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• Ehe- und
Familienrecht
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• Mietrecht
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In
der anwaltlichen Praxis dominiert im Erbrecht die Geltendmachung
von Pflichtteilsansprüchen, die Auslegung von Testamenten
sowie Klagen des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer. Es ist
ratsam, sich bei der Formulierung eines Testamentes anwaltlicher
Hilfe zu bedienen. Zahlreiche Prozesse wären nicht geführt
worden, wenn man bei der Errichtung eines Testamentes einen
Fachmann hinzugezogen hätte. Hier liegt die Gefahr darin,
dass der juristische Laie Fachausdrücke falsch verwendet
und so sein "Letzter Wille" mehrdeutig ist. Die nachfolgende,
kurze Einführung das Erbrecht soll dies verdeutlichen.
Im
Laufe seines Lebens schafft sich jeder Mensch Vermögen
an, er geht eventuell aber auch Verbindlichkeiten ein. Mit dem
Tod endet die Fähigkeit des Menschen, Träger dieser
Rechte und Pflichten zu sein. Das Erbrecht regelt nun, welche
Rechtsfolgen der Tod des Menschen auslöst. Die wichtigste
Vorschrift ist hierbei § 1922 BGB: "Mit dem Tode einer
Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes
auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über".
Mit
dieser Vorschrift wird das "Prinzip der Universalsukzession"
wieder gegeben: Dies bedeutet, dass die vermögensrechtliche
Rechtsstellung insgesamt übergeht, sogenannte Gesamtrechtsnachfolge.
Der Übergang des Vermögens des Verstorbenen auf die
Erben als neue Rechtsträger vollzieht sich mit dem Erbfall
unmittelbar kraft Gesetzes, sogenannter Vonselbsterwerb, §
1942 BGB.
Der
Begriff Vermögen besagt dabei nicht, dass nur Geldwerte
und Güter vererblich sind. Der Grundsatz der Universalsukzession
beinhaltet, dass grundsätzlich alle höchstpersönlichen
Rechts-positionen auf den Erben übergehen.
Mit
der Erbschaft gehen jedoch nicht nur die Aktiva auf den Erben
über. Nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge haftet
der Erbe vielmehr grundsätzlich unbeschränkt mit dem
Nachlass und dem Eigenvermögen für die Nachlassver-bindlichkeiten.
Da
der Erbe mit dem Erbfall als Ganzes das Erbe übernimmt,
muss er die Möglichkeit haben, den Anspruch auf Herausgabe
des Nachlasses als Ganzes gegen den Erbschaftsbesitzer, d.h.
denjenigen geltend zu machen, der den Nachlass aufgrund eines
vermeintlichen Erbrechts übernommen hat. Dem dient der
Erbschaftsanspruch aus § 2018 BGB.
Bei
der Übertragung des Vermögens ( oder auch der Verbindlichkeiten!)
wird im Erbrecht zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten
Erbfolge unterschieden.
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