••• Eheverträge
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Vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Eheleuten kommt nicht nur bei der Auflösung
der Ehe, sondern bereits vor der Eheschließung, im Verlauf
der Ehe und anläßlich der Trennung eine besondere
Bedeutung zu. Denn für den Fall der Fälle - und viele
Ehen werden heutzutage geschieden - kann man Vorsorge treffen
und mögliche Auseinandersetzungen vermeiden. Der Vertragsinhalt
und die Vertragsgrundlagen eines Ehevertrages müssen genauestens
formuliert werden, um einer Rechtsunsicherheit durch die Notwendigkeit
einer späteren Vertragsauslegung entgegen zu wirken und
um die Voraussetzungen für etwaige spätere Vollstreckungsmaßnahmen
zu schaffen.
Der Abschluss eines Ehevertrages
richtet sich nach den §§ 1408 f. BGB. Der Vertrag
kann jederzeit, auch während der Ehe, geschlossen beziehungsweise
geändert werden. Der Ehevertrag nach § 1408
BGB bedarf der notariellen Beurkundung, § 1410 BGB.
Die güterrechtlichen
Verhältnisse können so vertraglich gestaltet werden,
dass etwa statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft
die Gütertrennung vereinbart wird. Regelmäßig
dürfte allerdings die Modifikation des Zugewinns sachgerechter
sein als ein gänzlicher Ausschluss wie bei der Gütertrennung.
So ist es möglich, den Zugewinn für den Fall der Scheidung
auszuschließen, aber für den Todesfall beizubehalten.
Eheverträge können
eine Bedingung, Zeitbestimmung oder einen Rücktrittsvorbehalt
enthalten, z.B. kann der Zugewinn für die ersten Jahre
oder bis zur Geburt eines Kindes ausgeschlossen werden.
Zulässig ist es
ebenso, bestimmte Vermögensgegenstände (ein Haus,
ein Unternehmen) aus dem Zugewinn herauszunehmen.
In einem Ehevertrag können
Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden. Hier
ist insbesondere die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
zu berücksichtigen, ebenso gilt diese für die güterrechtlichen
Regelungen.
In einem Ehevertrag können
ebenso Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich abgeschlosssen
werden, was die Rentenanwartschaften der Eheleute betrifft.
Muster
eines Ehevertrages für die Zeit des Getrenntlebens der
Eheleute
Vor dem unterzeichnenden Notar in ...
erschienen
1. Frau
2. deren Ehemann
Die Erschienenen wiesen sich dem Notar gegenüber aus
durch Vorlage ihrer Personalausweise.
Die Erschienenen erklärten:
A.
Vorbemerkung
(1) Wir haben am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes
in ... die Ehe miteinander geschlossen.
(2) Wir besitzen beide die deutsche Staatsangehörigkeit.
(3) Wir haben bisher einen Ehevertrag nicht errichtet und
leben daher in gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft
(4) Aus unserer Ehe ist ein Sohn / eine Tochter hervorgegangen,
nämlich ...
Er / Sie lebt ... Seine / Ihre Beziehungen zu und seine Ansprüche
an uns werden in dieser Urkunde nicht geregelt und nicht berührt.
(5) Wir leben seit dem ... getrennt. Aus Anlass des Getrenntlebens
und für den Fall einer zukünftigen rechtskräftigen
Scheidung wollen wir Vereinbarungen nach näherer Maßgabe
dieser Urkunde treffen, insbesondere den Güterstand der
Gütertrennung vereinbaren, eine Vermögensauseinandersetzung
vornehmen sowie Unterhaltsregelungen treffen.
Was unser beiderseitiges Vermögen betrifft, so haben
wir eine gemeinsame Bewertung zum ... einverständlich getroffen.
Dabei soll es bleiben, diese einverständliche Regelung
liegt den nachfolgend vorgenommenen Einzelregelungen zugrunde.
B.
Wir schließen hiermit folgende Vereinbarungen:
I.
Wir schließen folgenden
Ehevertrag:
§ 1
(1) Wir vereinbaren hiermit, dass für unsere Ehe mit
Wirkung vom heutigen Tag der Güterstand der
GÜTERTRENNUNG
gemäß § 1414 BGB gelten und jede Zugewinngemeinschaft
ausgeschlossen sein soll.
(2) Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung
die mit dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
verbundenen Verfügungsbeschränkungen der §§
1365 und 1369 BGB, ein Ausgleich des Zugewinns nach Maßgabe
der §§ 1372 ff BGB sowie der erhöhte gesetzliche
Erbteil des überlebenden Ehegatten nach Maßgabe des
§ 1371 BGB verfallen.
