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05/2005

Bundesgerichtshof stärkt Rechte leiblicher Väter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte leiblicher Väter gestärkt, die nicht mit ihren Kindern in einer Familie zusammenleben. In einem veröffentlichten Beschluss (Aktenzeichen: XII ZB 40/02) hob der BGH einen anders lautenden Beschluss des Kammergerichts Berlin auf und verwies die Sache zur neuerlichen Behandlung und Entscheidung zurück. Ein Vater sei auch dann eine enge Bezugsperson, wenn er die Verantwortung für das Kind nur früher einmal getragen habe.

Im vorliegenden Fall wollte ein Vater den Umgang mit seiner neunjährigen Tochter, die bei der Mutter und deren Ehemann lebt. Der Kläger hatte seit 1995 ein Verhältnis mit der Frau und sich seit der Geburt der gemeinsamen Tochter um diese gekümmert. Mehr als ein Jahr hatte er mit Mutter und Kind in einer Wohnung gelebt. Auch nach seinem Auszug blieb er in Kontakt mit dem Mädchen - bis die Mutter ihm den Umgang untersagen ließ.

Das Kammergericht Berlin hatte diesen mit dem Hinweis verweigert, dass der Mann zwar Erzeuger, aber nicht Vater im rechtlichen Sinne sei. Der BGH verwies dagegen auf die gesetzliche Neuregelung vom 1. April 2004, wonach enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht haben, sofern es dem Wohl des Kindes dient. Dies sei in der Regel dann anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind länger zusammengelebt habe. Ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswohl dient, muss das Kammergericht jetzt in einer neuen Verhandlung feststellen.

Der Vater hätte jedenfalls nicht von vornherein aus dem Kreis der Umgangsberechtigten ausgeschlossen werden dürfen, entschied der BGH. Dass sich das Gesetz nicht auf «aktuelle» Bezugspersonen beschränke, sei auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich, die dem Gesetz zugrunde lag. Die höchsten deutschen Richter hatten im April 2003 entschieden, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind auch dann erstreiten kann, wenn die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet ist - und es dem Kindeswohl dient.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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