•• Scheidungsratgeber
|
20 Hinweise für den Fall der Trennung
/ Scheidung |
 |
Vorbemerkung:
Der Scheidungshelfer soll im Fall der Trennung informieren
und Hilfestellung leisten. Ziel ist es, eine einverständliche
Lösung für einen positiven Neuanfang zu erreichen.
Dies spart Zeit - ein aufwendiges und langes Verfahren wird
vermieden - und Kosten. Nach meiner Erfahrung haben sich viele
Mandanten nach einer einvernehmlichen Scheidung und mit ein
wenig Abstand voneinander wieder freundschaftlich verstanden
haben. Und vor allem - wenn Kinder da sind - sich vorbildlich
als Elternteam um die Erziehung ihrer Kinder gekümmert
haben. Diese positiven Ergebnisse sollen mit diesem Ratgeber gefördert werden.
Berücksichtigen Sie hierbei,
dass ein Familienrechtler ein Jurist ist, der die Interessen
seines Mandanten wahrnimmt. Er ist kein Therapeut - dessen Hilfe
man bei einer schwierigen Trennung durchaus in Anspruch nehmen
sollte. Dies ist heutzutage kein Makel mehr, sondern Usus. Auch
der Jurist erlebt die schwierigen Konflikte, die sich manchmal
im Zuge einer Trennung ergeben. Deswegen beziehen sich die ersten
15 Hinweise auf rechtliche Fragestellungen und die letzten fünf
darauf, wie man im Fall der Fälle miteinander umgehen sollte,
um die Trennung gut zu verkraften.
„Genießen“
Sie den Scheidungshelfer mit Vorsicht! Hier stehen zum Teil
auch unangenehme Wahrheiten.
• Wann kann ich mich scheiden
lassen ?
1) Geduld üben:
Im Fall einer Trennung kann man sich in der Regel nicht sofort
scheiden lassen. Grundsätzlich setzt die Einleitung des
Scheidungsverfahrens voraus, dass man ein Jahr lang „getrennt
von Tisch und Bett“ lebt. Trennung im Rechtssinne erfordert
dreierlei:
(a) Die häusliche Gemeinschaft
darf nicht mehr bestehen,
(b) ein Ehegatte muss den Willen
haben, diese nicht wieder herzustellen und
(c) ein Ehegatte muss das Motiv
haben, die häusliche Gemeinschaft deshalb nicht herstellen
zu wollen, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt:
§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Die Ehegatten leben getrennt,
wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er
die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt".
Härtefallregelung: Der
Gesetzgeber sieht vor, dass unter gewissen Umständen kein
Trennungsjahr eingehalten werden muss. Hier sind aber sehr enge
Grenzen gesetzt. Es empfiehlt sich in diesen Fällen immer,
einen Anwalt zu Rate zu ziehen.
2) Sichtbare
Verhältnisse schaffen: Die Trennung
wird tatsächlich - in der Regel durch den Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung / dem Haus - vollzogen.
Es kommt nicht darauf an, wann sich wer bei dem Einwohnermeldeamt
abmeldet. Entscheidend ist die Trennung von "Tisch und
Bett". Ein Getrenntleben ist - unter engen Voraussetzungen
- auch innerhalb der ehelichen Wohnung / dem Haus möglich,
§ 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3) Schriftlich
dokumentieren: In mehrfacher Hinsicht
ist es hilfreich, wenn Sie untereinander schriftlich festhalten:
„Wir leben seit dem .... voneinander getrennt“.
4) Den Gang
der Dinge kennen und akzeptieren: Das
Scheidungsverfahren dauert ab der Einreichung des Scheidungsantrages
bei Gericht regelmäßig mehrere Monate, ein ¾
Jahr ist realistisch. Es gibt auch streitige Verfahren, sie
sich über Jahre hinziehen.
• Was ist bei dem Verfahren zu beachten ?
5) Die
Kosten errechnen: Was kostet mich die Scheidung? Sprechen
Sie hierüber mit Ihrem Rechtsanwalt! Die Gebühren
des Anwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Kosten sind feststehend. Aus diesem Grund ist eine Scheidung "Online" oder über das Internet nicht kostengünstiger als eine Scheidung auf herkömmlichem Wege. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren
für die "reine" Scheidung berechnen sich nach
dem Streitwert, der sich aus dem zusammengerechneten, jeweils
dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute (mindestens
€ 2.000,00) zuzüglich des Streitwertes für den
Versorgungsausgleich ergibt. Geht es daneben im Scheidungsverbund
auch um Unterhalt (12-facher Monatsbetrag) / Zugewinn etc.,
steigt der Streitwert und damit die Kosten. Einen Kostenrechner
finden Sie unter: www.justiz.nrw.de/BS/Hilfen/Kostenrechner.html.
