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08/2006
BGH: Handy-Klingelton-Werbung
in Jugendzeitschriften darf nicht irreführend sein
Die
an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne,
in der nur ein Minutenpreis angegeben ist, ist wettbewebswidrig.
Die aktuelle Entscheidung des Gerichts ( Az.: I ZR 125/03)
beendete ein jahrelanges Verfahren des Bundesverbandes
der Verbraucherzentralen gegen einen Klingeltonanbieter.
Der
Anbieter hatte in einer Jugendzeitschrift Klingeltöne,
Ansagen und Logos beworben, die über eine kostenpflichtige
0190er-Nummer für 1,86 Euro die Minute heruntergeladen
werden konnten, wobei der eigentliche Endpreis nicht
erkennbar war. Für das Gericht war diese Werbung
geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von
Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Eine Werbung,
die gegenüber Erwachsenen noch zulässig sei,
könne gegenüber geschäftlich Unerfahrenen
unzulässig sein. Voraussetzung dafür ist,
dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an
Kinder oder Jugendliche richte. Dies war im vorliegenden
Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift,
in der die Werbung abgedruckt war, zu mehr als 50 %
aus Kindern und Jugendlichen bestand.
Nicht
jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen
ist nach dem Urteil unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes.
Vielmehr müsse konkret die geschäftliche Unerfahrenheit
ausgenutzt werden. Maßgeblich ist, ob sich die
Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot
auswirkt. Minderjährige seien weniger in der Lage,
die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug
auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen
zu bewerten. Kindern und Jugendlichen müsse ausreichend
deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen
auf sie zukämen. Dem wurde die angegriffene Werbung
nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar
waren: Es wurde nur der Minutenpreis angegeben, die
tatsächlichen Kosten wurden erst mit der Abrechnung
bekannt.
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