Neues Familienprozessrecht zum 01. September 2009: Die Scheidung wird einfacher
Ein neues Prozessrecht für Familienverfahren und für die freiwillige Gerichtsbarkeit. sorgt für mehr Klarheit im Familienrecht. Kindschaftssachen werden nun vorrangig behandelt.
Bisher fehlte es in diesem Rechtsgebiet an Systematik: In. familiengerichtlichen Verfahren. fanden bislang verschiedene. Verfahrensordnung gleichzeitig Anwendung: die Zivil-prozessordnung, das Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit, Hausratsverordnung etc.
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Großes Familiengericht |
Mit dem Großen Familiengericht wird die sachliche Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert. Bisher entscheiden in Familiensachen teils unterschiedliche Gerichte, beispielsweise Zivil- oder Vormundschaftsgerichte. So ist nach der bisherigen Rechtslage für das Scheidungsverfahren das Familiengericht beim Amtsgericht zuständig, für Fragen des Gesamtschuldnerausgleiches unter Eheleuten hingegen die Zivilabteilung der Amtsgerichte beziehungsweise das Landgericht. Diese zersplitterte Zuständigkeit führte oft zu Ungereimtheiten, da etwa die Zivilgerichte schwierige Unterhaltsfragen zu klären hatten. Nun werden alle mit Ehe und Familie verbundenen Rechtsstreitigkeiten beim Großen Familiengericht in einer Hand liegen.
Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen.
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Kindschaftssachen zuerst:
Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe regeln, sind zukünftig vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Diese Angelegenheiten werden in einem Termin erörtert. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. |
Umgangsregelungen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird die Möglichkeit der Bestellung eines Umgangspflegers vorgesehen. Dieser soll bei schwerwiegenden Umgangskonflikten sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Außerdem wird das Ermessen der Familiengerichte bei der Verhängung von Ordnungsmitteln im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine Umgangsregelung erweitert.
Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Das vielfach geänderte und nachgebesserte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammt noch aus dem Jahr 1898. Es regelt das Verfahren in Betreuungs-, Unterbringungs-, Nachlass und Registersachen. Das neue Gesetz definiert nun erstmals die Verfahrensbeteiligten und ihre Rechte im Verfahren und sieht weitere Änderungen vor. Einvernehmliche Konfliktlösungen zwischen den Beteiligten werden gefördert. Zudem werden die Voraussetzungen für Beschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen geändert.
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