Sollten Sie über geringe Einkünfte verfügen,
besteht die Möglichkeit, für das Scheidungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu beantragen. Wird diese gewährt, übernimmt
die Staatskasse die Kosten.
Eine anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren ist erforderlich. Pläne der Regierung, eine "Scheidung light" für kinderlose Ehepaare vor einem Notar durchzuführen, wurden ad acta gelegt.
6) Eigene Interessen
nicht aufs Spiel setzen: Es besteht die
Möglichkeit, sich nur mit einem Anwalt scheiden zu lassen.
Ratsam ist dies generell nicht, denn das Verfahren beinhaltet
komplexe rechtliche Fragestellungen. Aus Gründen der Waffengleichheit
ist es ratsam, zwei Anwälte einzuschalten. Bedenken Sie
hierbei folgendes: Der Anwalt kann nur einen Auftraggeber vertreten,
nimmt dessen Interessen zu 100 Prozent wahr und kann und darf
nicht die Interessen des anderen Beteiligten vertreten. Daher
sollte eine Scheidung mit einem Anwalt nur dann durchgeführt
werden, wenn sich die Partner in jeder Hinsicht (Unterhalt,
Zugewinn, Versorgungsausgleich, Besuchs- und Umgangsrecht, Hausrat,
Ehewohnung) einig sind - und dies so auch bleibt!
7) Rentenfragen:
Hinsichtlich der von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften
(gesetzliche Renten und auch Betriebsrenten / Zusatzversorgungen) werden diese automatisch im Scheidungsverfahren
im Rahmen des Versorgungsausgleiches auseinandergesetzt. Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit
in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe
nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, einer der Ehegatten beantragt dies. Weiter wird den Beteiligten bei dem Abschluss diesbezüglicher Eheverträge mehr Autonomie zugestanden.
Für
Fragen zur Rente hilft bei den Versicherungsanstalten die Institution des Versichertenältesten
oder Versichertenberaters. An diesen können Sie sich -
vor Ort - generell bei Fragen zu Ihrer Rente wenden. Ihre Rentenversicherungsanstalt
kann Ihnen die entsprechenden Adressen nennen. Im Internet finden
Sie Ihren Rentenberater / örtliche Beratungsstellen unter:www.deutsche-rentenversicherung.de.
 |
• Was tun, wenn Kinder da sind ? |
8) Kampf um
Kinder vermeiden: Wenn Sie Kinder haben,
verbleibt es fast immer bei dem gemeinsamen Sorgerecht, heutzutage
wird nur noch in seltenen Ausnahmefällen einem Elternteil
das alleinige Sorgerecht übertragen. Das Sorgerecht betrifft
nur noch Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht
oder die Wahl der Schulart. Alltägliche Entscheidungen
trifft der, bei dem die Kinder leben. Nähere Informationen
finden Sie hierzu unter meiner Rubrik Sorgerecht.
Im Internet finden Sie unter www.sorgerecht.de
nützliche Links und Diskussionsforen, in denen man Erfahrungen
austauschen kann.
9) Vom
Fortbestand der Elternbeziehung ausgehen: Derjenige,
bei dem die Kinder nicht leben, hat ein verbrieftes Recht, seine
Kinder zu sehen, ein Besuchs- und Umgangsrecht. Nach §
1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil,
jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 2 haben die Eltern
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum
jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert.
Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des
Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Der
Umgang des Vaters (oder der Mutter ) mit dem Kind ist grundsätzlich
nicht mehr vom guten Willen der Mutter (oder des Vaters) abhängig.
10) Kinder
„heraushalten“: Wohlgemeinter Hinweis eines
erfahrenen Richters beim hiesigen Familiengericht: „Ich
scheide Sie als Partner, nicht als Eltern“. Wenn Sie Kinder
haben, halten Sie diese aus Ihren partnerschaftlichen Schwierigkeiten
heraus. Streiten Sie nicht vor den Kindern. Nehmen Sie keinen
Einfluss auf sie und teilen sie den Kindern mit, dass sie nichts
mit der Trennung zu tun haben. Reden Sie vor den Kindern nicht
schlecht über den anderen Elternteil.
• Wie wird der Unterhalt geregelt ?
11) Sich über
Unterhaltsregelungen informieren: Am häufigsten
stellt sich nach der Trennung die Frage nach der Finanzierung
des weiteren Lebens. In der Regel entstehen als Folge des Auseinanderfallens
in zwei Haushalte erhöhte Kosten. Nur wenige, allgemein gehaltene gesetzliche
Bestimmungen regeln den Unterhalt. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2007 ein neues Unterhaltsrecht beschlossen, dessen Grundsätze schon heute durch die Rechtsprechung verwirklicht werden. Der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienen Tabellen, Schlüssel
und Quoten. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem
Unterhalt für die Kinder und dem Unterhalt für den
Ehegatten.
