••• Zur Erbfolge
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Bei
der Übertragung des Vermögens ( oder auch der Verbindlichkeiten!)
wird im Erbrecht zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten
Erbfolge unterschieden.
Die
Erbfolge kraft Gesetz nach den §§ 1924 – 1931
BGB tritt ein, wenn der Erblasser kein (gemeinschaftliches)
Testament oder einen Erbvertrag errichtet hat, dies nennt man
die gewillkürte Erbfolge.
I.
Zur gesetzlichen Erbfolge
1.
Erbfähig ist jeder lebende Mensch (auch juristische Personen)
2. Sodann greift das sogenannten „Parentelsystem“
Dies
beinhaltet, dass nur die Verwandten in auf- und absteigender
Linie sowie der Ehegatte des Erblassers erbberechtigt sind,
alle Abkömmlinge Ehefrauen der Abkömmlinge sind nicht
gesetzliche Erben. Stirbt etwa Onkel Anton, sind seine Eltern
und Großeltern und seine Kinder und Enkel erbberechtigt,
nicht aber die Ehefrauen der Kinder und Enkel.
3.
Innerhalb der verbleibenden Verwandten richtet sich die Erbfolge
nach „Ordnungen“
Die
1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, §
1924 BGB.
Die 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge,
§ 1925 BGB.
Die 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge, § 1926 BGB.
Die 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und
deren Abkömmlinge, § 1928 BGB.
Die 5. Ordnung sind entfernte Voreltern und deren Abkömmlinge,
§ 1929 BGB.
Frühere
Ordnungen schließen spätere aus, § 1930 BGB,
das Kind des Erblassers ist somit alleiniger gesetzlicher Erbe,
selbst wenn die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
noch leben sollten.
4. Innerhalb der Ordnungen erfolgt die gesetzliche Erbfolge
dann nach „Stämmen“
Hat
der Erblasser, Onkel Anton, etwa drei Kinder, Klaus, Berta und
Toni, so sind diese je zu 1/3 gesetzliche Erben. Ist eines dieser
Kinder verstorben, z. B. Toni, hat dieser allerdings Abkömmlinge
hinterlassen, nennen wir sie Maria und Sabine, so treten diese
an die Stelle von Toni in dessen Stamm: Klaus und Berta erben
zu je 1/3, Maria und Sabine zu je 1/6.
II. Zur gewillkürten
Erbfolge
Bei
der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser die gesetzliche
Erbfolge ändern, und zwar durch ein Testament,
ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament oder durch
einen Erbvertrag. Dies ist Ausfluss des durch Art. 14 des Grundgesetzes
gewährleisteten Eigentums- und Erbrechts.
1. Testament
Voraussetzung
für die wirksame Errichtung des Testaments ist, dass
a)
Der Erblasser Testierfähig ist
b)
das Testament einen wirksamen Inhalt hat
c)
das der Erblasser das Testament höchstpersönlich errichtet
und dabei auch seinen letzten Willen auch höchstpersönlich
festlegt
d)
Schließlich muss für die Testamentserrichtung die
notwendige Form gewahrt sein.
Hier
bestehen drei Möglichkeiten:
-
nach § 2232 kann ein Testament in notarieller Form errichtet
werden
- nach § 2247 BGB ist eine Errichtung in sog. Eigenhändiger
Form möglich.
- Unter engen Voraussetzungen ist ein Nottestament möglich,
§§ 2249 f. BGB
Der
Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, §§
2253 ff. BGB. Das Testament kann daher naturgemäß
nur durch Dritte angefochten werden.
2.
gemeinschaftliches Ehegattentestament
Bei
dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, auch eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern steht diese Möglichkeit
seit dem 01. August 2001 offen, können Eheleute und eingetragene
Lebenspartner gemeinsam ein Testament errichten. Für die
Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist es erforderlich,
dass das Testament insgesamt von einem der Ehegatten / Lebenspartner
handschriftlich selbst geschrieben und von beiden Ehegatten
eigenhändig unterzeichnet wird.
Wie bei einem eigenhändigen Testament können testamentarische
Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich
jederzeit widerrufen werden. Bei sogenannten wechselbezüglichen
Verfügungen hat dies jedoch zur Folge, dass der Widerruf
zur Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des Ehegatten
/ Lebenspartners führt, § 2270 BGB. Ein Widerruf wechselbezüglicher
Verfügungen liegt vor, wenn die Verfügung eines Ehegatten
/ Lebenspartners nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen
sein würde.
3.
Erbvertrag
Im
Gegensatz zum Testament wird der Erbvertrag zwischen Erblasser
und Erbe vor einem Notar abgeschlossen. In diesem Vertrag sind
die Bestimmungen zur Erbeinsetzung sowie Vermächtnisse
bzw. Auflagen festgelegt. Der Erbvertrag ersetzt ein Testament,
er ist jedoch – im Gegensatz zum Testament – grundsätzlich
unwiderruflich. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur in
Ausnahmefällen möglich, so z.B. wenn sich der Erblasser
den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten hat, § 2293
BGB.
Andererseits
jedoch ist der Erblasser nur hinsichtlich der Verfügung
von Todes wegen gebunden, d.h. dass er zu Lebzeiten grundsätzlich
über sein Vermögen verfügen kann. Nur in Sonderfällen,
z.B. wegen Sittenwidrigkeit, werden dem Erbvertrag widersprechende
Verfügungen zu Lebzeiten von der Rechtsprechung nicht anerkannt.
Aufgrund der vorbezeichneten unwiderruflichen Festlegung des
Erblasserwillens wird in der Praxis von der Möglichkeit
eines Erbvertrages selten Gebrauch gemacht.
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