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03/2004
BGH: Eheverträge bei gravierender
Benachteiligung anfechtbar
Notarielle
Eheverträge können lediglich bei einer gravierenden
Benachteiligung eines Partners angefochten oder korrigiert
werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil
(Aktenzeichen: XII ZR 265/02 vom 11. Februar 2004) entschieden.
Das
Karlsruher Gericht erklärte es zwar grundsätzlich
für zulässig, dass die Eheleute vertraglich etwa
auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich verzichten.
Ist
die Vereinbarung aber offenkundig einseitig, kann sie sittenwidrig
und damit unwirksam sein. Allein die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse
begründen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Entscheidend
ist nach dem Urteil, dass, je mehr ein Ehevertrag den Kernbereich
der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen ( insbesondere
Unterhalts-ansprüche wegen Kindesbetreuung, Alter oder
Krankheit) abändert, desto strenger ist die richterliche
Inhaltskontrolle. Den Ausschluss des Zugewinnausgleiches
wird man nur ausnahmsweise nachträglich aufheben können.
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