12) Sich bei
der Unterhaltsberechnung fachliche Beratung gönnen:
Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruches für gemeinsame
Kinder gibt (für den Köln/Düsseldorfer Raum)
die Düsseldorfer Tabelle Auskunft: www.olg-duesseldorf.nrw.de. Wichtig: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Nur
der Fachmann kann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen.
Oft kommt es zu Über- oder Unterzahlungen, weil die Tabelle
falsch angewendet wird. So sind z.B. die Werte bezogen auf einen
gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer geringeren/größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.
13) Modellrechnung
erstellen: Bei dem (Ehegatten-) Unterhalt
gilt es zunächst zu klären, wie hoch der Bedarf des
Berechtigten ist. Geht etwa der Ehemann einer Erwerbstätigkeit
nach und die Ehefrau betreut die gemeinsamen Kinder, so ist
die Ehefrau regelmäßig unterhaltsberechtigt.
Sodann ist nach dem „unterhaltsrechtlich
relevanten Einkommen“ des Verpflichteten zu fragen. Bei
einem abhängig Beschäftigten ergibt sich dieses aus
dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen inklusive
Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Tantiemen.
Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen
und Vermietung erhöhen das Einkommen. Ehebedingte Kredite
sind abzuziehen, ebenso berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten.
Bei einem Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen
der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bei nicht Erwerbstätigen
wie Rentnern gilt der Halbteilungsgrundsatz.
Maßstab für
die Höhe des Unterhaltes ist die Frage, wer durch die Ehe berufliche Nachteile erlitten hat und welche Umstände die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Im oben genannten Beispiel stellt sich etwa die Frage, ob die Ehefrau einen Beruf erlernt hat und sie durch die Kinderbetreuung Karrierenachteile hatte.
14)
Das „Unterhaltschaos“ entwirren: Beim Ehegattenunterhalt
ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem
nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände
anknüpfen. Im oben genannten Beispiel der klassischen Alleinverdienerehe
etwa ist die Ehefrau im Trennungsjahr grundsätzlich nicht
dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze,
hier kommt die Anrechnung des Einkommens aus einer (auch fiktiven)
Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch hier gilt, erst Recht:
Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Die Rechtslage
ist komplex. Als allgemeine Richtschnur gilt: Nach Abzug des
Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes
nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.
15) Regelungen
des Zugewinnausgleichs kennen und berücksichtigen:
Das während der Ehe erworbene Vermögen der Eheleute,
z.B. eine Kapitallebensversicherung, Immobilien, Kapitalvermögen
sowie Erbschaften und Schenkungen etc. werden im Rahmen des
Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt, wenn Sie im gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Grundsätzlich
besteht der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns erst dann,
wenn das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, also nach einem
Jahr des Getrenntlebens.
Im gesetzlichen Güterstand
der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das Anfangsvermögen
beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen
(Stichtag: Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) beider
Eheleute gegenübergestellt. Das mit in die Ehe gebrachte
Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die Wertsteigerung
während der Ehezeit fällt in den Zugewinn. Erbschaften
und Schenkungen an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen
zugeschlagen, fallen also ihrer Substanz nach auch nicht in
den Zugewinn. Die vorhandenen Werte sind bei dem Anfangsvermögen
um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Der, der einen höheren
Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten diesen Zugewinn
zur Hälfte auszahlen.
16)
Durch Mitarbeit Kosten verringern: Teilen Sie den Hausrat
schriftlich auf. Kümmern Sie sich um Ihren Rentenversicherungsverlauf, Stichwort: "ungeklärte Zeiten". Bewohnen Sie ein gemeinsames Haus, so machen
Sie sich frühzeitig Gedanken darüber, ob das Haus
verkauft werden soll, von einem der Eheleute allein bewohnt
werden soll und der andere ausgezahlt wird etc. Erkundigen Sie
sich bei Ihrer Versicherung über den Wert Ihrer Kapitallebensversicherung.
Das Scheidungsverfahren wird erheblich beschleunigt und die
Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich niedriger gehalten,
wenn man sich im Vorfeld der eigentlichen Scheidung über
die Verteilung des Vermögens einigen kann.
• Wie geht es weiter ?
17)
Auf Schuldzuweisungen verzichten und nach „Lösungen“
suchen: Schuldzuweisungen bringen nichts. „Schuld“
sind immer beide, wenn es zur Trennung kommt. Im Scheidungsverfahren
gilt nicht mehr das Schuld-, sondern das Zerrütungsprinzip.
