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05/2006

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Eltern beim Unterhalt für volljährige Kinder

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geschiedene Väter oder Mütter beim Unterhalt für volljährige Kinder entlastet. Nach einem Urteil vom 26. Oktober 2005 (Az: XII ZR 34/03 ) kann derjenige, der allein für den Lebensunterhalt des Sohnes oder der Tochter aufkommen muss, künftig das volle Kindergeld von seiner Zahlungspflicht abziehen. Das gilt auch dann, wenn der Nachwuchs beim anderen - nicht zu Unterhalt verpflichteten - Elternteil wohnt.

Bisher war bei den Familiengerichten umstritten, ob das Kindergeld in diesen Fällen aufgeteilt werden muss. Damit gab der BGH einem geschiedenen Vater von vier Kindern Recht, der die Unterhaltszahlungen für eine inzwischen volljährige Tochter praktisch einstellen wollte, weil ihr Bedarf über eine Ausbildungsvergütung und über das - an die Mutter ausgezahlte - Kindergeld gedeckt sei. Die Mutter verdiente zu wenig und war deshalb nicht zum Unterhalt verpflichtet, ließ das Kind aber bei sich wohnen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken wertete dies als "Naturalunterhalt" und nahm rechnerisch eine hälftige Teilung des Kindergelds zwischen Vater und Mutter vor.Dem widersprach der BGH. Nach den Worten des Gerichts soll das Kindergeld - als Familienlastenausgleich - die Unterhaltslast der Eltern verringern. Deshalb komme es allein dem Elternteil zugute, der rechtlich zum Unterhalt verpflichtet sei - unabhängig davon, auf wessen Konto es überwiesen werde. Mit der Volljährigkeit der Tochter schulde die Mutter ihr keinen «Betreuungsunterhalt» mehr. Unterkunft und Versorgung seien vielmehr seit dem 18. Lebensjahr «freiwillige Leistungen» der Mutter - der Tochter sei hier auch ein Entgelt zumutbar.

Deswegen wird das Kindergeld nach dem Karlsruher Gericht nur bei einer Unterhaltspflicht beider Eltern quotenmäßig aufgeteilt. Im konkreten Fall dagegen zog der Familiensenat das Kindergeld vom Unterhaltsanspruch der Tochter gegen den Vater ab, der damit - weil auch die Ausbildungsvergütung angerechnet wurde - fast auf Null sank.

 

 

 

 

 

 

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