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05/2004
BGH: Verteilung des Missbrauchsrisikos
bei Dialern
Der
Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt
das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen
Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einem Computer,
das für den durchschnittlichen Anschlussbenutzer unbemerkbar
die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstnummer
(0190-Nummern u.s.w.) herstellt, sofern der Anschlussnutzer
dies nicht zu vertreten hat. Dies hat das Karlsruher Gericht
in einem Grundsatzurteil vom 04. März 2004, Aktenzeichen:
III ZR 96/03, entschieden.
Der
Anschlussnutzer ist dabei nicht verpflichtet, Vorkehrungen
gegen Dialer zu treffen, solange ihm kein konkreter Hinweis
auf einen Misbrauch vorliegt. Der durchschnittliche Internetbenutzer
müsse nicht damit rechnen, dass sich in harmlos erscheinenden
Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes
Löschen unschädlich gemacht werden können.
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