(3) Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können
bei der Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden,
wobei die Ehegatten den Fortbestand der Ehe nicht als Geschäftsgrundlage
betrachten. Damit ist klargestellt, dass Zuwendungen eines Ehegatten
an den anderen in diesem Vertrag nach Erfüllung bestehen
bleiben, auch dann, wenn es zur Scheidung der Ehe kommen sollte.
(4) Der Zugewinnausgleichsanspruch der Erschienenen zu 1 gegenüber
dem Erschienenen zu 2 ist von den Erschienenen einverständlich
ermittelt und auf .... einverständlich festgestellt worden.
§ 2
(1) Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in
das für unseren jeweiligen Wohnsitz zuständige Güterrechtsregister,
behalten uns jedoch die Bestimmung für die Einreichung
des Antrages vor.
(2) Der beurkundende Notar wird beauftragt, den Antrag auf
Eintragung in das Güterrechtsregister dem zuständigen
Amtsgericht einzureichen, sobald auch nur einer von uns ihn
darum schriftlich ersucht.
(3) Unser beiderseitiges Vermögen ergibt sich aus dem
Inhalt dieser Urkunde soweit nachfolgend zu Ziffer II aufgeführt.
(4) Mit der Umschreibung des Immobilieneigentums, wie in Abschnitt
B, Ziffer II dieser Urkunde geregelt und der Befriedigung des
restierenden Zugewinnausgleichsanspruchs der Erschienenen zu
1 gegenüber dem Erschienenen zu 2 in Höhe von ...
sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen
den Erschienenen auf Ausgleich des Zugewinns abgegolten. Die
Erschienenen verzichten hiermit wechselseitig auf jegliche etwa
über die vorstehenden oder nachfolgenden Vereinbarungen
hinausgehenden, in der Vergangenheit entstandenen, Ansprüche
auf Ausgleich des Zugewinns.
II.
Wir schließen folgenden
AUSEINANDERSETZUNGSVERTRAG:
§ 1
Die Erschienenen sind zu je ½ Miteigentumsanteil eingetragene
Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts .... wie folgt
verzeichneten Grundbesitzes: ...
1. Frau ... überträgt dem dies annehmenden Herrn
ihren hälftigen Miteigentumsanteil am vorbezeichneten Grundbesitz
....
2. Die Beteiligten geben den Verkehrswert des Grundbesitzes
mit ... an, so dass sich ein Übertragungswert von ... zu
Gunsten von Frau ... ergibt.
§ 2
Die Erschienenen sind zu je ½ Anteil eingetragene Eigentümer
des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts ... verzeichneten
Wohnungseigentums ...
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Beteiligten:
1. Herr ... überträgt der dies annehmenden Frau
seinen hälftigen Miteigentumsanteil am
vorbezeichneten Wohnungseigentum ...
2. Die Beteiligten geben den Verkehrswert des Miteigentumsanteils
am Wohnungseigentum
mit ... an.
Die Beteiligten erklärten sodann folgende Verrechnung:
Der Zahlungsanspruch von Frau aus der Grundstücksübertragung
zu vorstehend § 1 dieser Urkunde in Höhe von ... wird
mit dem Zahlungsanspruch von Herrn aus der Wohnungsübertragung
gemäß § 2 dieser Urkunde teilweise verrechnet,
so dass ein restlicher Anspruch von Herrn in Höhe von ...
verbleibt.
Dieser Betrag wird verrechnet mit dem einverständlich
zwischen den Beteiligten festgelegten Zugewinnausgleichsanspruch
von Frau zu I § 1 (4) dieser Urkunde, so dass ein Zugewinnausgleichsanspruch
von Frau gegenüber Herr in Höhe von ... verbleibt.
§ 3
Herr verpflichtet sich, an Frau zum Ausgleich ihres Zugewinnausgleichsanspruches
nach der zwischen ihnen vorgenommenen Auseinandersetzung hinsichtlich
des Immobilienvermögens in den vorstehenden §§
1 und 2
... EUR
in drei gleichen halbjährlich zu leistenden Raten zu
zahlen.
Die erste Rate ist fällig am 01. Des auf die Rechtskraft
des Scheidungsurteils folgenden Monats, die weiteren Raten sechs
bzw. zwölf Monate nach diesem Datum.
Kommt Herr mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand,
ist der gesamte dann noch geschuldete Restbetrag sofort fällig
und mit ..... % zu verzinsen.
Frau verzichtet auf eine dingliche Sicherung ihres Zahlungsanspruches.