Nach der Trennung / Scheidung hat jeder der Eheleute das Recht,
sich einen neuen Partner zu suchen. Auch der Ehebruch ist seit
den fünfziger Jahren in der Bundesrepublik nicht mehr strafbar.
Trennungen bzw. Scheidungen liegt fast immer eine lange Entwicklung
und die Erkenntnis zugrunde, dass man sich (leider und dauerhaft)
nicht mehr versteht. Gehen Sie also vernünftig, konstruktiv
und so „lösungsorientiert“ wie nur irgend möglich
miteinander um.
18) Die Fakten
akzeptieren und auf Selbstvorwürfe verzichten:
In unserer heutigen Gesellschaft ist die Ehe in der Regel nicht
mehr auf Lebenszeit angelegt (obwohl das Gesetz dies vorsieht:
§ 1353 Abs. 1 BGB und man sich dies ja vorgenommen und
versprochen hatte ...). Wenn Sie in Trennung leben und sich
scheiden lassen, haben Sie nicht versagt. Allein im Jahr 2005
wurden in Deutschland rund 201.700 Ehen geschieden (Quelle:
Statistisches Bundesamt). Die Scheidungsrate liegt bei fast
40 %, bei den jungen Ehen ist sie noch höher.
19) Zur Ruhe
kommen: In der akuten Trennungszeit ist
es ratsam, Ruhe einkehren zu lassen. Ein beschädigtes Schiff
kann man nicht im Sturm reparieren! Sie haben immer die Chance,
sich zu versöhnen, dafür ist das Trennungsjahr da,
aber dies geht nicht auf Biegen und Brechen.
20) Kein Nachteil
ohne Vorteil! Wenn Sie wieder alleine
sind, können Sie sich wieder mehr auf sich selbst besinnen,
eine Auszeit von der Beziehung / Beziehungen nehmen: Jedes Ende
ist auch ein neuer Anfang.
Checkliste
• Wie finde ich einen Anwalt?
Im Internet können
Sie über die Seite des Deutschen Anwaltsvereines: www.anwaltauskunft.de
oder bei www.anwalt.de
einem gewerblichen Anbieter, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe finden, der sich schwerpunktmässig
mit diesem Rechtsgebiet befasst. Telefonisch erhalten Sie
bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer oder dem örtlichen
Anwaltsverein Auskunft.
• Welche Literatur hilft mir weiter?
- "Scheidungsratgeber" von Sigrid
Born, Nicole Würth erschienen im Uebereuter Wirtschaftsverlag,
"WISO"-Reihe, September 2006
- "Die Scheidung nach neuem Recht"
von Eva M. von Münch, DTV-Beck, 12. Auflage 2006
- "Scheidungsratgeber von Frauen für
Frauen" von Gabriele Bechler-Minack u.a., Rowohlt Taschenbuch,
Juni 2002
- "Scheidungsratgeber von Männern
für Männer" von Christian Buchholz, Peter Loycke,
Rowohlt Taschenbuch, März 2003
• Welche steuerrechtlichen Fragen stellen
sich?
- Im Jahr der Trennung können sich die
Eheleute noch gemeinsam veranlagen lassen und die alten Steuerklassen
behalten.
- Die Kosten für das Scheidungsverfahren
und Unterhaltszahlungen für den Ehegatten sind bis zu
gewissen Beträgen als Sonderausgaben / außergewöhnliche
Belastungen von der Steuer absetzbar.
- Ein Beratungsgespräch bei einem Steuerberater
oder die Anwendung einer guten Steuer-Software ist regelmäßig
zu empfehlen!
• Wie kann ich mich mit Betroffenen austauschen?
- Entnehmen Sie Ihrer örtlichen Tagespresse
Termine, in denen sich Selbsthilfegruppen Trennungs-/ und
oder Scheidungsbetroffener regelmäßig treffen.
Fast in jeder größeren Stadt existieren mittlerweile
solche Gruppen.
- Die Kirchengemeinden in Ihrer Stadt haben
Beratungsstellen (Caritas / Diakonie) und bieten Gesprächskreise
an.
Haftungsausschluss: Jeder Rechtsfall
ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert
und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen
täglich. Ich bitte daher um Verständnis, dass keinerlei
Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit
der Inhalte übernommen werden kann. Die Darstellung enthält
daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen,
dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für
weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen.
© 2005-2009 Rechtsanwalt
Jörg Schrewentigges, Bergisch Gladbach unter Mitarbeit von Dr. med. Dr. jur.
Herbert Mück
|
|