| |
Archiv
05/2006
Bundesgerichtshof stärkt
Rechte der Eltern beim Unterhalt für volljährige
Kinder
Der
Bundesgerichtshof (BGH) hat geschiedene Väter oder
Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder
entlastet. Nach einem Urteil vom 26. Oktober 2005 (Az: XII
ZR 34/03 ) kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt
des Sohnes oder der Tochter aufkommen muss, künftig
das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen.
Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen - nicht
zu Unterhalt verpflichteten - Elternteil wohnt.
Bisher
war bei den Familiengerichten umstritten, ob das Kindergeld
in diesen Fällen aufgeteilt werden muss. Damit gab
der BGH einem geschiedenen Vater von vier Kindern Recht,
der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige
Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über
eine Ausbildungsvergütung und über das - an die
Mutter ausgezahlte - Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter
verdiente zu wenig und war deshalb nicht zum Unterhalt verpflichtet,
ließ das Kind aber bei sich wohnen.
Das
Oberlandesgericht Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt"
und nahm rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds
zwischen Vater und Mutter vor.Dem widersprach der BGH. Nach
den Worten des Gerichts soll das Kindergeld - als Familienlastenausgleich
- die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb komme
es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich zum Unterhalt
verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen Konto
es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit der
Tochter schulde die Mutter ihr keinen «Betreuungsunterhalt»
mehr. Unterkunft und Versorgung seien vielmehr seit dem
18. Lebensjahr «freiwillige Leistungen» der
Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt zumutbar.
Deswegen
wird das Kindergeld nach dem Karlsruher Gericht nur bei
einer Unterhaltspflicht beider Eltern quotenmäßig
aufgeteilt. Im konkreten Fall dagegen zog der Familiensenat
das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter gegen
den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung
angerechnet wurde - fast auf Null sank.
|
|