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I. Verheiratete Partner

Das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsrecht stärkt die Möglichkeit der Eltern, nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Die elterliche Sorge kann allerdings auch auf Antrag einem Elternteil alleine übertragen werden. Dies gilt auch für einzelne Teile der elterlichen Sorge, zum Beispiel für das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kindschaftsrecht verpflichtet hierbei das Jugendamt und das Gericht, Eltern in einer Trennungssituation zu beraten und über das Leistungsangebot der Jugendhilfe zu unterrichten.

Im Gegensatz zum alten Recht wird jetzt im Falle der Scheidung über die elterliche Sorge nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eines Elternteils entschieden. Wird ein Antrag gestellt, so überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge insgesamt oder Teile der elterlichen Sorge einem Elternteil, wenn der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Stellen die Eltern keinen Antrag, so üben sie auch nach der Trennung oder Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Bei der Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können zum Beispiel sein:

  • Aufenthalt, Grundsatzentscheidung, bei welchem Elternteil das Kind/der Jugendliche lebt

  • Der Kindesunterhalt

  • Kindergartenbesuch

  • Schule/Ausbildung: Wahl der Schulart/Ausbildungsstätte, Fächer und Fachrichtungen, Besprechungen mit Lehrern über gefährdete Versetzungen

  • Operationen, außer in Eilfällen, Medizinische Behandlungen mit erheblichem Risiko

  • Gestattung des Umgangs mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt

  • Wahl des religiösen Bekenntnisses bei Kindern bis 14 Jahre

Solche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung setzen das Einvernehmen voraus. Einigen sich die Eltern nicht, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag denjenigen Elternteil, der die Entscheidung treffen soll.

Angelegenheiten des täglichen Lebens können zum Beispiel sein:

  • Umzug innerhalb des sozialen Umfeldes

  • Schule/Ausbildung: Entschuldigung im Krankheitsfall, Nachhilfe

  • Behandlung leichter Erkrankungen, Routineimpfungen, alltägliche Gesundheitsvorsorge

  • Umgang: Einzelentscheidungen im täglichen Vollzug, Kontakte des Kindes im Umfeld

In diesen Dingen entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Hier kann es also nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.

 

II. Nicht verheiratete Partner

Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 01.07.1998 wird die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechtes für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Bei dem Kind muss es sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Das Kind muss zum Zeitpunkt der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, d.h. es muss zum einen noch minderjährig sein, zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ergangen sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Kindeseltern einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.

Die "Sorgeerklärung" gemäß § 1626 a BGB ist in urkundlicher Form vor der Urkundsperson eines Jugendamtes oder vor einem Notar möglich. Die Erklärung kann gemeinsam durch beide Elternteile oder durch jeden einzeln abgegeben werden. Ist einer der Elternteile oder sind beide Elternteile minderjährig, so bedarf es einer Zustimmungserklärung der jeweiligen gesetzlichen Vertreter, die in gleicher Weise öffentlich beurkundet werden müssen. Für die Beurkundung ist jedes Jugendamt örtlich zuständig.

Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben wurden, üben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus. Eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht. Lebt das Kind tatsächlich nur im Haushalt eines Elternteils, so behält dieser auch trotz gemeinsamer elterlicher Sorge das alleinige Entscheidungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens, s.o.

 

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