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09/2005
BGH gestattet Berichtigung von
Eheverträgen bei unerwartetem Kindersegen
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei neuen Entscheidungen
(Az.: XII ZR 221/02 und 296/01) mit der Wirksamkeit von
Eheverträgen auseinandergesetzt. Im ersten Fall hat
er die nachträgliche Korrektur von Eheverträgen
erleichtert, wenn ein Paar entgegen der ursprünglichen
Familienplanung doch noch Kinder bekommt. Nach dem Urteil
können Geschiedene neben dem Unterhalt für die
Betreuung der Kinder vom Ex-Partner auch Zahlungen zur Altersvorsorge
beanspruchen - auch wenn dies im Vertrag ausdrücklich
ausgeschlossen wurde. Wer sich um die Kinder kümmere
und deshalb auf eigene Berufstätigkeit verzichte, dürfe
daraus keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Dazu gehöre
auch, während des Verzichts auf einen Job eine eigene
Altersvorsorge aufzubauen.
Damit
gab das Karlsruher Gericht einer Frau Recht, die sich bei
der Heirat mit ihrem Mann auf den gegenseitigen Verzicht
von Unterhaltsansprüchen für den Scheidungsfall
geeinigt hatte. Die Eheleute waren sich damals einig, dass
sie auf Kinder verzichten und stattdessen Karriere machen
wollten. Später kamen dennoch zwei Kinder auf die Welt.
Die Ehe wurde geschieden; die Kinder blieben bei der Mutter
wurden. Nach dem BGH-Urteil stehen ihr voraussichtlich weitere
Unterhaltszahlungen für die Altersvorsorge zu. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf muss den Fall noch abschließend
entscheiden.
In
einem weiteren Fall entschied der BGH, dass ein Ehevertrag
nicht allein deshalb sittenwidrig und nichtig ist, weil
die Frau bei dessen Abschluss schwanger war. Allerdings
sollten die Gerichte in solchen Fällen genau prüfen,
ob ein Partner evident benachteiligt ist. Im vorliegenden
Fall billigten die Richter den Vertrag im Wesentlichen,
weil er umfangreiche Unterhaltspflichten für die Kinderbetreuung
enthielt.
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