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05/2004

BGH: Verteilung des Missbrauchsrisikos bei Dialern

Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms (sogenannter Dialer) in einem Computer, das für den durchschnittlichen Anschlussbenutzer unbemerkbar die Verbindungen in das Internet über eine Mehrwertdienstnummer (0190-Nummern u.s.w.) herstellt, sofern der Anschlussnutzer dies nicht zu vertreten hat. Dies hat das Karlsruher Gericht in einem Grundsatzurteil vom 04. März 2004, Aktenzeichen: III ZR 96/03, entschieden.

Der Anschlussnutzer ist dabei nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange ihm kein konkreter Hinweis auf einen Misbrauch vorliegt. Der durchschnittliche Internetbenutzer müsse nicht damit rechnen, dass sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können.


 

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