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02/2005
BGH: Zur Zulässigkeit von
heimlichen Vaterschaftstests als Beweismittel
Heimliche
Vaterschaftstests sind vor Gericht als Beweismittel unzulässig.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach dem
Grundsatzurteil verletzt ein Gentest, der ohne Einwilligung
der Betroffenen zustande gekommen ist, das Persönlichkeitsrecht
des Kindes. Damit können Männer ihre Vaterschaft
nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern
müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die
Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken.
Das
Karlsruher Gericht bestätigte zwei Urteile der Oberlandesgerichte
Celle und Jena, in denen es um die Abstammung eines 1994
geborenen Mädchens beziehungsweise eines 1986 geborenen
Sohnes ging. In beiden Fällen hatten die Gerichte die
Tests - wonach die vermeintlichen Väter nicht als Erzeuger
in Betracht kamen - nicht als Beweismittel zugelassen.
Die
Männer - beide waren nicht mit den Müttern verheiratet
- hatten ihre Vaterschaft zunächst anerkannt, sie aber
Jahre nach der Geburt der Kinder mit Hilfe der Privatgutachten
gerichtlich angefochten. Dazu hatten sie in einem Fall ein
Kaugummi mit Speichelresten, im anderen Fall ein ausgerissenes
Haar des Kindes ins Labor gebracht. Beide Mütter hatten
das alleinige Sorgerecht für ihre Kinder und verweigerten
in deren Namen die Zustimmung zu den Tests.
Nach
den Worten des BGH-Familiensenats verstößt die
Untersuchung des genetischen Materials eines anderen Menschen
ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gegen das Grundrecht
auf «informationelle Selbstbestimmung», also
die Befugnis, selbst über die Verwendung persönlicher
Daten zu verfügen. Das Interesse des Mannes, Gewissheit
über seine biologische Vaterschaft zu erlangen, sei
nicht vorrangig. Damit seien heimliche Tests rechtswidrig
und dürften vor Gericht nicht verwendet werden. Dies
gelte unabhängig vom Ausgang des aktuellen Gesetzgebungsvorhabens,
mit dem Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) heimliche
Gentests unter Strafe stellen will.
Die
Karlsruher Richter stellten zugleich klar, dass heimliche
Tests auch nicht dazu genutzt werden können, um ein
Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft überhaupt
erst in Gang zu bringen. Dazu müsse der angebliche
Vater «konkrete Umstände» nennen, die seine
Zweifel an der Vaterschaft als «nicht ganz fern liegend»
erscheinen ließen. Auch die verweigerte Zustimmung
der Mutter zu einem Test könne einen solchen «Anfangsverdacht»
nicht begründen.
Die Gerichte lassen dafür normalerweise den bloßen
Hinweis auf mangelnde Ähnlichkeit nicht genügen.
Kann der Mann dagegen belegen, dass die Frau in der fraglichen
Zeit mit anderen Männern intim war, ist eine Anfechtung
möglich. In solchen Prozessen holen die Gerichte selbst
Abstammungsgutachten ein.
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