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12/2004
BGH gewährt Verbrauchern
Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen
Nach
einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Aktenzeichen:
VIII ZR 375/03 vom 03. November 2004) haben Kunden bei Versteigerungen
des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können
ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung
zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter
stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet
sei, wie bei einer telefonischen Bestellung, ein Fernabsatzvertrag,
der innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig
gemacht werden könne.
Sinn
der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch bei
eBay-Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung
zu Gesicht bekomme. Der BGH stellte nun klar, dass eBay-Auktionen
keine echten Versteigerungen im juristischen Sinn sind -
in diesem Fall wäre ein Widerruf ausgeschlossen gewesen.
Denn bei eBay kommt der Vertrag nicht durch den Zuschlag
eines Versteigerers zu Stande, sondern, wie bei dem ganz
normalen Kaufvertrag, durch Angebot und Annahme.
Folge des Urteils
ist ein mindestens 14-tägiges Recht zum Widerruf,
der auch bei einwandfreien Artikeln eingelegt werden kann.
Die Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn der
Verkäufer seinen Kunden erst nach Abschluss des Vertrages
über seine Rechte belehrt. Unterbleibt eine detaillierte
schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht ganz,
läuft die Frist für die Rückgabe sechs Monate.
Das Urteil stieß bei ebay auf Zustimmung, damit werde
eine Rechtsunsicherheit beendet, teilte das Unternehmen
mit.
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