Menschenwürde
- Alle Menschen sind gleich.
- Für behindertes und nicht behindertes menschliches
Leben besteht der gleiche Lebensschutz.
- Jeder Mensch ist Person und als solche einzigartig und
unverwechselbar.
- Der Entwicklungsstand einer Persönlichkeit kann nicht
als Kriterium für Menschsein herangezogen werden.
- Die Einzigartigkeit menschlichen Lebens verbietet es,
Würde und Werte von Menschsein durch den Vergleich
mit anderen in Frage zu stellen.
Lebensrecht
Die Grundrechte unserer Verfassung gelten uneinge-
schränkt für alle Menschen. Für Menschen mit einer
Behinderung darf es keinerlei diskriminierende
Regelung geben.
Experimente an menschlichem Leben sind zu verbieten.
Menschliches Leben, auch vorgeburtliches, darf nicht
geopfert werden. Grundrechte dürfen nicht Forschungs-
interessen untergeordnet werden.
Allen Abgrenzungsversuchen über Lebenswert und
Lebensrecht ist eine entscheidende Absage zu erteilen.
Zweckmäßigkeitserwägungen müssen ausgeklammert
bleiben.
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Behinderung
Es ist normal, verschieden zu sein, und Behinderung ist
nur eine unter vielen möglichen Daseinsformen eines
Menschen.
Eine Behinderung allein prägt nicht das Wesen eines
Menschen. Menschen mit einer Behinderung können
ebenso sinnerfüllt und glücklich leben wie es nichtbe-
hinderte Menschen können.
Gesellschaftliches Handeln
Glück- und Leiderfahrung gehören zum menschlichen
Leben. Sie sind individuell und subjektiv. Auch extreme
Lebenssituationen (eigenes Leiden und Mit-Leiden) sind
keine Legitimation dafür, das Leben einzuschränken.
Die Gesellschaft ist unteilbar: Für alle Menschen sind
gleichwertige Lebensbedingungen, Unterstützung und
Hilfen zu schaffen.
Kosten-Nutzen-Kriterien dürfen bei Entscheidungen
über behindertes Leben keine Rolle spielen. Angebote
im medizinischen, juristischen oder pädagogischen
Bereich müssen den Bedürfnissen entsprechend bereit-
gestellt werden.
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