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09/2005

 

BGH gestattet Berichtigung von Eheverträgen bei unerwartetem Kindersegen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei neuen Entscheidungen (Az.: XII ZR 221/02 und 296/01) mit der Wirksamkeit von Eheverträgen auseinandergesetzt. Im ersten Fall hat er die nachträgliche Korrektur von Eheverträgen erleichtert, wenn ein Paar entgegen der ursprünglichen Familienplanung doch noch Kinder bekommt. Nach dem Urteil können Geschiedene neben dem Unterhalt für die Betreuung der Kinder vom Ex-Partner auch Zahlungen zur Altersvorsorge beanspruchen - auch wenn dies im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Wer sich um die Kinder kümmere und deshalb auf eigene Berufstätigkeit verzichte, dürfe daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Dazu gehöre auch, während des Verzichts auf einen Job eine eigene Altersvorsorge aufzubauen.

Damit gab das Karlsruher Gericht einer Frau Recht, die sich bei der Heirat mit ihrem Mann auf den gegenseitigen Verzicht von Unterhaltsansprüchen für den Scheidungsfall geeinigt hatte. Die Eheleute waren sich damals einig, dass sie auf Kinder verzichten und stattdessen Karriere machen wollten. Später kamen dennoch zwei Kinder auf die Welt. Die Ehe wurde geschieden; die Kinder blieben bei der Mutter wurden. Nach dem BGH-Urteil stehen ihr voraussichtlich weitere Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge zu. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall noch abschließend entscheiden.

In einem weiteren Fall entschied der BGH, dass ein Ehevertrag nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig ist, weil die Frau bei dessen Abschluss schwanger war. Allerdings sollten die Gerichte in solchen Fällen genau prüfen, ob ein Partner evident benachteiligt ist. Im vorliegenden Fall billigten die Richter den Vertrag im Wesentlichen, weil er umfangreiche Unterhaltspflichten für die Kinderbetreuung enthielt.

 

 

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