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Patientenverfügung / Vorsorgevollmacht

Mit einer Patientenverfügung kann für den Fall einer schweren Erkrankung bestimmt werden, dass keine lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen werden. Mit den Möglichkeiten der modernen Medizin kann der nahende Tod eines Menschen aufgeschoben werden. Doch kann aus diesen ärztlichen Bemühungen eine Leidensverlängerung werden, wenn lebenserhaltende Maßnahmen ohne Aussicht auf Besserung sind.

Aktive“ und „passive“ Sterbehilfe müssen hierbei voneinander streng unterschieden werden. Aktive Sterbehilfe beinhaltet die gezielte Tötung eines Menschen, z.B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates. Die aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Passive Sterbehilfe demgegenüber bedeutet ein menschenwürdiges Sterbenlassen. Eine lebensverlängernde Behandlung z.B. durch künstliche Ernährung -/ Beatmung wird bei einem unheilbar kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht aufgenommen oder nicht weitergeführt. Passive Sterbehilfe ist rechtlich zulässig. Sie setzt das Einverständnis des Betroffenen voraus.

Mit Hilfe einer Patientenverfügung („living will“) können Sie dieses Einverständnis erklären, schon jetzt die Anwendung bestimmter medizinischer Verfahren und damit den Verlauf der letzten Lebensphase mitbestimmen. Insbesondere, wenn Sie sich im Fall der Erkrankung nicht mehr äußern können, wird mit der Patientenverfügung Ihr Wille in Ihren Gesundheitsangelegenheiten dokumentiert und ist zu beachten.

Die Bundesärztekammer erkennt Patienten-verfügungen an und betont, dass grundsätzlich der in der Verfügung geäußerte Wille des Patienten gilt.

Es folgt das Muster einer Patientenverfügung. Beachten Sie bitte, dass verbindliche gesetzliche Regelungen, wie diese abgefasst werden sollen, nicht existieren. Da es eine Vielzahl von Regelungsmöglichkeiten gibt, kann es kein für alle einheitliches Formular geben. Grundsätzlich sollte die Patientenverfügung dabei so konkret wie möglich formuliert werden.

Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, bestimme ich:

An mir sollen keine lebensverlängernden Maßnahmen vorgenommen werden, wenn nach bestem ärztlichen Wissen festgestellt wird, dass jede lebenserhaltende Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung ist und mein Sterben nur verlängern würde.

Die ärztliche Behandlung sowie die Pflege soll in diesem Fall auf die Linderung von Beschwerden wie Schmerzen, Unruhe, Angst, Übelkeit oder Atemnot gerichtet sein, auch wenn durch eine notwendige Schmerztherapie (Palliativmedizin) eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist.

Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in Kontakt und Nähe mit meinen Angehörigen und nahe stehenden Personen in meiner vertrauten Umgebung / in einem Hospiz (Adresse) / in einem Krankenhaus (Adresse).

Soweit ich bestimmte Behandlungen wünsche oder ablehne, verzichte ich hiermit ausdrücklich auf eine (weitere) ärztliche Aufklärung.

Mir ist die Möglichkeit der Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt. Ich habe mich vor Erstellung dieser Patientenverfügung informiert bei ... / und beraten lassen durch ...

Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt und bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

Eigenhändige (Handschriftliche) Unterschrift, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Verfügung

Sie können diese Verfügung konkretisieren, wenn Sie z.B. an einer besonderen Erkrankung leiden und bestimmte Behandlungswünsche haben oder die Anwendung bestimmter Behandlungsformen nur für eine begrenzte Zeit zulassen wollen. Hierzu ein Beispiel: Wenn Sie aufgrund einer Gehirnschädigung infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses, z.B. bei einer Demenzerkrankung wie der Alzheimer`schen Erkrankung auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr dazu in der Lage sind, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu sich zu nehmen, können Sie vorsorglich verfügung, dass keine künstliche Ernährung erfolgen soll.

Es ist empfehlenswert, diese Verfügung alle ein bis zwei Jahre durch Ihre Unterschrift erneut zu bestätigen. Die Akzeptanz der Patientenverfügung wird erhöht, wenn Sie diese mit Ihrem Arzt besprechen und von diesem gegenzeichnen lassen. Es besteht die Möglichkeit, die Patientenverfügung bei dem Amtsgericht Ihres Wohnortes hinterlegen zu lassen.

Zusätzlich zur Patientenverfügung ist es ratsam, einer vertrauten Person eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten zu erteilen. In dieser können Sie festlegen, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person alle erforderlichen Entscheidungen über Ihre Behandlung trifft, mit den Ärzten abspricht und natürlich insbesondere Ihre Wünsche und Vorstellungen, die Sie in der Patientenverfügung niedergelegt haben, berücksichtigt. Für diesen Fall darf der Bevollmächtigte die Krankenunterlagen einsehen und deren Herausgabe an Dritte bewilligen. Zu diesem Zweck müssen Sie in der Vollmachtsurkunde alle Sie behandelnden Ärzte und das nichtärztliche Personal gegenüber der bevollmächtigten Person von der Schweigepflicht entbinden.

Die Bundesnotarkammer hat das Zentrale Vorsorgeregister aufgebaut. Bürgerinnen und Bürger können ihre Vorsorgevollmacht über das Internet (www.vorsorgeregister.de) oder per Post an das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer melden. Auch der Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung rechtlich beraten hat, kann weiterhelfen. Mehr als 300.000 Bürger haben ihre Vollmachten bereits eintragen lassen, und jeden Monat kommen etwa 10.000 weitere hinzu. Die einmalige Gebühr pro Registrierung beträgt in der Regel pro Dokument zwischen 10 € und 20 €.

Weitere Informationen zum Zentralen Vorsorgeregister gibt es unter www.vorsorgeregister.de oder bei der Bundesnotarkammer.

 

 

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