••• Sorgerecht
|
I. Verheiratete Partner
Das
am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht stärkt
die Möglichkeit der Eltern, nach Trennung und Scheidung
die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die elterliche
Sorge kann allerdings auch auf Antrag einem Elternteil alleine
übertragen werden. Dies gilt auch für einzelne Teile
der elterlichen Sorge, zum Beispiel für das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Das Kindschaftsrecht verpflichtet hierbei das Jugendamt und
das Gericht, Eltern in einer Trennungssituation zu beraten und
über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu unterrichten.
Im
Gegensatz zum alten Recht wird jetzt im Falle der Scheidung
über die elterliche Sorge nicht mehr von Amts wegen, sondern
nur auf Antrag eines Elternteils entschieden. Wird ein Antrag
gestellt, so überträgt das Familiengericht die elterliche
Sorge insgesamt oder Teile der elterlichen Sorge einem Elternteil,
wenn der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohle des
Kindes am besten entspricht. Stellen die Eltern keinen Antrag,
so üben sie auch nach der Trennung oder Scheidung die elterliche
Sorge gemeinsam aus.
Bei
der Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge unterscheidet der Gesetzgeber
zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher
Bedeutung sind und Angelegenheiten des täglichen
Lebens.
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können zum
Beispiel sein:
-
Aufenthalt,
Grundsatzentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind/der
Jugendliche lebt
-
Der
Kindesunterhalt
-
Kindergartenbesuch
-
Schule/Ausbildung: Wahl der Schulart/Ausbildungsstätte,
Fächer und Fachrichtungen, Besprechungen mit Lehrern
über gefährdete Versetzungen
-
Operationen,
außer in Eilfällen, Medizinische Behandlungen
mit erheblichem Risiko
-
Gestattung
des Umgangs mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht
lebt
-
Wahl
des religiösen Bekenntnisses bei Kindern bis 14 Jahre
Solche
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen
voraus. Einigen sich die Eltern nicht, so bestimmt das Familiengericht
auf Antrag denjenigen Elternteil, der die Entscheidung treffen
soll.
Angelegenheiten des täglichen Lebens können zum
Beispiel sein:
-
Umzug
innerhalb des sozialen Umfeldes
-
Schule/Ausbildung:
Entschuldigung im Krankheitsfall, Nachhilfe
-
Behandlung
leichter Erkrankungen, Routineimpfungen, alltägliche
Gesundheitsvorsorge
-
Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Vollzug,
Kontakte des Kindes im Umfeld
In diesen Dingen entscheidet der Elternteil, bei dem sich
das Kind überwiegend aufhält. Hier kann es also nicht
zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.
II. Nicht verheiratete Partner
Mit
dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 01.07.1998
wird die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für
ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt,
in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.
Bei
dem Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei
seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Das Kind
muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen
elterlichen Sorge der Mutter stehen, d.h. es muss zum einen
noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche
Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein. Es
ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen
Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern
ist ebenfalls ohne Belang.
Die
"Sorgeerklärung" gemäß § 1626
a BGB ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes
oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam
durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden.
Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig,
so bedarf es einer Zustimmungserklärung der jeweiligen
gesetzlichen Vertreter, die in gleicher Weise öffentlich
beurkundet werden müssen. Für die Beurkundung ist
jedes Jugendamt örtlich zuständig.
Sobald
gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben
beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam
aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt
nicht. Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines
Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher
Sorge das alleinige Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des
täglichen Lebens, s.o.
|