04/2005
BGH: Zur Wirksamkeit von Bürgschaften
von Ehegatten
Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat die Rechte von Ehefrauen gestärkt, die ruinöse
Bürgschaften für die Geschäfte ihrer Männer
übernommen haben. In zwei Urteilen (Aktenzeichen: XI
ZR 28/04 und 325/03 vom 25. Januar 2005) bestätigte
das Gericht, dass bei erheblicher finanzieller Überforderung
die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig
und damit nichtig ist. Dies gelte zumindest dann, wenn die
Frau die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit
mit dem Gatten und nicht etwa aus eigenem wirtschaftlichen
Interesse an dem Unternehmen unterschrieben hat.
Im ersten Prozess ging es um Kredite des
Mannes für die Gründung eines Transportunternehmens.
Die Frau verbürgte sich, Der BGH hielt dies für
nicht wirksam, obwohl der Frau in dem Betrieb ein Arbeitsplatz
zugesagt war. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse hielt
das Gericht nicht für entscheidend, die Existenzgründung
sei von vornherein unrealistisch und damit zum Scheitern
verurteilt gewesen. Das Gehalt, das sie dann tatsächlich
bekam, hätte nicht einmal für die Zinsen gereicht.
Im zweiten Verfahren hatte eine Verkäuferin
bei der Umschuldung von Gesellschaftsverbindlichkeiten ihres
Mannes das Darlehen - mit ihm zusammen - sogar im eigenen
Namen beantragt. Der BGH hielt die Frau - entgegen der Formulierung
im Kreditvertrag - jedoch nicht für eine echte Mitschuldnerin.
Weil es ausschließlich um eine Absicherung der Umschuldungsmaßnahme
gehe, an der die Frau kein unmittelbares wirtschaftliches
Interesse habe, handle es sich ebenfalls um eine Bürgschaft.
Auch hier hätte das Gehalt der Frau nicht einmal für
die Zinsen des Kredites gereicht - womit der BGH die Bürgschaft
ebenfalls für sittenwidrig erklärte.
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