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Unterhalt
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Unterhalt
Bei dem Unterhalt ist zunächst
zwischen dem Unterhalt für gemeinsame Kinder einerseits
und dem Unterhalt für den Partner andererseits zu unterscheiden
I. Kindesunterhalt
Zur Ermittlung des Unterhaltes
für gemeinsame Kinder gibt (für den Köln/Düsseldorfer
Raum) die Düsseldorfer Tabelle Auskunft: www.olg-duesseldorf.nrw.de/service/ddorftab/intro.htm.Wichtig:
Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Nur der Fachmann
kann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen. Oft kommt
es zu Über- oder Unterzahlungen, weil die Tabelle falsch
angewendet wird. So sind z.B. die Werte bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei
einer geringeren/größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter
sind Ab- oder Zuschläge vorzunehmen.
II. Unterhalt für den Partner
Hier ist zunächst zwischen
verheirateten Partnern / Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
und nicht verheirateten Partnern zu unterscheiden.
1. nicht verheiratete Partner
Grundsätzlich haben nicht
miteinander verheiratete Partner keinen eigenen Unterhaltsanspruch.
Hiervon gibt es eine Ausnahme: Nach § 1615 l BGB hat die
nichteheliche Mutter gegen den Vater des nichtehelichen Kindes
einen Unterhaltsanspruch, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
wegen auf die Schwangerschaft / Entbindung zurückzuführender
Krankheit nicht nachgehen kann oder wegen der Pflege und Erziehung
des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden
kann. Die Unterhaltspflicht setzt schon bis zu 4 Monate vor
der Geburt ein und endet erst bis zu drei Jahren nach der Entbindung.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Lebensstellung
der Mutter, es kommt also auf deren Einkommensausfall an.
2. verheiratete Partner
Bei dem (Ehegatten-) Unterhalt
gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen dem Trennungsunterhalt
- bis zur Rechtskraft der Ehescheidung - und dem nachehelichen
Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen.
Sodann ist im Unterhaltsrecht
immer zu klären, wie hoch der Bedarf des Berechtigten ist.
Geht etwa der Ehemann einer Erwerbstätigkeit nach und die
Ehefrau betreut die gemeinsamen Kinder, so ist die Ehefrau regelmäßig
unterhaltsberechtigt.
Nach der Bedarfsprüfung
ist nach dem „unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen“
des Verpflichteten zu fragen. Bei einem abhängig Beschäftigten
ergibt sich dieses aus dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
und Tantiemen. Steuererstattungen, Einkünfte aus Kapitalvermögen
und Vermietung erhöhen das Einkommen. Ehebedingte Kredite
sind abzuziehen, ebenso berufsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten.
Bei einem Selbständigen wird das Durchschnittseinkommen
der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bei nicht Erwerbstätigen
wie Rentnern gilt der Halbteilungsgrundsatz. Maßstab für
die Höhe des Unterhaltes ist grundsätzlich der Lebensstandard,
den die Ehegatten bisher hatten, die „ehelichen Lebensverhältnisse“.
Im oben genannten Beispiel stellt sich etwa die Frage, ob die
Ehefrau einen Beruf erlernt und diesen während der Ehe
ausgeübt hat, ob dies geplant war, ob die Ehefrau verpflichtet
ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen etc.
Wegen der Nichtidentiät
von Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, s.o., ist zu differenzieren:
Im oben genannten Beispiel der klassischen Alleinverdienerehe
etwa ist die Ehefrau im Trennungsjahr grundsätzlich nicht
dazu verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Für den nachehelichen Unterhalt gelten andere Grundsätze,
hier kommt die Anrechnung des Einkommens aus einer (auch fiktiven)
Erwerbstätigkeit in Betracht. Auch hier gilt, erst Recht:
Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Die Rechtslage
ist komplex. Als allgemeine Richtschnur gilt: Nach Abzug des
Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes
nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.
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