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04/2005

 

BGH: Zur Wirksamkeit von Bürgschaften von Ehegatten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Ehefrauen gestärkt, die ruinöse Bürgschaften für die Geschäfte ihrer Männer übernommen haben. In zwei Urteilen (Aktenzeichen: XI ZR 28/04 und 325/03 vom 25. Januar 2005) bestätigte das Gericht, dass bei erheblicher finanzieller Überforderung die Haftung für einen Kredit des Mannes sittenwidrig und damit nichtig ist. Dies gelte zumindest dann, wenn die Frau die Bürgschaft allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Gatten und nicht etwa aus eigenem wirtschaftlichen Interesse an dem Unternehmen unterschrieben hat.


Im ersten Prozess ging es um Kredite des Mannes für die Gründung eines Transportunternehmens. Die Frau verbürgte sich, Der BGH hielt dies für nicht wirksam, obwohl der Frau in dem Betrieb ein Arbeitsplatz zugesagt war. Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse hielt das Gericht nicht für entscheidend, die Existenzgründung sei von vornherein unrealistisch und damit zum Scheitern verurteilt gewesen. Das Gehalt, das sie dann tatsächlich bekam, hätte nicht einmal für die Zinsen gereicht. Im zweiten Verfahren hatte eine Verkäuferin bei der Umschuldung von Gesellschaftsverbindlichkeiten ihres Mannes das Darlehen - mit ihm zusammen - sogar im eigenen Namen beantragt. Der BGH hielt die Frau - entgegen der Formulierung im Kreditvertrag - jedoch nicht für eine echte Mitschuldnerin. Weil es ausschließlich um eine Absicherung der Umschuldungsmaßnahme gehe, an der die Frau kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse habe, handle es sich ebenfalls um eine Bürgschaft. Auch hier hätte das Gehalt der Frau nicht einmal für die Zinsen des Kredites gereicht - womit der BGH die Bürgschaft ebenfalls für sittenwidrig erklärte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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