Europäische Kommission die Telekom aufgefordert, ihr Breitbandkabelnetz, das in Deutschland bisher nur für Fernsehübertragungen genutzt wurde, den Konkurrenten zur Übermittlung von Telephongesprächen und Internet zu öffnen, vgl. Handelsblatt vom 9./10.7.1998, S. 1 und 2. - zurück: bei79

(80) BKartA Tätigkeitsbericht 1963, 58 f.; 1964, 44 f.; 1968, 78; 1966, 62; 1970, 83. - zurück: bei80

(81) Diesem Deal verdanken wir unter anderem Serien wie Columbo, Mord ist ihr Hobby oder Magnum. - zurück: bei81

(82) Ebend denen aus dem Columbia Output deal. - zurück: bei82

(83) In der Regel ein bis drei Sendungen plus Wiederholung am nächsten Tag im Vormittagsprogramm. - zurück: bei83




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