zurück
 

Archiv

12/2004

 

BGH gewährt Verbrauchern Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe (Aktenzeichen: VIII ZR 375/03 vom 03. November 2004) haben Kunden bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht und können ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen. Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei, wie bei einer telefonischen Bestellung, ein Fernabsatzvertrag, der innerhalb einer bestimmten Frist rückgängig gemacht werden könne.

Sinn der Regelung sei der Schutz des Verbrauchers, der auch bei eBay-Auktionen den ersteigerten Artikel erstmals nach Zusendung zu Gesicht bekomme. Der BGH stellte nun klar, dass eBay-Auktionen keine echten Versteigerungen im juristischen Sinn sind - in diesem Fall wäre ein Widerruf ausgeschlossen gewesen. Denn bei eBay kommt der Vertrag nicht durch den Zuschlag eines Versteigerers zu Stande, sondern, wie bei dem ganz normalen Kaufvertrag, durch Angebot und Annahme.

Folge des Urteils ist ein mindestens 14-tägiges Recht zum Widerruf, der auch bei einwandfreien Artikeln eingelegt werden kann. Die Frist verlängert sich auf einen Monat, wenn der Verkäufer seinen Kunden erst nach Abschluss des Vertrages über seine Rechte belehrt. Unterbleibt eine detaillierte schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht ganz, läuft die Frist für die Rückgabe sechs Monate. Das Urteil stieß bei ebay auf Zustimmung, damit werde eine Rechtsunsicherheit beendet, teilte das Unternehmen mit.

 


 

Seitenanfang |zurück

Email schicken