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08/2006

BGH: Handy-Klingelton-Werbung in Jugendzeitschriften darf nicht irreführend sein

Die an Minderjährige gerichtete Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur ein Minutenpreis angegeben ist, ist wettbewebswidrig. Die aktuelle Entscheidung des Gerichts ( Az.: I ZR 125/03) beendete ein jahrelanges Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen einen Klingeltonanbieter.

Der Anbieter hatte in einer Jugendzeitschrift Klingeltöne, Ansagen und Logos beworben, die über eine kostenpflichtige 0190er-Nummer für 1,86 Euro die Minute heruntergeladen werden konnten, wobei der eigentliche Endpreis nicht erkennbar war. Für das Gericht war diese Werbung geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Eine Werbung, die gegenüber Erwachsenen noch zulässig sei, könne gegenüber geschäftlich Unerfahrenen unzulässig sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Werbung - zumindest auch - gezielt an Kinder oder Jugendliche richte. Dies war im vorliegenden Fall anzunehmen, da die Leserschaft der Zeitschrift, in der die Werbung abgedruckt war, zu mehr als 50 % aus Kindern und Jugendlichen bestand.

Nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen ist nach dem Urteil unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Vielmehr müsse konkret die geschäftliche Unerfahrenheit ausgenutzt werden. Maßgeblich ist, ob sich die Unerfahrenheit auf die Entscheidung über das Angebot auswirkt. Minderjährige seien weniger in der Lage, die durch die Werbung angepriesene Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. Kindern und Jugendlichen müsse ausreichend deutlich gemacht werden, welche finanziellen Belastungen auf sie zukämen. Dem wurde die angegriffene Werbung nicht gerecht, da nach dieser die Kosten nicht überschaubar waren: Es wurde nur der Minutenpreis angegeben, die tatsächlichen Kosten wurden erst mit der Abrechnung bekannt.

 

 

 

 

 

 

 

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