Herr unterwirft sich wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung
Frau gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser
Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Frau kann jederzeit
ohne Nachweis der das Entstehen und die Fälligkeit der
Forderungen begründenden Tatsachen vollstreckbare Ausfertigungen
dieser Urkunde erteilt werden.
§ 4
Der beurkundende Notar hat die Erschienenen belehrt, dass
vor rechtskräftiger Scheidung der Ehe auf Unterhaltsansprüche
während der Trennung nicht verzichtet werden kann. Die
Erschienenen erklären, auf Einzelheiten der Unterhaltsregelung
während der Trennungszeit zwischen ihnen zu verzichten.
Sie bestätigten einander, dass die zwischen ihnen unmittelbar
getroffenen Regelungen wie bisher bis zur etwaigen rechtskräftigen
Scheidung ihrer Ehe beibehalten werden sollen.
§ 5
Ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung ihrer
Ehe verzichten die Erschienenen gegenseitig auf alle Nachscheidungsunterhaltsansprüche
und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
§ 6
Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Sinne
der §§ 1587 ff BGB im Falle der Scheidung der Ehe
wollen die Erschienenen nicht treffen. Für den Versorgungsausgleich
sollen die gesetzlichen Vorschriften gelten.
§ 7
Die Erschienen erklärten, dass die Hausratsteilung zwischen
ihnen weitestgehend erfolgt ist, sofern sie noch nicht erfolgt
ist, werden die Erschienenen eine einverständliche Regelung
treffen.
III.
Schlussbestimmungen
§ 1
Die Erschienenen bestätigen, dass durch die Vereinbarungen
in dieser Urkunde sämtliche wechselseitigen Ansprüche
auf Ausgleich des Zugewinns ausgeglichen sind.
§ 2
Die Erschienenen sind darüber einig, dass die in dieser
Urkunde getroffenen Vereinbarungen als Scheidungsfolgenregelung
im Sinne von § 630 ZPO gelten. Die in dieser Urkunde getroffenen
Vereinbarungen sollen dementsprechend Rechtsbestand behalten,
gleichviel, ob die Erschienenen dauernd getrennt leben, ihre
Ehe rechtskräftig geschieden wird oder nicht.
§ 3
Die mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Notarkosten
tragen die Erschienenen je zur Hälfte.
Die mir der Durchführung dieser Urkunde insbesondere
im Bereich der Immobilienübertragung entstehenden Notar-
und Gerichtskosten trägt der jeweilige Erwerber des Immobilieneigentums.
Kosten, die den Erschienenen durch jeweilige anwaltliche Inanspruchnahme
zur Errichtung dieser Urkunde entstanden sind, trägt jeder
der Erschienenen selbst.
§ 4
Sollten einzelne Bestimmungen der in dieser Urkunde getroffenen
Vereinbarungen oder in dieser Urkunde abgeschlossenen Verträge
ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Gültigkeit aller übrigen Vereinbarungen
und Verträge nicht berührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmungen sollen andere vereinbart werden, die unter Berücksichtigung
des im übrigen unveränderten Inhalts der getroffenen
Vereinbarungen und Verträge der ursprünglich beabsichtigten
Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten
kommt. Die Erschienenen sind verpflichtet, am Zustandekommen
solcher Ersatzbestimmungen mitzuwirken. Dasselbe soll dann gelten,
wenn bei der Durchführung der in dieser Urkunde getroffenen
Vereinbarungen und abgeschlossenen Verträge ergänzungsbedürftige
Lücken offenbar werden. Beruht die Unwirksamkeit der in
dieser Urkunde getroffenen Vereinbarungen und abgeschlossenen
Verträge auf einem darin angegebenen Maß der Leistung
oder der Zeit (Frist oder Termin), so soll das den Bestimmungen
am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß
an die Stelle treten.
§ 5
Die Erschienenen nehmen alle in dieser Urkunde abgegebenen
Erklärungen wechselseitig an.
§ 6
Der Notar ist berechtigt, Anträge aus dieser Urkunde
beim Grundbuchamt getrennt und eingeschränkt zu stellen
und sie in gleicher Weise zurückzunehmen sowie Eintragungsbewilligungen
und Eintragungsanträge gegenüber dem Grundbuchamt
abzugeben.
Diese Niederschrift wurde in Gegenwart des Notars den Erschienenen
vorgelesen, von ihnen genehmigt und von ihnen und dem Notar
eigenhändig, wie folgt, unterschrieben
gez.: Herr
gez.: Frau
gez.: Notar
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