••• Patientenverfügung
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Patientenverfügung
/ Vorsorgevollmacht
Mit
einer Patientenverfügung kann für den Fall einer schweren
Erkrankung bestimmt werden, dass keine lebensverlängernde
Maßnahmen vorgenommen werden. Mit den Möglichkeiten
der modernen Medizin kann der nahende Tod eines Menschen aufgeschoben
werden. Doch kann aus diesen ärztlichen Bemühungen
eine Leidensverlängerung werden, wenn lebenserhaltende
Maßnahmen ohne Aussicht auf Besserung sind.
„Aktive“
und „passive“ Sterbehilfe müssen hierbei voneinander
streng unterschieden werden. Aktive Sterbehilfe beinhaltet die
gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung
eines den Tod herbeiführenden Präparates. Die aktive
Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird strafrechtlich
verfolgt. Passive Sterbehilfe demgegenüber bedeutet ein
menschenwürdiges Sterbenlassen. Eine lebensverlängernde
Behandlung z.B. durch künstliche Ernährung -/ Beatmung
wird bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben
befindet, nicht aufgenommen oder nicht weitergeführt. Passive
Sterbehilfe ist rechtlich zulässig. Sie setzt das Einverständnis
des Betroffenen voraus.
Mit
Hilfe einer Patientenverfügung („living will“)
können Sie dieses Einverständnis erklären, schon
jetzt die Anwendung bestimmter medizinischer Verfahren und damit
den Verlauf der letzten Lebensphase mitbestimmen. Insbesondere,
wenn Sie sich im Fall der Erkrankung nicht mehr äußern
können, wird mit der Patientenverfügung Ihr Wille
in Ihren Gesundheitsangelegenheiten dokumentiert und ist zu
beachten.
Die
Bundesärztekammer erkennt Patienten-verfügungen an
und betont, dass grundsätzlich der in der Verfügung
geäußerte Wille des Patienten gilt.
Es
folgt das Muster einer Patientenverfügung. Beachten Sie
bitte, dass verbindliche gesetzliche Regelungen, wie diese abgefasst
werden sollen, nicht existieren. Da es eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten
gibt, kann es kein für alle einheitliches Formular geben.
Grundsätzlich sollte die Patientenverfügung dabei
so konkret wie möglich formuliert werden.
Für den Fall, dass
ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann,
bestimme ich:
An mir sollen keine lebensverlängernden
Maßnahmen vorgenommen werden, wenn nach bestem ärztlichen
Wissen festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme
ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern
würde.
Die ärztliche Behandlung
sowie die Pflege soll in diesem Fall auf die Linderung von Beschwerden
wie Schmerzen, Unruhe, Angst, Übelkeit oder Atemnot gerichtet
sein, auch wenn durch eine notwendige Schmerztherapie (Palliativmedizin)
eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.
Ich möchte in Würde
und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in Kontakt
und Nähe mit meinen Angehörigen und nahe stehenden
Personen in meiner vertrauten Umgebung / in einem Hospiz (Adresse)
/ in einem Krankenhaus (Adresse).
Soweit ich bestimmte Behandlungen
wünsche oder ablehne, verzichte ich hiermit ausdrücklich
auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.
Mir ist die Möglichkeit
der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung
bekannt. Ich habe mich vor Erstellung dieser Patientenverfügung
informiert bei ... / und beraten lassen durch ...
Ich habe die Patientenverfügung
in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt
und bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.
Eigenhändige (Handschriftliche)
Unterschrift, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Verfügung
Sie
können diese Verfügung konkretisieren, wenn Sie z.B.
an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte Behandlungswünsche
haben oder die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für
eine begrenzte Zeit zulassen wollen. Hierzu ein Beispiel: Wenn
Sie aufgrund einer Gehirnschädigung infolge eines weit
fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses, z.B. bei einer Demenzerkrankung
wie der Alzheimer`schen Erkrankung auch mit ausdauernder Hilfestellung
nicht mehr dazu in der Lage sind, Nahrung und Flüssigkeit
auf natürliche Weise zu sich zu nehmen, können Sie
vorsorglich verfügung, dass keine künstliche Ernährung
erfolgen soll.
Es
ist empfehlenswert, diese Verfügung alle ein bis zwei Jahre
durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen. Die
Akzeptanz der Patientenverfügung wird erhöht, wenn
Sie diese mit Ihrem Arzt besprechen und von diesem gegenzeichnen
lassen. Es besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung
bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes hinterlegen zu lassen.
Zusätzlich
zur Patientenverfügung ist es ratsam, einer vertrauten
Person eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten
zu erteilen. In dieser können Sie festlegen, dass die von
Ihnen bevollmächtigte Person alle erforderlichen Entscheidungen
über Ihre Behandlung trifft, mit den Ärzten abspricht
und natürlich insbesondere Ihre Wünsche und Vorstellungen,
die Sie in der Patientenverfügung niedergelegt haben, berücksichtigt.
Für diesen Fall darf der Bevollmächtigte die Krankenunterlagen
einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Zu diesem
Zweck müssen Sie in der Vollmachtsurkunde alle Sie behandelnden
Ärzte und das nichtärztliche Personal gegenüber
der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht entbinden.
Die Bundesnotarkammer hat das Zentrale Vorsorgeregister aufgebaut. Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Mehr als 300.000 Bürger haben ihre Vollmachten bereits eintragen lassen, und jeden Monat kommen etwa 10.000 weitere hinzu. Die einmalige Gebühr pro Registrierung beträgt in der Regel pro Dokument zwischen 10 € und 20 €.
Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer.
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