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05/2005
Bundesgerichtshof stärkt
Rechte leiblicher Väter
Der Bundesgerichtshof
(BGH) hat die Rechte leiblicher Väter gestärkt,
die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben.
In einem veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen:
XII ZB 40/02) hob der BGH einen anders lautenden Beschluss
des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur
neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurück. Ein
Vater sei auch dann eine enge Bezugsperson, wenn er die
Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen
habe.
Im vorliegenden
Fall wollte ein Vater den Umgang mit seiner neunjährigen
Tochter, die bei der Mutter und deren Ehemann lebt. Der
Kläger hatte seit 1995 ein Verhältnis mit der
Frau und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um
diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte er mit Mutter
und Kind in einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug
blieb er in Kontakt mit dem Mädchen - bis die Mutter
ihm den Umgang untersagen ließ.
Das Kammergericht
Berlin hatte diesen mit dem Hinweis verweigert, dass der
Mann zwar Erzeuger, aber nicht Vater im rechtlichen Sinne
sei. Der BGH verwies dagegen auf die gesetzliche Neuregelung
vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes
ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient.
Dies sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit
dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob der Umgang
mit dem Vater dem Kindeswohl dient, muss das Kammergericht
jetzt in einer neuen Verhandlung feststellen.
Der Vater hätte
jedenfalls nicht von vornherein aus dem Kreis der Umgangsberechtigten
ausgeschlossen werden dürfen, entschied der BGH. Dass
sich das Gesetz nicht auf «aktuelle» Bezugspersonen
beschränke, sei auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
ersichtlich, die dem Gesetz zugrunde lag. Die höchsten
deutschen Richter hatten im April 2003 entschieden, dass
der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch
dann erstreiten kann, wenn die Mutter mit einem anderen
Mann verheiratet ist - und es dem Kindeswohl dient.
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