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03/2004

BGH: Eheverträge bei gravierender Benachteiligung anfechtbar

Notarielle Eheverträge können lediglich bei einer gravierenden Benachteiligung eines Partners angefochten oder korrigiert werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: XII ZR 265/02 vom 11. Februar 2004) entschieden.

Das Karlsruher Gericht erklärte es zwar grundsätzlich für zulässig, dass die Eheleute vertraglich etwa auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich verzichten.

Ist die Vereinbarung aber offenkundig einseitig, kann sie sittenwidrig und damit unwirksam sein. Allein die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse begründen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht. Entscheidend ist nach dem Urteil, dass, je mehr ein Ehevertrag den Kernbereich der gesetzlich vorgesehenen Scheidungsfolgen ( insbesondere Unterhalts-ansprüche wegen Kindesbetreuung, Alter oder Krankheit) abändert, desto strenger ist die richterliche Inhaltskontrolle. Den Ausschluss des Zugewinnausgleiches wird man nur ausnahmsweise nachträglich aufheben können.

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